Region: Tyskland

Parteienfinanzierung - Keine Annahme von Spenden/Geschenken durch Parteien

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
130 Støttende 130 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

130 Støttende 130 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2017
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

29.05.2019 04.25

Pet 1-19-06-1125-002176 Parteienfinanzierung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass keine Partei Spenden oder Geschenke annehmen
darf.

Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 130 Mitzeichnungen und
42 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung
zugeführt werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich eine Partei
mit einer Spende, vor allem von Konzernen, vom Spender abhängig mache. Spenden,
Zuwendungen und Vergünstigungen an politische Parteien dienten dem Ziel, Einfluss
auf die Gesetzgebung, die strategische Ausrichtung von Parteien und das Verhalten
von Abgeordneten zu nehmen. Auf diese Weise würden eventuell Zugeständnisse
getätigt, die den Zielen der Spender und nicht der Mehrheit des Volkes entsprächen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass die Parteien nach Artikel 21
Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) bei der politischen Willensbildung des
Volkes mitwirken. Sie haben die Aufgabe, Bürger freiwillig zu politischen
Handlungseinheiten mit dem Ziel der Beteiligung an der Willensbildung in den
Staatsorganen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das
staatliche Geschehen zu ermöglichen. Den Parteien obliegt es, politische Ziele zu
formulieren und diese den Bürgern zu vermitteln sowie daran mitzuwirken, dass die
Gesellschaft wie auch den einzelnen Bürger betreffende Probleme erkannt, benannt
und angemessenen Lösungen zugeführt werden. Die Parteien stellen auch außerhalb
von Wahlen die Rückkopplung zwischen Staatsorganen und Volk her (BVerfGE 85,
264 [284 f.]). Um die ihnen vom Grundgesetz übertragenen Aufgaben erfüllen zu
können, müssen die Parteien sich angemessen finanzieren können.

Weiterhin stellt der Ausschuss fest, dass sich das Recht von politischen Parteien zur
Annahme von Spenden aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheit der
Parteien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 GG ergibt. Diesem Recht der Parteien
entspricht das ebenfalls verfassungsrechtlich verankerte – aus Artikel 21 Absatz 1
Satz 2 GG bzw. Artikel 38 Absatz 1 GG folgende – Recht des Bürgers, politische
Parteien mit Spenden zu unterstützen. Ein mit der Petition gefordertes generelles
Verbot von Spenden an Parteien wäre als Eingriff in die Finanzierungsfreiheit der
Parteien und das Recht der Bürger zur politischen Betätigung durch finanzielle
Unterstützung einer Partei verfassungsrechtlich unzulässig.

Der Ausschuss macht jedoch darauf aufmerksam, dass Artikel 21 Absatz 1 Satz 4 GG
bestimmt, dass Parteien „über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über
ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft ablegen“ müssen. Die verfassungsrechtlich
verankerte Publizität der Finanzquellen einer Partei soll deren Verflechtungen mit
Interessengruppen oder finanzmächtigen Unternehmen und Individuen für den Wähler
sichtbar machen. Das Publizitätsgebot zielt auf Offenlegung politischer Einflussnahme
mit finanziellen Mitteln und die Bewahrung der Integrität des demokratischen
Willensbildungsprozesses. Das Bundesverfassungsgericht hat zu Artikel 21 Absatz 1
Satz 4 GG ausgeführt:

„Dieser Bestimmung liegt die Erwägung zugrunde, dass die politische Willensbildung
innerhalb einer Partei von Personen oder Organisationen erheblich beeinflusst werden
kann, die den Parteien in größerem Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellen.
Eine derartige Verflechtung von politischen und wirtschaftlichen Interessen soll
offengelegt werden. Der Wähler soll sich unter anderem über die Kräfte unterrichten
können, die die Politik der Parteien bestimmen, und er soll die Möglichkeit haben, die
Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu
prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen.“
(BVerfGE 111, 54 [83])

Die deutsche Rechtsordnung setzt also nicht auf ein Verbot von Spenden, sondern
vielmehr auf eine weitgehende Transparenz der Parteienfinanzierung, mit der
finanzielle Verbindungen und Verflechtungen zwischen Parteien und Spendern
offengelegt werden und den Wählern ermöglicht wird, hieraus Schlüsse zu ziehen.

Den von den Petenten befürchteten Gefahren für den Prozess der politischen
Willensbildung, die sich aus der Annahme von Spenden ergeben können, beugt die
deutsche Rechtsordnung dadurch vor, dass sie von den Parteien u. a. verlangt, über
die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft abzulegen (Artikel 21 Absatz 1
Satz 4 GG, §§ 23 ff. Parteiengesetz – PartG). Spenden, deren Gesamtwert in einem
Kalenderjahr 10.000 EUR übersteigt, sind dabei unter Angabe des Namens und der
Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende in den
Rechenschaftsberichten der Parteien zu verzeichnen und werden mit den
Rechenschaftsberichten vom Bundestagspräsidenten regelmäßig veröffentlicht (§ 23
Absatz 2 PartG). Zusätzlich sind Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000 EUR
übersteigen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen,
der sie zeitnah als Bundestagsdrucksache veröffentlicht (§ 25 Absatz 3 PartG).

Ferner hebt der Ausschuss hervor, dass Spenden an eine Partei, die ihr erkennbar in
Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen
Vorteils gewährt werden, von den Parteien nicht angenommen werden dürfen (§ 25
Absatz 2 Nummer 7 Parteiengesetz). Danach unzulässige Spenden müssen von der
Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das
betreffende Jahr an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet
werden (§ 25 Absatz 4 PartG), der sie dem Bundeshaushalt zuführt. Es muss sich
dabei aber um einen bestimmten, konkreten Vorteil handeln. Zulässig sind Spenden
in Erwartung allgemeiner wirtschaftlicher und politischer Vorteile durch die
Verwirklichung der programmatischen wirtschaftlichen und politischen Zielsetzungen
der Partei.

Nimmt eine Partei dennoch eine nach § 25 Absatz 2 PartG verbotene Spende an und
leitet sie nicht nach § 25 Absatz 4 PartG an den Präsidenten des Deutschen
Bundestages weiter, muss sie als Sanktion das Dreifache des rechtswidrig erlangten
Betrages an diesen zahlen (§ 31c Absatz 1 Satz 1 PartG).
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen
und die mit der Petition erhobene Forderung aus den oben dargelegten Gründen nicht
zu unterstützen. Er empfiehlt daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der von den Fraktionen der AfD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag,
die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat - als Material zu überweisen, den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben, soweit die Petition auf die Notwendigkeit für mehr Klarheit und
Transparenz bei der Parteienfinanzierung zu sorgen, aufmerksam macht, und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


Hjælp med til at styrke borgerdeltagelse. Vi ønsker at gøre dine bekymringer hørt, mens du forbliver uafhængig.

Donere nu