Parteienfinanzierung - Behandlung erhöhter Mandatsträgerbeiträge bei der Bemessung von Zuwendungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
109 Unterstützende 109 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

109 Unterstützende 109 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:16

Pet 1-17-06-1125-043512Parteienfinanzierung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Ergänzung des § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des
Parteiengesetzes dahingehend gefordert, dass Spenden und erhöhte
Mitgliedsbeiträge von Mandatsträgern nicht den Zuwendungen unterliegen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Staat mit
den Abgeordnetendiäten das politische Wirken der Parteien bereits über deren
Mandatsträger fördere. Das Einsetzen dieser Gelder, um über die
Parteienfinanzierung nochmals eine staatliche Zuwendung zu erhalten, stelle eine
unzulässige Mehrfachförderung der Parteien dar. Die Diäten sollten die politische
und wirtschaftliche Unabhängigkeit von Mandatsträgern sichern, um deren
Entscheidungsfähigkeit zu sichern. Im Hinblick hierauf erscheine es unangemessen,
dass diese Gelder anderen Verwendungen zugeführt würden. Vor diesem
Hintergrund müsse § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Parteiengesetz (PartG) wie folgt gefasst
werden: „0,38 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter
Mitgliedsbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur
Zuwendungen bis 3.300 Euro je natürliche Person berücksichtigt. Spenden und
erhöhte Mitgliedsbeiträge von Mandatsträgern unterliegen nicht dieser Zuwendung.“
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 109 Mitzeichnungen und 3 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Parteien gemäß § 18 Abs. 1 PartG
staatliche Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz
obliegenden und im Parteiengesetz konkretisierten Tätigkeiten erhalten. Maßstab für
die Verteilung dieser Mittel ist die Verwurzelung der Parteien in der Gesellschaft. Die
Verwurzelung wird zum einen am Erfolg gemessen, den eine Partei bei der jeweils
letzten Europa- und Bundestagswahl und den jeweils letzten Landtagswahlen erzielt
hat, zum anderen am Umfang der Zuwendungen natürlicher Personen.
Zuwendungen in diesem Sinne sind nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG eingezahlte
Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie rechtmäßig erlangte Spenden.Für die
von natürlichen Personen gewährten Zuwendungen wird gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3 PartG bis zu einer Gesamthöhe von 3.300 Euro je Person und Jahr ein Betrag
von 0,38 Euro je Euro angesetzt (sog. „Zuwendungsanteil“). Den Gesamtbetrag
dieser Zuwendungen weisen die Parteien in ihrem von einem Wirtschaftsprüfer
testierten Rechenschaftsbericht für das dem Anspruchsjahr vorangegangene Jahr
gemäß § 24 Abs. 8 PartG aus.
Die bestehende Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG stellt nach Ansicht des
Ausschusses keine staatliche Mehrfachförderung der Parteien dar. Der
Petitionsausschuss merkt hierzu an, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
hervorgehoben hat, dass staatliche Mittel für Mandatsträger wie die
Abgeordnetenentschädigung ausschließlich für die angemessene Lebensführung
des Abgeordneten bestimmt sind und nicht einer Mitfinanzierung der Partei dienen,
der der Abgeordnete angehört (BVerfGE 40, 296 [316]). In den Regelungen zur
Parteienfinanzierung spiegelt sich das Spannungsfeld wider, in dem die Parteien
nach ihrem Status und ihrer Funktion stehen. Da sie privatrechtliche
Personenvereinigungen sind, bilden zunächst Beiträge und Spenden die Grundlage
ihrer Finanzierung. Andererseits leisten sie durch die Erfüllung der ihnen vom
Grundgesetz und dem Parteiengesetz übertragenen Aufgaben unter hohem
Kostenaufwand einen Beitrag zum Funktionieren des Staatswesens. Das
Bundesverfassungsgericht hat hierbei durchgängig die Auffassung vertreten, dass
der Staat zwar nicht verpflichtet, aber auch nicht gehindert sei, die Parteien finanziell
zu fördern.

Darüber hinaus weist der Ausschuss darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht
auch klargestellt hat, dass es dem Abgeordneten nicht verwehrt ist, aus diesen
Mitteln Beiträge oder Spenden an die von ihm unterstützte Partei zu leisten. Zwar
erfolge die Abgeordnetenentschädigung aus öffentlichen Mitteln, sie gehe jedoch mit
ihrer Leistung in die private Verfügungsgewalt des Abgeordneten über. Seine
Beiträge erfolgten daher „aus diesen seinen ungebundenen, privaten Finanzmitteln"
(BVerfG, Beschluss v. 19.5.1982 – Az. 2 BvR 630/81, NVwZ 1982, S. 613). Insofern
unterscheidet sich die Situation nicht von anderen Personen, wie Beamten,
Angestellten im öffentlichen Dienst und Soldaten, deren Einkommen aus öffentlichen
Mitteln stammt.
Demzufolge ist nach Auffassung des Petitionsausschusses weder in der
Abgeordnetenentschädigung selbst noch in den von den Mandatsträgern aus diesen
Mitteln an die Parteien geleisteten Mandatsträgerbeiträgen, Mitgliedsbeiträgen oder
Spenden eine staatliche Förderung der Parteien zu sehen.
Die geltende Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG, nach der die Parteien für
eingenommene Mandatsträgerbeiträge sowie für – u. a. auch von Mandatsträgern
geleistete – Mitgliedsbeiträge und Spenden im Rahmen der staatlichen
Teilfinanzierung der Parteien öffentliche Mittel erhalten, bewirkt somit nach Ansicht
des Ausschusses keine staatliche Mehrfachförderung der Parteien.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss keinen parlamentarischen
Handlungsbedarf zu erkennen. Er hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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