Region: Germany

Personalrecht des öffentlichen Dienstes - Vergütung von Vollzeit-Praktika in Bundesministerien

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
171 supporters 171 in Germany

The petition is denied.

171 supporters 171 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2014
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11/18/2015, 16:08

Pet 1-18-06-201-007852

Personalrecht des öffentlichen Dienstes
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 19.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass alle Vollzeitpraktika in Bundesministerien mit einer
Dauer von mehr als zwei Wochen unabhängig von der Qualifikation mit dem aktuell
geltenden Existenzminimum von 696 Euro brutto oder höher vergütet werden sollen.
Zur Begründung des Anliegens führt der Petent, der in Frankfurt/Main studiert, im
Wesentlichen aus, dass die für ihn maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung zwei
einmonatige Praktika vorsehe. Diese würde er gern in einer Bundesbehörde in Berlin
ableisten, verfüge jedoch nicht über die notwendigen Mittel, um sich den Aufenthalt
außerhalb seines Wohnortes zu finanzieren. Es stelle eine Diskriminierung dar, dass
die in einigen Studiengängen vorgeschriebenen Pflichtpraktika in den meisten
Bundesministerien nicht oder nur sehr minimal vergütet würden. Die mit der Petition
begehrte Vergütung aller Vollzeitpraktika in Bundesministerien in Höhe des
Existenzminimums vermeide eine Ausbeutung von qualifizierten Studentinnen und
Studenten und fördere qualifizierten Nachwuchs für Ministerien durch eine attraktive
Vergütung. Jede Arbeit müsse gerecht gewürdigt und somit entlohnt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 171 Mitzeichnungen und 14 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass die Rechtsverhältnisse von
Praktikantinnen und Praktikanten zum Teil gesetzlich geregelt sind. Dabei werden
sogenannte freiwillige Praktika und sogenannte Pflichtpraktika unterschieden. Diese
Differenzierung folgt aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), das teilweise für freiwillige
Praktika Anwendung findet. In diesen Fällen haben Praktikantinnen und Praktikanten
bestimmte Rechte und Pflichten wie Auszubildende (§ 26 BBiG). Zu den Rechten der
freiwilligen Praktikantinnen und Praktikanten zählt auch der Anspruch auf eine
angemessene Vergütung nach § 17 BBiG.
Der Ausschuss hebt hervor, dass das Berufsbildungsgesetz hingegen nicht bei
Praktika gilt, die in Schul-, Studien- oder Studienordnungen vorgeschrieben sind
(Pflichtpraktika). Diese Praktika sind meist vollständig in den Ausbildungsgang
integriert und werden aufgrund ihres verpflichtenden Charakters in der Regel nicht
vergütet. Der Ausschuss verweist diesbezüglich auch auf die Antwort der
Bundesregierung auf die schriftliche Frage eines Abgeordneten (Drucksache 18/298,
S. 13), die unter www.bundestag.de eingesehen werden kann.
Ferner merkt der Ausschuss an, dass es neben den gesetzlichen Regelungen zu
freiwilligen Praktika noch die Praktikantenrichtlinie des Bundes gibt. Diese nimmt
Bezug auf das Berufsbildungsgesetz und die dort geltenden Regelungen. Sie sieht
hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Praktikanten weitgehend übereinstimmende
Regelungen für freiwillige Praktika und Pflichtpraktika vor. Auch Pflichtpraktikantinnen
und -praktikanten kann nach der Richtlinie eine Aufwandsentschädigung gezahlt
werden. Die Entscheidung, Praktikumsplätze anzubieten, sowie die Höhe der
Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung liegt im Rahmen der Richtlinie im Ermessen
der einzelnen Ressorts. Das Angebot an Praktikumsplätzen hängt vor allem von der
jeweiligen Aufgabenstruktur und den personalwirtschaftlichen Gegebenheiten ab.
Sinn und Zweck der Unterscheidung in freiwillige Praktika und Pflichtpraktika ist, dass
insbesondere die jungen Menschen schützenswert sind, die bereits eine vollständige
berufliche Qualifizierung absolviert haben. Es soll verhindert werden, dass diese im
Anschluss an ihre Qualifizierung ohne ausreichende soziale Absicherung Praktika
oder Ketten-Praktika verrichten. Die Anbieter von Pflichtpraktika investieren bereits in
einem hohen Maß in die Zurverfügungstellung eines Praktikumsplatzes und
insbesondere in die qualifizierte Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten.
Würden den öffentlichen und privaten Anbietern von Praktikumsplätzen neue und

zwingende finanzielle Pflichten auferlegt, hätten diese nach alten verfügbaren
Erkenntnissen deutliche negative Auswirkungen auf das Angebot dieser wichtigen
praktischen Qualifizierungsmöglichkeiten. Gerade bei verpflichtenden Praktika ist
wichtig, dass diese in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Dies
wurde in besonderem Maße auch in dem am 1. Januar 2015 in Kraft tretenden
Mindestlohngesetz berücksichtigt. Dieses sieht vor, dass Praktikantenverhältnisse, die
verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zu leisten
sind, sowie Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen nicht unter das Gesetz fallen.
Der Petitionsausschuss hat zwar Verständnis für das Anliegen der Petition und die
oftmals angespannte finanzielle Situation von Studentinnen und Studenten.
Gleichwohl vermag er nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage im
Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen und die mit der
Petition erhobene Forderung aus den dargelegten Gründen nicht zu unterstützen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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