Parteienfinanzierung - Verwendung der Mittel zur Parteienfinanzierung für Integrationsausgaben für einen Zeitraum von fünf Jahren

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
56 Ondersteunend 56 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

56 Ondersteunend 56 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2016
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

11-09-2017 12:59

Pet 1-18-06-1125-029971

Parteienfinanzierung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.11.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Eingabe wird gefordert, die für die Wahlkampffinanzierung der Parteien
genutzten Steuermittel zugunsten von Integrationsausgaben zu verwenden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Steuermittel
für die Wahlkampffinanzierung für den Zeitraum von fünf Jahren für
Integrationsausgaben (z. B. Sprachkurse, Berufspraktika, politische Bildung,
Integrationslotsen) verwendet werden sollen. Es sei sinnvoller, die öffentlichen Gelder
anstelle des Wahlkampfes für die politische Bildung sowie die Integration der „neuen
Nachbarn“ einzusetzen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 56 Mitzeichnungen und 12 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass die Integration der Flüchtlinge
sowie der Menschen mit Migrationshintergrund aus Sicht des Ausschusses eine
Schlüsselaufgabe für die staatlichen, kommunalen und gesellschaftlichen Akteure
darstellt. Er merkt an, dass am 22. April 2016 von Bund und Ländern ein gemeinsames

Konzept für die erfolgreiche Integration von Flüchtlingen vorgelegt wurde. Dieses sieht
u. a. den bedarfsgerechten Ausbau von Sprach- und Integrationskursen sowie die
Erarbeitung eines Integrationsgesetzes vor, das Hürden beseitigen und
Fördermöglichkeiten aufzeigen soll, um das zügige Gelingen von Integration in unsere
Gesellschaft und den Arbeitsmarkt zu unterstützen.
Der Ausschuss stellt jedoch fest, dass die mit der Petition begehrte Verwendung der
für die staatliche Teilfinanzierung der Parteien vorgesehenen Haushaltsmittel für
andere Zwecke aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
Wegen der für den demokratischen Staat wichtigen von den Parteien
wahrgenommenen Aufgaben werden diesen im Rahmen der staatlichen
Teilfinanzierung der Parteien nach den Vorschriften des Parteiengesetzes (§§ 18 bis
21 Parteiengesetz) öffentliche Mittel zugewiesen.
In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die
staatliche Parteienfinanzierung seit 1994 infolge der grundlegenden Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264) von dem vorherigen
Konzept einer Wahlkampffinanzierung auf eine Teilfinanzierung der gesamten
Aufgabenwahrnehmung der Parteien bei Mitwirkung an der politischen Willensbildung
des Volkes nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz umgestellt worden ist.
Der Ausschuss hebt hervor, dass die Parteien über die Art und Form der
Wahrnehmung ihres Auftrags (Betätigungsfreiheit) selbst entscheiden. In finanzieller
Hinsicht gilt die den Parteien als Ausfluss des Grundsatzes der Parteienfreiheit für ihre
Mittel zustehende Verwendungsfreiheit. Die Parteien müssen zwar über die Herkunft
und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
Eine darüber hinausgehende inhaltliche Bewertung der Aufgabenwahrnehmung oder
der Nutzung staatlicher Mittel durch die Parteien ist aber nicht Aufgabe oder Befugnis
staatlicher Stellen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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