Personalrecht des öffentlichen Dienstes - Teilnahmemöglichkeit am Dienstsport für Beamte/Angestellte (bis zu 2 h/Arbeitswoche)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
17 Unterstützende 17 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

17 Unterstützende 17 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

07.03.2019, 03:27

Pet 1-19-06-201-001588 Personalrecht des öffentlichen Dienstes

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass für die Beamten und Tarifbeschäftigten im
Öffentlichen Dienst des Bundes die Möglichkeit geschaffen wird, analog zu
entsprechenden Regelungen für Soldaten und Bundespolizisten, pro Woche bis zu
zwei Stunden Sport während der Dienstzeit als „Dienstsport“ unter Anrechnung auf die
Dienstzeit zu absolvieren.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass u. a. Soldaten
aufgrund ihrer körperlichen Tätigkeit und Auslandsverwendung einen Anspruch auf
„Dienstsport“ während ihrer Arbeitszeit hätten. Für Beamte und Tarifbeschäftigte im
öffentlichen Dienst gebe es hingegen einen solchen Anspruch nicht, da diese in der
Regel keine körperlichen Arbeiten verrichteten. Allerdings übe eine Vielzahl von
Soldaten den Dienst ebenfalls in Ämtern und Behörden aus. Demgegenüber würden
viele Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst (z. B. Technisches
Gebäudemanagement, Geländebetreuungsdienst etc.) körperlich anspruchsvoll
arbeiten, hätten jedoch keinen Anspruch auf „Dienstsport“. Zwar bestünden
Bemühungen, durch das Betriebliche Gesundheitsmanagement die Attraktivität zu
steigern, aber die hier zur Verfügung stehenden Maßnahmen seien begrenzt und
hätten häufig nichts mit Sport im Sinne des „Dienstsportes“ von z. B. Soldaten zu tun
(Leichtathletik, Ballsportarten etc.) Im Rahmen der angezeigten Anpassung der
Regelungen für Beamte und Tarifbeschäftigte sollte darauf geachtet werden, dass
Mitarbeiter im öffentlichen Dienst nicht am „Dienstsport“ und am Betrieblichen
Gesundheitsmanagement teilnähmen, um einen Missbrauch zu verhindern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 28 Mitzeichnungen und 18 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass der Dienstsport eine Besonderheit
im Rahmen des Dienstes von Vollzugskräften der Bundespolizei und des Zolls
darstellt.

Die Belastungen des Wechselschichtdienstes, die besonderen Einsatzlagen, das
Erfordernis einer professionellen Eigensicherung sowie die allgemein hohen
physischen und psychischen Belastungen, die diese Einsatzbereiche prägen, stellen
hohe Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit der eingesetzten
Beamtinnen und Beamten.

Aus diesem Grund ist Dienstsport für diese Berufsgruppen Teil des Dienstplans und
die verpflichtende Teilnahme hieran Voraussetzung für eine professionelle
Einsatzbewältigung. So umfassen die bei den Einsatzkräften der Bundespolizei derzeit
jährlich vorgesehenen 84 Stunden (ca. 1,6 Stunden pro Woche) Dienstsport zu einem
überwiegenden Anteil spezielle Situations- und Einsatztrainings sowie Schießübungen
– folglich keine den individuellen Wünschen der Beamtinnen oder Beamten
entsprechenden allgemeinen Sportarten. Aufgaben, Ziele, Inhalte und Methoden des
Dienstsports sind auf die entsprechenden Anforderungen der jeweiligen
polizeispezifischen Tätigkeiten abgestimmt. Die konkrete Ausgestaltung der Regeln
über den Dienstsport und die Nachweispflicht erfolgt dabei über Erlasse und
Dienstvorschriften der zuständigen Stellen.

Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass diese körperlichen
Leistungsanforderungen von Beamtinnen und Beamten der allgemeinen inneren
Verwaltung nicht in gleicher Weise zu erfüllen sind. Zwar haben auch sie sich nach
§ 61 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu
widmen und trifft auch sie die Pflicht zur Gesunderhaltung; die körperliche
Leistungsfähigkeit zählt aber nicht zu den Kernanforderungen ihres Berufes.
Die Aufrechterhaltung der körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit
entsprechend den Anforderungen ihrer dienstlichen Aufgabe ist vielmehr eine die
Beamten in ihrer Freizeit eigenverantwortlich treffende Pflicht. Die vielerorts von den
Dienststellen angebotenen Maßnahmen im Rahmen des Betrieblichen
Gesundheitsmanagements wirken dabei unterstützend.

Die Angebote des Betrieblichen Gesundheitsmanagements können während der
Kernarbeitszeit angeboten werden, werden aber regelmäßig nicht auf die Dienstzeit
angerechnet und sind kein Dienst im Sinne des Beamtenrechts.

Nach dem Dafürhalten des Ausschusses ist die mit der Petition angeregte Einführung
eines „Dienstsportes“ innerhalb der vorgesehenen wöchentlichen Arbeitszeit bei
Beamten außerhalb der bisher berücksichtigten Gruppen aus den dargestellten
Erwägungen heraus nicht angezeigt.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen
und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher
im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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