Region: Niemcy

Parteienfinanzierung - Strengere Regeln bei der Offenlegung von Parteispenden

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
551 551 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

551 551 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2014
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:57

Pet 1-18-06-1125-006560

Parteienfinanzierung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Eingabe werden strengere Regeln bei der Offenlegung von Parteispenden
gefordert.
Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 551 Mitzeichnungen und
8 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Behandlung zugeführt werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass
nicht auf jeden einzelnen Gesichtspunkt eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte der Parteien für das Jahr 2012 erneut
gravierende Regelungslücken bei der Parteienfinanzierung in Deutschland deutlich
gemacht habe. Einige Unternehmen und Verbände hätten ihre Großspenden so
gestückelt, dass sie unter der Schwelle von 50.000 Euro lägen, ab der Parteispenden
sofort veröffentlicht werden müssten. Alle Spenden unter 10.000 Euro sowie die
Einnahmen, die die Parteien aus Sponsoring bezögen, blieben intransparent.
Insgesamt habe sich das Verhältnis der intransparenten zu transparenten Spenden
bei den Unternehmen und Verbänden gegenüber 2011 verschlechtert. Im Jahr 2012
sei die Herkunft von fast zwei Dritteln aller Spenden unbekannt (63 Prozent
gegenüber 60 Prozent im Jahr 2011). Vor diesem Hintergrund seien mehr
Transparenz und klare Schranken für die Parteienfinanzierung durch eine
Absenkung der Schwellenwerte für die Veröffentlichung von Parteispenden dringend
geboten. Spenden ab 10.000 Euro sollten sofort veröffentlicht werden; Spenden ab
2.000 Euro sollten in den Rechenschaftsberichten der Parteien aufgeführt werden.

Damit solle die bisherige Praxis des „Spendenstückelns“ mit Zuwendungen knapp
unter dem Offenlegungsbetrag unmöglich gemacht werden. Auf diese Weise solle
verhindert werden, dass die Bürger erst sehr spät erfahren, welche Institutionen
möglicherweise Einfluss auf die Politik nehmen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss zu der Eingabe gemäß § 109
Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine
Stellungnahme des Innenausschusses des Deutschen Bundestages eingeholt, dem
der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zur Änderung des
Parteiengesetzes (Drucksache 18/6879) zur Beratung vorlag und der am
14. Dezember 2015 eine öffentliche Anhörung hierzu durchführte.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung der
seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses
vorgetragenen Aspekte zusammengefasst wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss begrüßt zunächst das mit der Petition zum Ausdruck
gebrachte Engagement im Hinblick auf die Transparenz der Parteienfinanzierung.
Auch aus Sicht des Ausschusses stellen der Schutz der Unabhängigkeit der Parteien
gegenüber finanzstarken Spendern sowie die Gewährleistung der institutionellen
Parteifreiheit und der Chancengleichheit sehr wichtige Anliegen dar.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass die Thematik Gegenstand
parlamentarischer Initiativen war (siehe z. B. die Drucksachen 17/9063 und
17/11877, die im Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden können).
Der Ausschuss stellt grundsätzlich fest, dass die Parteien nach Artikel 21 Abs. 1
Satz 4 des Grundgesetzes (GG) über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel
sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben müssen. Das
Bundesverfassungsgericht hat jedoch anerkannt, dass der Gesetzgeber gewisse
Einschränkungen der grundsätzlichen Pflicht der Parteien zur Offenlegung ihrer
Finanzen nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 4 GG vorsehen kann, wobei ihm ein gewisser
Einschätzungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 85, 264, (321]).
Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 des Parteiengesetzes (PartG) sind Spenden an Parteien,
deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000 Euro übersteigt, unter Angabe des
Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende in den

Rechenschaftsberichten der Parteien zu verzeichnen. Der Ausschuss hebt hervor,
dass auch bei einer Spendenstückelung somit Spenden ein und desselben
Spenders, die dieser in einem Kalenderjahr an eine Partei leistet und die
zusammengerechnet mehr als 10.000 Euro betragen, im Rechenschaftsbericht
dieser Partei unter Nennung des Spenders und der Gesamthöhe seiner Spenden
ausgewiesen werden. Durch die Summierung der Einzelspenden soll einer
Spendenaufsplittung zum Zweck der Umgehung der Veröffentlichungspflicht
entgegengewirkt werden. Spenden eines Spenders an eine Partei, deren
Gesamtwert in einem Kalenderjahr den Schwellenwert von 10.000 Euro nicht
übersteigt, werden im Rechenschaftsbericht ebenfalls betragsmäßig als Teil der
eingenommenen Spenden angegeben, aber nicht unter Nennung der Spender
gesondert ausgewiesen.
In ihrer Stellungnahme hat die Bundesregierung ausgeführt, dass der Gesetzgeber
mit der Verpflichtung zur Offenlegung von Namen und Adressen von Parteispendern
in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingreife, zumal damit in der Regel auch die
parteipolitischen Präferenzen der Spender öffentlich gemacht würden. Bei der
Festlegung des Schwellenwertes, ab dem die Parteien die Spendernamen angeben
müssten, müsse der Gesetzgeber daher stets zwischen dem Interesse des
Einzelnen am Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Interesse
der Öffentlichkeit an der Transparenz der Finanzquellen der Parteien abwägen.
Das Bundesverfassungsgericht habe die bestehende Publizitätsgrenze von
10.000 Euro ausdrücklich für verfassungsgemäß erachtet (BVerfGE 24, 300 [356];
85, 264 [323]).
Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 PartG sind Spenden, die im Einzelfall die Höhe von
50.000 Euro übersteigen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages
unverzüglich anzuzeigen, der sie zeitnah unter Angabe des Zuwenders als
Bundestagsdrucksache veröffentlicht. Nach Auffassung der Bundesregierung diene
diese Regelung dazu, vor allem im Wahlkampf große Zuwendungen an Parteien für
den Wähler offenzulegen. Die Entscheidung des Gesetzgebers für den
Schwellenwert von 50.000 Euro für die Ad-hoc-Publikation von Großspenden sei
vom Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit verfassungsrechtlich nicht
beanstandet worden. Auch diese Spenden würden in den Rechenschaftsberichten
der Parteien unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der

Gesamthöhe der Spenden dieses Spenders im Kalenderjahr ausgewiesen, so dass
auch eine Spendenstückelung nicht zu Intransparenz führe.
Weiterhin weist der Ausschuss darauf hin, dass der Deutsche Bundestag in seiner
146. Sitzung am 17. Dezember 2015 den Gesetzentwurf der Fraktionen der
CDU/CSU und der SPD zur Änderung des Parteiengesetzes (Drucksache 18/6879)
in der vom Innenausschuss geänderten Fassung (Drucksache 18/7093)
angenommen hat (vgl. Plenarprotokoll 18/146). Die entsprechenden Dokumente
können im Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden. Der Gesetzentwurf
sieht neben einer Erhöhung der staatlichen Parteienfinanzierung mehrere
Änderungen des Parteiengesetzes vor (u. a. die Einbeziehung der Mitgliedsbeiträge
bei der Berechnung der Schwelle für die Angabe von Spendern). Der Ausschuss
hebt jedoch hervor, dass die Forderungen der Petenten, wie z. B. die begehrte
Herabstufung der Veröffentlichungspflichten oder Regelungen zum Sponsoring, nicht
Gegenstand der Gesetzesänderung sind. Es gibt zwar seitens einiger Fraktionen
Gesprächsbereitschaft zur Herabsetzung von Veröffentlichungsgrenzen und
Sofortveröffentlichungsgrenzen. Eine parlamentarische Mehrheit für den Vorschlag
fehlt jedoch und ist in dieser Legislaturperiode nicht zu erwarten.
Was Sponsoring angeht, gibt es Parteien, die die Gebühren für die von Firmen auf
Parteitagen belegten Stände veröffentlichen, und alles, was über die marktüblichen
Preise hinausgeht, im Rechenschaftsbericht als Spende verbuchen.
In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss jedoch darauf aufmerksam, dass
Deutschland sechs der zehn Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption des
Europarats GRECO (Group d’Etats contre la Corruption) hinsichtlich der
Verbesserung der Transparenz der Parteienfinanzierung nur teilweise und eine
Empfehlung gar nicht umgesetzt hat.
Die GRECO hatte 2009 u. a. empfohlen, die gemäß Parteiengesetz für die
unverzügliche Anzeige und Veröffentlichung von Parteispenden geltende Grenze von
50.000 Euro zu senken, anonyme Spenden zu verbieten, und eine deutliche
Senkung des Grenzwerts für die Bekanntgabe von Spenden und Spendern zu
erwägen (Empfehlung iii).
Zudem hatte die GRECO die Einführung eines Systems für die frühzeitige
Veröffentlichung von Rechenschaftsberichten zu Wahlkämpfen, die Verbesserung
der Transparenz direkter Spenden an Abgeordnete und Wahlkandidaten, die
Parteimitglieder sind, und die weitere Verstärkung der Ressourcen, die dem

Bundestagspräsidenten zur Überwachung der Parteienfinanzierung zur Verfügung
stehen, angeregt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Zweiten vorläufigen
Umsetzungsbericht zu Deutschland vom 18. Oktober 2013 (Dritte Evaluierungsrunde,
Greco RC-III (2013) 15E, S. 5 ff) verwiesen.
Im Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die
Korruptionsbekämpfung in der EU vom 3. Februar 2014 (COM(2014) 38 final) wird
u. a. festgestellt, dass die Evaluierungen der GRECO zum Thema
Parteienfinanzierung in den meisten Mitgliedstaaten spürbare Auswirkungen auf die
Reform des einschlägigen rechtlichen und – in gewissem Umfang – institutionellen
Rahmens hatten (siehe näher S. 10 f.).
Ferner hat auch die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
(OSZE) in ihrem Bericht zur Bundestagswahl 2013 Verbesserungen im Bereich der
Parteienfinanzierung empfohlen (vgl. Federal Republic of Germany Elections to the
Federal Parliament (Bundestag) 22 September 2013, OSCE/ODIHR Election Expert
Team, Final Report, S. 12).
Die GRECO-Empfehlungen sind am 14. Dezember 2015 in der öffentlichen
Anhörung des Innenausschusses zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU
und der SPD zur Änderung des Parteiengesetzes (Drucksache 18/6879)
angesprochen worden, haben jedoch keinen Niederschlag im Gesetz gefunden.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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