Terület: Németország

Personalrecht des öffentlichen Dienstes - Bundeseinheitliche Besoldung und Versorgung für Beamte

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A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
383 Támogató 383 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

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  1. Indított 2013
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  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2016. 06. 10. 4:24

Pet 1-17-06-201-055531



Personalrecht des öffentlichen Dienstes



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Eingabe wird gefordert, für die Besoldung und Versorgung aller Bundes-,

Landes- und Kommunalbeamten wieder eine einheitliche Gesetzgebungskompetenz

des Bundes zu schaffen.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des

Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 383 Mitzeichnungen und

60 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,

die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen

Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der

vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die

Rückübertragung der Kompetenz für die Besoldung, Versorgung und das

Laufbahnrecht der Landesbeamten auf die Bundesländer durch die am

1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform I zu einem anhaltenden

Prozess des Auseinanderdriftens der Beamtenbesoldung der Bundesländer und des

Bundes geführt habe. Die Folge seien erhebliche Besoldungsdifferenzen von deutlich

über zehn Prozent. Gerade ärmere Bundesländer, deren Haushalt überwiegend

durch die Personalkosten belastet würde, machten von den neuen Regularien der

Föderalismusreform dahingehend Gebrauch, dass insbesondere der Beamtenschaft

Sonderopfer abverlangt würden. Dies erschwere die Nachwuchsgewinnung und

führe zu einer Personalabwanderung in besser zahlende Bundesländer. Ferner

bestünden im Hinblick auf den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldungsregelungen einzelner

Bundesländer. Vor diesem Hintergrund sei eine Korrektur der Fehlentwicklungen der



Föderalismusreform angezeigt, da nur durch eine Vereinheitlichung des zersplitterten

Dienstrechts für alle Bundes-, Landes- und Kommunalbeamten die Wahrung der

hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums möglich sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Zunächst weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass der Themenbereich

Gegenstand parlamentarischer Fragen war. Verwiesen wird insbesondere auf die

Antwort der Bundesregierung auf eine Schriftliche Frage (Drucksache 16/13710,

Frage 12), die unter www.bundestag.de aufgerufen und eingesehen werden kann.

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass nach derzeitiger Rechtslage dem Bund die

Gesetzgebungskompetenz für die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes

stehenden Beamten sowie die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder

gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nr. 8 des Grundgesetzes (GG) und Artikel 74 Absatz 1

Nr. 27 GG sowie den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für Laufbahnen,

Besoldung und Versorgung der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen

Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern gemäß

Artikel 70 GG zusteht. Vor der im Jahr 2006 im Rahmen der Föderalismusreform I

vorgenommenen Grundgesetzänderung bestand eine konkurrierende

Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Beamten sowie

eine Rahmengesetzgebung für deren Statusrechte und -pflichten. Die derzeitige

Gesetzgebungskompetenzlage entspricht im Übrigen der Kompetenzlage, die bis

zum Jahr 1971 galt.

In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass es

ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes

(Drucksache 16/813, S. 7 f.) Ziel der Föderalismusreform war, demokratie- und

effizienzhinderliche Verflechtungen zwischen Bund und Ländern abzubauen und

wieder klare Verantwortlichkeiten zu schaffen, um so die föderalen Elemente der

Solidarität und der Kooperation einerseits und des Wettbewerbs andererseits neu

auszubalancieren. Insgesamt ging es um eine nachhaltige Stärkung der Handlungs-

und Entscheidungsfähigkeit sowohl des Bundes als auch der Länder (einschließlich



der Kommunen). Ausdrückliches Ziel der Übertragung der Gesetzgebungsbefugnis

für die Laufbahnen, Besoldung und Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten

war es, die Länder in ihrer Organisations- und Personalhoheit zu stärken. Die

Personalausgaben binden im Durchschnitt mehr als 40 Prozent der Mittel der

Länderhaushalte. Trotzdem kamen den Ländern aufgrund der fehlenden

Gesetzgebungskompetenz nur geringe Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der

Arbeits- und Gehaltsbedingungen ihrer Beschäftigten zu. Durch die Verlagerung der

Gesetzgebungsbefugnis sollten die Länder einen größeren Einfluss auf die

Besoldung und Versorgung ihrer Beamten und damit auch auf ihre Aufgaben

bekommen.

Daher stellt der Ausschuss fest, dass die mit den Petitionen gerügten Unterschiede

in der Besoldung der Beamten Ergebnis dieser grundsätzlich gewünschten

Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz sind. Die dadurch geschaffene

Entscheidungshoheit der Länder über ihre Ausgaben dient dem rechtsstaatlichen

und demokratischen Anliegen einer klaren Aufgaben- und Verantwortungsverteilung.

Soweit bislang relevante Unterschiede bestehen, resultieren diese hauptsächlich aus

der Wahrnehmung von Entscheidungsspielräumen, die für Bund und Länder bereits

aufgrund früherer Regelungskompetenzen bestanden.

Weiterhin weist der Ausschuss darauf hin, dass nach Artikel 33 Absatz 5 GG

insbesondere die Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besteht, welche auch

gleichzeitig die Grenze der Gestaltungsfreiheit setzt. So begründen allein die

Finanzlage der öffentlichen Haushalte, die Herausforderung durch die

Globalisierung, der demografische Wandel und die finanziellen Nachwirkungen der

Wiedervereinigung keine Einschränkung des hergebrachten Grundsatzes der

amtsangemessenen Besoldung und Versorgung. Vielmehr besteht ein weiter

politischer Gestaltungsspielraum, wobei sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung

der Höhe der amtsangemessenen Besoldung u. a. auch an den wirtschaftlichen

Verhältnissen sowie dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren hat. Nach der

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht jedoch kein Anspruch auf

eine Besoldung in einer bestimmten Höhe. Der Ausschuss geht aber davon aus,

dass der jeweilige Dienstherr seine aus Artikel 33 Absatz 5 GG resultierenden

Pflichten ernst nimmt. Die amtsangemessene Alimentation dient nicht allein dem

Lebensunterhalt, sie hat zugleich qualitätssichernde Funktion und trägt dazu bei, im

politischen Kräftespiel eine stabile und gesetzestreue Verwaltung und Justiz zu

gewährleisten. Dass diese Anforderungen in der Gesamtschau je nach Bundesland



und seinen unterschiedlichen Bedürfnissen und Gegebenheiten verschieden

ausfallen können, ist nach Auffassung des Ausschusses im Hinblick auf die

Errungenschaft der Entscheidungskompetenz für die Länder über ihre

Personalausgaben zwingende und hinnehmbare Konsequenz.

Abschließend macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass eine

Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Besoldung und Versorgung von

Landes- und Kommunalbeamten nur im Wege einer Grundgesetzänderung gemäß

Artikel 79 GG wieder herbeigeführt werden könnte. Eine derartige

Verfassungsänderung würde nach Artikel 79 Abs. 2 GG die Zustimmung von zwei

Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des

Bundesrates, mithin einen breiten parteien- und länderübergreifenden Konsens,

voraussetzen. Von einer solchen politischen Mehrheit für eine Grundgesetzänderung

ist nach Ansicht des Ausschusses derzeit indes nicht auszugehen.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss keinen gesetzgeberischen

Handlungsbedarf zu erkennen und die Forderung der Petenten nicht zu unterstützen.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht

entsprochen werden konnte.

Begründung (pdf)


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