Personalvertretungsrecht des öffentlichen Dienstes - Änderung des BPersVG insbesondere für Jugend- und Auszubildendenvertretungen

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
21 Ondersteunend 21 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

21 Ondersteunend 21 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2015
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

14-05-2016 04:24

Pet 1-18-06-2015-015841



Personalvertretungsrecht des

öffentlichen Dienstes





Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Eingabe wird um eine Überprüfung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

im Hinblick auf die Regelungen über die Jugend- und Auszubildendenvertretungen

gebeten.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass

Bundesbehörden oft auf mehrere Standorte aufgeteilt seien, wobei es momentan

gängige Praxis sei, dass für alle Standorte eine gemeinsame Jugend- und

Auszubildendenvertretung (JAV) gewählt werde. Dies führe vor allem bei Behörden

mit wenigen Auszubildenden dazu, dass an mindestens einem der Standorte kein

Ansprechpartner verfügbar sei. Dies mache es vielen Auszubildenden schwer,

Probleme gegenüber der JAV zu äußern, da der Vertreter an den anderen

Standorten meist nicht persönlich bekannt und somit als Anlaufstation für persönliche

Probleme ungeeignet sei. Ein weiteres Problem sei die fehlende Vertrauensbasis

zwischen der JAV und den verschiedenen Vorgesetzten an Standorten, die keinen

Vertreter stellten. Dies wirke sich womöglich auf die Qualität der Konfliktlösung aus.

Bei der Wahl nur einer gemeinsamen JAV entstehe außerdem für diese ein enormer

Aufwand (Haushaltsmittel und vor allem Zeit), um die verschiedenen Dienstorte zu

bereisen. Mit der Petition wird daher eine Überprüfung der §§ 57 bis 64 des

Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) angeregt im Hinblick auf die

Möglichkeit, entweder für jeden der Standorte einen Stellvertreter zu bestellen oder

an jedem Dienstort einen eigenen Vertreter wählen zu können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.



Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe

liegen 21 Mitzeichnungen und 3 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis

gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen

werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die JAV nach §§ 57 ff. BPersVG die

Aufgabe hat, die besonderen Belange der Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben bzw. die sich in Ausbildung befinden und das

25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wahrzunehmen.

Die JAV ist jedoch kein eigenständiger Repräsentant der jugendlichen und in

Ausbildung befindlichen Beschäftigten, der für diese die Mitbestimmungs- und

Mitwirkungsrechte gegenüber der Dienststelle ausübt. Sie hat lediglich Rechte und

Pflichten gegenüber dem Personalrat und kann nur in Zusammenarbeit mit diesem

ihre Aufgaben wahrnehmen. Daher ist die JAV als ergänzende Einrichtung zum

Personalrat anzusehen, die die grundsätzliche Zuständigkeit des Personalrates für

die einheitliche Vertretung aller Beschäftigten gegenüber der Dienststelle nicht

entfallen lässt.

Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass nach der geltenden Rechtslage bereits

eine ausreichende örtliche Repräsentation der Personalvertretungen auch in Zweig-

und Außenstellen-ermöglicht wird:

Paragraf 62 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2, Absatz 3 Satz 6 BPersVG

sehen Möglichkeiten für Dienstbefreiungen und Freistellungen zugunsten von

Mitgliedern der JAV vor, um deren Arbeit zu unterstützen. Insoweit besteht für die

Mitglieder der JAV-Vertreter die Möglichkeit, (regelmäßig) auch an Standorten ohne

eigene JAV präsent zu sein. Inwieweit hiervon neben dienstlichen Belastungen

Gebrauch gemacht wird, ist jeweils eine Frage des Einzelfalles. In diesem

Zusammenhang hebt der Ausschuss hervor, dass durch die zunehmende

Verbreitung moderner Telekommunikationsmittel die Mitteilung von Problemen an

Mitglieder der Personalvertretungen bzw. der JAV in technischer Hinsicht jedoch

erheblich erleichtert worden ist, so dass sich die Bedeutung örtlicher Präsenz stark

vermindert hat.



Ohnehin haben die JAV nicht die Befugnis, direkt mit der Dienststelle zu

kommunizieren (vgl. § 61 Absatz 1 Nr. 3 BPersVG). Daher hat auch ein

Vertrauensverhältnis von JAV-Vertretern mit örtlichen Vorgesetzten zur

Konfliktlösung in der Sache keine unabweisbaren Vorteile. Nach § 61 Absatz 1 Nr. 3

BPersVG hat die JAV lediglich das Recht, Anliegen und Beschwerden jugendlicher

oder in Ausbildung befindlicher Beschäftigter dem Personalrat zur Befassung

zuzuleiten.

Paragraf 59 BPersVG geht seinem Leitbild nach davon aus, dass der Personalrat bei

einer geringen Anzahl von Beschäftigten nach § 57 BPersVG (weniger als 5) eine

adäquate Vertretung der spezifischen Belange dieser Beschäftigten gewährleisten

kann. Wenn dies nach § 59 BPersVG schon für eine ganze Dienststelle ohne JAV

gelten soll, so muss dies erst recht für separate Behördenstandorte ohne

regelmäßige Präsenz eines Mitgliedes der JAV gelten. Bei Fehlen einer JAV bzw.

örtlicher Repräsentanten in Zweigstellen einer Behörde besteht für jugendliche und in

Ausbildung befindliche Beschäftigte darüber hinaus, wie für alle Beschäftigten, die

Möglichkeit, sich vertrauensvoll an den örtlichen Personalrat zu wenden. Für

Mitglieder des Personalrates bestehen insoweit auch großzügigere Regelungen in

Bezug auf eine Freistellung (vgl. § 46 Absatz 4 und 5 BPersVG, auf die § 62 Satz 1

BPersVG für die JAV nicht verweist), um die mit der Petition begehrte Präsenz vor

Ort, z. B. in der Form von Sprechstunden, zu gewährleisten.

Im Ergebnis stellt der Ausschuss mithin fest, dass das BPersVG mit den genannten

Normen ein ausreichendes Maß an Unterstützungsmöglichkeiten für die Arbeit der

JAV zur Verfügung stellt.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung

der Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht

entsprochen werden konnte.

Begründung (pdf)


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