Região: Alemanha

Personalangelegenheiten der Bundespolizei - Regelpensionsalter für Bundespolizeibeamte

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
53 Apoiador 53 em Alemanha

A petição não foi aceite.

53 Apoiador 53 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:53

Pet 1-17-06-21911-036340Personalangelegenheiten der
Bundespolizei
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Neuregelung des Regelpensionsalters für
Bundespolizeibeamte gefordert.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Dazu liegen 53 Mitzeichnungen und 45 Diskussionsbeiträge vor. Der
Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf jeden einzelnen
Gesichtspunkt eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass in
Anlehnung an die Neugestaltung des Rentenrechts das Regelpensionsalter für
Bundesbeamte ebenfalls auf 67 Jahre angehoben worden sei. Für Beamte, die
45 Jahre ihrem Beruf nachgegangen seien, bestünde die Möglichkeit, ohne
Versorgungsabschläge in den vorzeitigen Ruhestand, zwei Jahre vor Erreichung des
Regelpensionsalters, einzutreten. Ebenso sei das Regelpensionsalter für
Bundespolizeibeamte von 60 auf 62 Jahre angehoben worden. Eine Regelung über
einen vorzeitigen Ruhestand ohne Versorgungsabschläge vor Erreichung des
Regelpensionsalters werde den Bundespolizeibeamten jedoch nicht zugestanden.
Vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes werde vorgeschlagen,
unter Berücksichtigung des fünfjährigen Abstandes zwischen der besonderen
Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Regelaltersgrenze für
sonstige Beamte des Bundes die Möglichkeit eines abschlagsfreien Ruhegehaltes für
Polizeivollzugsbeamte zu schaffen, wenn diese das 60. Lebensjahr vollendet und
eine Dienstzeit von 40 Jahren erreicht haben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat u. a. auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben,
ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass es zutreffend ist, dass für alle
Beamten des Bundes die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand um zwei
Jahre angehoben wurde. Polizeivollzugsbeamte treten nicht mehr mit Vollendung
des 60. Lebensjahres, sondern mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den
Ruhestand, die übrigen Beamten erreichen die Regelaltersgrenze nicht mehr mit
Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern erst mit Vollendung des
67. Lebensjahres.
Der Ausschuss merkt an, dass Regelungen zu Versorgungsabschlägen im
Beamtenversorgungsgesetz – wie entsprechende Regelungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung – das Ziel haben, einen finanziellen Ausgleich für die mit einer
vorzeitigen Ruhestandsversetzung einhergehende verlängerte Versorgungslaufzeit
zu schaffen. Verzichtet der Dienstherr bei bestimmten Personen auf die Erhebung
von Versorgungsabschlägen und damit auf die Herstellung einer Kostenneutralität,
so sind für eine solche Regelung unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nach
Artikel 3 des Grundgesetzes sachliche und nachvollziehbare Gründe von
hinreichendem Gewicht erforderlich.
Die Begünstigung von Beamten, die nach einer 45-jährigen Berufstätigkeit und nach
Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, ist Folge der
Übertragung einer entsprechenden Rentenregelung.
Mit der „Altersrente für besonders langjährig Versicherte", die nach Vollendung des
65. Lebensjahres und einer Wartezeit von 45 Jahren in Anspruch genommen werden
kann, hat der Gesetzgeber Versicherte begünstigt, die über einen besonders langen
Zeitraum das Solidarsystem der Rentenversicherung durch Entrichtung von
Pflichtbeiträgen bzw. durch die Erziehung von Kindern gestärkt haben.
Aufgrund der früheren Altersgrenze im Polizeibereich ist die Versorgungslaufzeit bei
Polizeivollzugsbeamten länger als bei Verwaltungsbeamten. Versorgungsabschläge
werden als Ausgleich für diesen Vorteil nicht erhoben. Bei einem Vergleich zwischen
einem Polizeivollzugsbeamten, der nach Vollendung des 62. Lebensjahres ein

abschlagsfreies Ruhegehalt erhält, und einem Verwaltungsbeamten, der aufgrund
der Sonderregelung nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein abschlagsfreies
Ruhegehalt erhält, ergibt sich kein Nachteil für den Polizeivollzugsbeamten. Auch bei
einem Vergleich mit einem Verwaltungsbeamten, der die Antragsaltersgrenze von
63 Jahren in Anspruch nimmt und Versorgungsabschläge in Höhe von 14,4 Prozent
hinnehmen muss, ist der Polizeivollzugsbeamte nicht benachteiligt.
Eine Änderung der Rechtslage kann daher nach Ansicht des Ausschusses nicht in
Aussicht gestellt werden.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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