Region: Tyskland

Parteienfinanzierung - Ausschluss von Parteien von der Parteienfinanzierung

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
46 Støttende 46 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

46 Støttende 46 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2017
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

30.03.2019 03.24

Pet 1-18-06-1125-038891 Parteienfinanzierung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Eingabe wird der Ausschluss von Parteien, deren politisches Konzept auf die
Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist, von der
staatlichen Teilfinanzierung gefordert. Ferner soll ein neuer Rechtsweg geschaffen
werden, der es den Verfassungsorganen ermöglicht, einen entsprechenden Antrag vor
dem Bundesverfassungsgericht zu stellen.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Parteien
bei der politischen Willens- und Entscheidungsbildung mitwirkten. Sie seien nicht nur
Organisationen, die lediglich durch ihre demokratische Legitimation Steuerungs- und
Regulierungsaufgaben im politischen System wahrnähmen, sondern vielmehr
gesellschaftliche Organisationen, denen die freiheitlich-demokratische Grundordnung
anvertraut sei. Die Parteien würden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Maßgabe
des Parteiengesetzes durch die staatliche Teilfinanzierung unterstützt. Die Petition
verfolge die Zielsetzung, Parteien, deren politisches Konzept auf die Beseitigung der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung gerichtet sei, aus der staatlichen
Teilfinanzierung auszuschließen. Diese Maßnahme würde verhindern, dass solche
Parteien bei der Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Bestrebungen von der
staatlichen Teilfinanzierung unterstützt würden.

Ferner werde ein neuer Rechtsweg vor dem Bundesverfassungsgericht angeregt. Den
Verfassungsorganen solle im Wege eines Antragsverfahrens vor dem
Bundesverfassungsgericht ermöglicht werden, Parteien durch verhältnismäßige
Sanktionen (Ausschluss aus der staatlichen Teilfinanzierung, Nichtzulassung zur
Bundestagswahl) im Rahmen eines Ordnungsverfahrens an der Umsetzung ihrer
verfassungsfeindlichen Bestrebung zu hindern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 46 Mitzeichnungen und 16 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss zu der Eingabe in der 18. WP
gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
eine Stellungnahme des Innenausschusses des 18. Deutschen Bundestages
eingeholt, dem die Gesetzentwürfe der Fraktionen der CDU/CSU und SPD „Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21)“ auf Drucksache
18/12357 und „Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss verfassungsfeindlicher
Parteien von der Parteienfinanzierung“ (Drucksache 18/12358) sowie die
Gesetzentwürfe des Bundesrates „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der
Parteienfinanzierung“ (Drucksache 18/12100) und „Entwurf eines Begleitgesetzes
zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses
extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung“ (Drucksache 18/12101) zur
Beratung vorlagen und der am 29. Mai 2017 eine öffentliche Anhörung hierzu
durchführte.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses vorgetragenen
Aspekte zusammengefasst wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss begrüßt zunächst das mit der Petition zum Ausdruck
gebrachte Engagement im Hinblick auf die Durchsetzung der wehrhaften Demokratie.

Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil
vom 17. Januar 2017 (Az. 2 BvB 1/13) den Antrag auf Feststellung der
Verfassungswidrigkeit der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD)
zurückgewiesen und damit kein Parteiverbot ausgesprochen hat. Zugleich hat das
Gericht in dem Urteil allerdings festgestellt, dass die Ziele der NPD und das Verhalten
ihrer Anhänger gegen die Menschenwürde und den Kern des Demokratieprinzips
verstoßen und dass sie Elemente der Wesensverwandtschaft mit dem historischen
Nationalsozialismus aufweisen. Zudem sei die Programmatik der NPD auf die
Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet. Im Ergebnis
sei die Partei wegen ihres eigenen politischen Misserfolges und der derzeit geringen
politischen Einflussmöglichkeiten nicht verboten worden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil jedoch darauf hingewiesen, dass es
dem verfassungsändernden Gesetzgeber freistehe, neben dem Parteiverbot weitere,
abgestufte Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Parteien mit verfassungsfeindlicher
Zielsetzung zu schaffen. In diesem Sinne solle eine gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
gerichtete Zielsetzung zukünftig alleinige Tatbestandsvoraussetzung für einen
Ausschluss politischer Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung sein, ohne
dass es auf die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs ankommen würde. Parteien, die
zielgerichtet die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland bekämpfen und damit der Beseitigung der Ordnung
Vorschub leisten wollen, von der sie profitieren, sollen nicht länger finanzielle
Zuwendungen seitens des Staates genießen dürfen. Im Falle des Ausschlusses sollen
auch die steuerlichen Privilegien für die Parteien und für Zuwendungen an diese
Parteien entfallen.

Weiterhin stellt der Ausschuss fest, dass der 18. Deutsche Bundestag in seiner
240. Sitzung am 22. Juni 2017 die o. g. Gesetzentwürfe der Fraktionen der CDU/CSU
und der SPD auf Drucksachen 18/12357 und 18/12358 in der Fassung des
Innenausschusses (Drucksache 18/12846) angenommen hat (vgl. Plenarprotokoll
18/240). Die ähnlichen Regelungsinhalte der Gesetzentwürfe des Bundesrates auf
Drucksachen 18/12100 und 18/12101 wurden für erledigt erklärt.

Die entsprechenden Dokumente können im Internet unter www.bundestag.de
eingesehen werden.

Durch die Änderung des Artikels 21 Grundgesetz mit Annahme des Entwurfs auf
Drucksache 18/12357 kann zukünftig Parteien, deren Konzept auf die Beseitigung der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet ist, die staatliche
Teilfinanzierung entzogen werden. Mit Annahme des Entwurfs auf Drucksache
18/12358 wurde die Gesetzeslage dieser neuen Verfassungslage durch Ergänzungen
im Parteiengesetz und Schaffung eines entsprechenden Verfahrens im
Bundesverfassungsgerichtsgesetz angepasst.

Der Petitionsausschuss begrüßt, dass dem Anliegen der Petition damit vollumfänglich
Rechnung getragen wurde.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss im Ergebnis, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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