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Parteienfinanzierung - Grundgesetzänderung zum Ausschluss der Finanzierung verfassungsfeindlicher Parteien

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Deutschen Bundestag
95 Atbalstošs 95 iekš Vācija

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  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:14

Pet 1-17-06-1125-046540Parteienfinanzierung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, im Grundgesetz die Möglichkeit vorzusehen, eine
verfassungsfeindliche Partei durch einen mit einer Mehrheit von 90 Prozent seiner
Mitglieder gefassten und gerichtlich nicht überprüfbaren Beschluss des Deutschen
Bundestages von der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien auszuschließen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, das Grundgesetz
(GG) müsse um einen Artikel erweitert werden, der vorsehe, dass der Deutsche
Bundestag mit einer Mehrheit von 90 Prozent seiner Abgeordneten beschließen
könne, dass eine Partei, die nach Überzeugung dieser Mehrheit
verfassungsfeindliche Ziele verfolge, von jeglicher staatlicher Finanzierung
ausgeschlossen werde. Eine gerichtliche wie auch verfassungsgerichtliche inhaltliche
Überprüfung eines solchen Bundestagsbeschlusses solle nicht vorgesehen werden.
Dieser Vorschlag sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da ein Missbrauch
durch die vorgesehene 90-prozentige Mehrheit der Bundestagsabgeordneten
praktisch ausgeschlossen sei. Darüber hinaus wäre die Regelung bei Anwendung
auf die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) zugleich ein wirksames
Mittel im Kampf gegen den Rechtsextremismus, dem dadurch erhebliche finanzielle
Mittel zur Verbreitung seines verfassungsfeindlichen Gedankengutes entzogen
würden. Zudem würde sich durch die Einführung einer solchen
Grundgesetzänderung ein Parteiverbotsverfahren gegen die NPD, dessen
Erfolgsaussichten zweifelhaft seien, wohl erübrigen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 95 Mitzeichnungen und 43 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Zunächst macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass in einer durch das
Wirken politischer Parteien geprägten parlamentarischen Demokratie die
Parteienfinanzierung von erheblicher Bedeutung ist. Das Parteiengesetz (PartG)
enthält nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Regelungen zur Eigenfinanzierung sowie zur staatlichen Teilfinanzierung der
Parteien. In den Regelungen zur Parteienfinanzierung spiegelt sich das
Spannungsfeld wider, in dem die Parteien nach ihrem Status und ihrer Funktion
stehen. Da sie privatrechtliche Personenvereinigungen sind, bilden zunächst
Beiträge und Spenden die Grundlage ihrer Finanzierung. Andererseits leisten sie
durch die Erfüllung der ihnen vom Grundgesetz und dem Parteiengesetz
übertragenen Aufgaben unter hohem Kostenaufwand einen Beitrag zum
Funktionieren des Staatswesens. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei
durchgängig die Auffassung vertreten, dass der Staat zwar nicht verpflichtet, aber
auch nicht gehindert sei, die Parteien finanziell zu fördern. Infolge einer
Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1992 wurde das bis
dahin geltende System der Wahlkampfkostenerstattung durch eine permanente
staatliche Teilfinanzierung der politischen Parteien ersetzt. Die Einzelheiten hat der
Gesetzgeber in den §§ 18 ff. PartG geregelt.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken
gegen einen Entzug oder eine Beschränkung der staatlichen Teilfinanzierung der
Parteien wegen der extremistischen oder verfassungsfeindlichen Ausrichtung einer
Partei bestehen. Bis zu einem Verbot einer Partei durch das
Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 GG ist das aus dem
Recht der Parteien auf Chancengleichheit folgende Gleichbehandlungsgebot streng
und formal anzuwenden. Die staatliche Teilfinanzierung hat unabhängig von der
politischen Ausrichtung der Parteien zu erfolgen (vgl. BVerfGE 111, 54 [104 f.]).
Dieses streng formal anzuwendende Gleichbehandlungsgebot soll sicherstellen,

dass die staatlichen Stellen gegenüber allen politischen Parteien strikt neutral sind
und die Gleichheit der politischen Wettbewerbsbedingungen für alle Parteien nicht
durch eine unterschiedliche Behandlung einzelner Parteien verfälscht wird. Die
Gleichheit der politischen Wettbewerbsbedingungen für alle Parteien ohne Ansehen
ihrer politischen Ausrichtung ist ein zentraler Bestandteil der demokratischen
Ordnung des Grundgesetzes.
Insbesondere müssten zur Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit Bestrebungen
der Partei gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung nachgewiesen
werden. Damit stellen sich aber ähnliche Schwierigkeiten hinsichtlich der
Verwertbarkeit und Offenlegung von Quellenmaterial, wie sie nach dem Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts von 2003 im Verbotsverfahren gegen die NPD bei
Parteiverbotsverfahren zu gewärtigen sind. Gleiches gilt für die Frage der
Zurechnung von Äußerungen und Handlungen Einzelner zur Partei, um deren
Verfassungsfeindlichkeit begründen zu können. Wegen der erheblichen Tragweite
eines Ausschlusses von der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien für die
Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Partei ist davon auszugehen, dass das
Bundesverfassungsgericht bei der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer
solchen Entscheidung nicht wesentlich andere Maßstäbe gelten lassen würde als bei
einem Parteiverbotsverfahren.
Der mit der Petition unterbreitete konkrete Vorschlag ist insbesondere an den
verfassungsrechtlichen Anforderungen zu messen, die sich aus den Grundsätzen
des Demokratie- und des Rechtsstaatsprinzips nach Artikel 20 GG ergeben und
durch eine Grundgesetzänderung nach Artikel 79 Absatz 3 GG nicht berührt werden
dürfen.
Der vorgeschlagene Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung,
eine Partei von der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien auszuschließen, ist
unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nach Auffassung des Petitionsausschusses
bedenklich. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt als Kehrseite des staatlichen
Gewaltmonopols, dass gegen Akte der staatlichen Gewalt effektiver Rechtsschutz
gemäß Artikel 19 Absatz 4 GG gewährleistet werden muss, da ohne solchen
Rechtsschutz das Gesetzmäßigkeitsgebot offensichtlich leerläuft. Als Konsequenz
des Gebots effektiven Rechtsschutzes müssen grundsätzlich eine umfassende Sach-
und Rechtsprüfung sowie als Ergebnis eine verbindliche Entscheidung garantiert
sein.

Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass der allgemeine
Justizgewährungsanspruch als Einzelelement des Rechtsstaatsprinzips zu den
Grundsätzen des Artikels 20 GG gehört und durch die „Ewigkeitsklausel“ des Artikels
79 Absatz 3 GG als eine der wichtigsten Grundlagen des Verfassungsrechts
gegenüber Verfassungsänderungen abgesichert ist. Der verfassungsändernde
Gesetzgeber kann nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen gerichtlichen
Rechtsschutz durch wirkungsadäquate Kontrollmechanismen ersetzen, wie etwa
unabhängige Kontrollorgane. Ob hier ein sachlicher Grund für einen Ausnahmefall
vorliegen würde, erscheint insbesondere im Hinblick auf die verfassungsrechtlich
gewährleistete Privilegierung politischer Parteien und der damit verbundenen Schutz-
und Bestandsgarantie zweifelhaft. Zudem müsste ein alternatives
Rechtsschutzverfahren differenziert geregelt sein und einem Gerichtsverfahren
nahekommen. Ein solches Verfahren sieht der mit der Petition unterbreitete
Vorschlag indes nicht vor. Der Ausschluss jeglicher Überprüfung ist jedoch mit der
Verfassung unvereinbar.
Die vorgeschlagene Möglichkeit, eine Partei durch einen mit einer Mehrheit von
90 Prozent seiner Mitglieder gefassten Beschluss des Deutschen Bundestages von
der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien auszuschließen, ist nach Auffassung
des Ausschusses darüber hinaus wegen der Regelung der
Entscheidungszuständigkeit problematisch. Mit einer solchen Regelung würde den
im Deutschen Bundestag durch Abgeordnete vertretenen Parteien die Möglichkeit
gegeben, die Wettbewerbsfähigkeit von politischen Konkurrenten zu beeinflussen,
indem sie andere Parteien von der Teilhabe an der staatlichen Teilfinanzierung der
Parteien ausschließen. Eine solche Entscheidung könnte den Anschein oder den
Vorwurf eines Machtmissbrauchs hervorrufen und damit das Vertrauen in die
Demokratie schwächen. Dies würde auch nicht durch die für eine solche
Entscheidung geforderte Mehrheit von 90 Prozent der Abgeordneten vermieden
werden, da den im Deutschen Bundestag durch Abgeordnete vertretenen Parteien
ein gleichgerichtetes Interesse an der Schwächung eines politischen Konkurrenten
im Parteienwettbewerb vorgeworfen werden könnte.
Die Gefahr eines Missbrauchsanscheins bzw. -vorwurfs würde noch dadurch
vergrößert, dass nach dem Vorschlag eine Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele
durch die betroffene Partei für deren Ausschluss von der staatlichen Teilfinanzierung
nicht objektiv festgestellt werden muss, sondern die Abgeordneten lediglich innerlich
davon überzeugt sein müssen, dass die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.

Der Ausschluss jeglicher Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der
Entscheidung würde diese Gefahr zusätzlich verstärken.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag der
Petitionsausschuss aus den oben dargelegten Gründen im Ergebnis keinen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen und die Forderung der Petition
nicht zu unterstützen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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