Dialog

Parteienfinanzierung - Erhöhung staatlicher Mittel für andere Kreiswahlvorschläge (§ 49b BWG)

Kampanjer er ikke offentlig
Kampanje tas opp
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
290 Støttende 290 inn Deutschland

Innsamling ferdig

290 Støttende 290 inn Deutschland

Innsamling ferdig

  1. Startet 2017
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog med mottaker
  5. Beslutning

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

14.08.2018, 04:33

Pet 1-18-06-111-042795 Wahlrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die staatlichen Mittel für parteilose Einzelbewerber
gemäß § 49b Bundeswahlgesetz sowie für sonstige politische Vereinigungen gemäß
§ 28 Europawahlgesetz analog zu den Änderungen des Parteiengesetzes vom
22. Dezember 2015 zu erhöhen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 290 Mitzeichnungen und sieben Diskussionsbeiträge
vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte
im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die staatlichen
Mittel für Parteien durch die Änderung des Parteiengesetzes (PartG) im Jahr 2016
erhöht worden seien. Dabei sei aber nicht an parteilose Einzelbewerber und sonstige
Wählergruppen gedacht worden. Diese finanzielle Benachteiligung beeinträchtige
deren Wahlchancen, da sie ihre Wahlwerbung mit geringeren Mitteln durchführen
müssten. Um Verfassungsbeschwerden und Wahleinsprüchen vorzubeugen, sollten
Einzelbewerber bei der Bundestagswahl, die mindestens zehn Prozent der in einem
Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht hätten, je gültiger Stimme den
vierfachen Betrag des § 18 Absatz 3 Nummer 2 PartG erhalten. Hinsichtlich der Wahl
der Abgeordneten des Europäischen Parlaments sollten sonstige politische
Vereinigungen, die mindestens 0,5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen
Stimmen erzielt hätten, für jede erzielte gültige Stimme jährlich den in § 18 Absatz 3
PartG festgesetzten Betrag erhalten.

Zur weiteren Begründung verweist der Petent zudem auf eine von ihm in der
16. Wahlperiode zu dieser Thematik erfolgreich eingelegte Petition, die auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht wurde, zu der 2007 eine
öffentliche Anhörung stattfand und die im Jahr 2008 zu einer rückwirkenden Änderung
des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) führte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die Höhe der nach § 49b BWahlG im
Zusammenhang mit einer Bundestagswahl für erfolgreiche andere
Kreiswahlvorschläge im Sinne des § 20 Absatz 3 BWahlG auszuzahlenden staatlichen
Mittel nicht in unmittelbarer Relation zu den im Rahmen der staatlichen
Teilfinanzierung der Parteien nach § 18 PartG auszuzahlenden Mitteln steht. Es
handelt sich nicht um Mittel der Parteienfinanzierung. Nach § 49b Absatz 3 BWahlG
finden die Vorschriften des PartG ausdrücklich keine Anwendung.

Ob der Bundesgesetzgeber die Erhöhung der Mittel für die staatliche
Parteienfinanzierung nach § 18 PartG zum Anlass nimmt, die nach § 49b BWahlG im
Zusammenhang mit der Bundestagswahl an erfolgreiche andere Kreiswahlvorschläge
ausgezahlten Mittel anzupassen, obliegt dem Deutschen Bundestag.

Gleiches gilt für die Anpassung der nach § 28 Europawahlgesetz (EuWG)
auszuzahlenden staatlichen Mittel für sonstige politische Vereinigungen im Sinne des
§ 8 EuWG.

Vor dem Hintergrund, dass das Anliegen im Hinblick auf die gebotene
Chancengleichheit aller Wahlbewerber möglicherweise als Anregung für eine
parlamentarische Initiative geeignet erscheint, und um auf das Anliegen der Petition
besonders aufmerksam zu machen, empfiehlt der Petitionsausschuss im Ergebnis
seiner Prüfung, die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis
zu geben.

Begründung (PDF)


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