Region: Germany

Personenstandswesen - Änderung des Namensrechts für eingebürgerte deutsche Staatsangehörige

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
63 supporters 63 in Germany

The petition is denied.

63 supporters 63 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2014
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11/18/2015, 16:07

Pet 4-18-07-40327-007772

Namensrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.05.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Eingabe wird gefordert, das Namensrecht dahingehend zu ändern, dass
deutsche Staatsbürger, die die deutsche Staatsangehörigkeit per Einbürgerung
erhalten haben, für die Wahl der Namen ihrer Kinder neben dem deutschen
Namensrecht auch das Namensrecht ihres Herkunftsstaates wählen können.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass dies insbesondere aus
interkulturellen Gründen sinnvoll und erforderlich sei. Es müsse ermöglicht werden,
dass die Eltern einen Doppelnamen – bestehend aus den ersten bzw. einzigen
Bestandteilen des Familiennamens beider Elternteile – als Name des Kindes wählen
können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 63 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 25 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Hat ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, richtet sich seine Namensgebung
grundsätzlich nach den deutschen Vorschriften, Artikel 10 Absatz 1 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Das deutsche

Kollisionsrecht zeigt sich in Sachverhalten mit Auslandsbezug jedoch liberal und
räumt mit Artikel 10 Absatz 3 EGBGB Eltern daneben die Möglichkeit ein, eine
andere Rechtsordnung zu wählen, die über den Familiennamen des Kindes
entscheiden soll. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit sieht das Gesetz
hier allerdings einen umgrenzten Katalog von Rechtsordnungen vor. Erforderlich ist
darüber hinaus ein enger Bezug zu dem Kind. So können ausländische Eltern für
den Familiennamen ihres Kindes beispielsweise ihr Heimatrecht wählen, Artikel 10
Absatz 3 Nr. 1 EGBGB. Ist das Kind nicht deutscher Staatsangehöriger, hat ein
Elternteil jedoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so kann auch
deutsches Namensrecht gewählt werden, Artikel 10 Absatz 3 Nr. 2 EGBGB. Diese
Regeln gelten für EU-Bürger ebenso wie für (ehemalige) Angehörige von
Drittstaaten. Eine Änderung des Kollisionsrechts ist daher aus
Diskriminierungsgesichtspunkten nicht veranlasst.
In Bezug auf die Bildung von Doppelnamen. bei Kindern gilt im deutschen Recht
Folgendes:
Zum Namen des Kindes kann gemäß §§ 1616 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) nur der Ehename oder, wenn kein solcher Name existiert, der Name eines
Elternteils bestimmt werden, nicht dagegen ein Doppelname aus den Einzelnamen
beider Elternteile. Die Zulassung des Kindesdoppelnamens kann zunächst nicht
isoliert von der Zulassung des aus den Namen beider Ehegatten
zusammengesetzten gemeinsamen Ehenamens gesehen werden. Gerade der
gemeinsame Familienname aller Familienmitglieder entspricht unserer
Rechtstradition und ist nach wie vor Leitbild des Gesetzes.
Die Frage einer Doppelnamenswahl hat die Gesetzgebung sowohl im Ehenamens-
als auch im Kindesnamensrecht wiederholt und eingehend beschäftigt. Die Bildung
eines Doppelnamens hat der Gesetzgeber jedoch ausgeschlossen:
Schon der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Ehe- und
Familienrechts vom 1. Juni 1973 und der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur
Neuordnung des Familiennamensrechts aus dem Jahr 1992 sahen die Zulassung
von Doppelnamen als Ehe- und Kindesnamen vor.
Zur Begründung wurde jeweils angeführt, dass der Doppelname jedem Ehegatten
das Gefühl vermittle, sich in seinem neuen – nunmehr gemeinsamen –
Familiennamen wiederzufinden. Auch wurde hervorgehoben, dass der Name nicht
nur der Identifikation im öffentlichen und privaten Bereich diene, sondern gleichzeitig

auch Bedeutung und Tragweite eines Persönlichkeitsrechts hat. Beim Kindesnamen
sollten aus diesen Gründen den Eltern die gleichen Gestaltungsmöglichkeiten wie bei
der Wahl des Ehenamens eingeräumt werden.
Der Deutsche Bundestag ist den jeweiligen Vorschlägen der Bundesregierung jedoch
seinerzeit nicht gefolgt. Angeführt wurden dazu Bedenken aus Ordnungsfunktionen
des Namens. Der Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses
des Deutschen Bundestages zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur
Neuordnung des Familiennamensrechts aus dem Jahr 1993 (BT-Drs. 12/5982 S. 17)
ist Folgendes zu entnehmen:
„Doppel- und Mehrfachnamen werden nach der von den Koalitionsfraktionen
beschlossenen Fassung weitgehend zurückgedrängt. Hierzu haben die
Koalitionsfraktionen ausgeführt, die Heranziehung der beiden Namen zu einem
Doppel- oder Mehrfachnamen bringe nur vordergründig die eheliche Verbindung am
deutlichsten zum Ausdruck. Eine Doppel- und Mehrfachnamenslösung bedinge
zwingend eine Begrenzung der Namenszahl, was bereits in der nächsten Generation
zur Folge habe, dass zwei Ehepartner nicht mehr ihren Doppelnamen, sondern nur
noch einen Teil davon und damit nicht wirklich den eigenen Namen einbringen
könnten. Auf diese Weise verliere der Name sehr bald seine identitätsstiftende
Wirkung.
Demgegenüber werde dem Persönlichkeitsrecht des Ehepartners, dessen Name
nicht Ehename wird; dadurch in weitem Maße Rechnung getragen, dass er seinen
Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen kann."
Im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform von 1998 musste das Namensrecht zur
Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder erneut geändert werden. Auch
hier hat der Gesetzgeber seine grundsätzliche Ablehnung gegenüber dem
Doppelnamen beibehalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 30. Januar 2002 (Amtl. Sammlung
Bd. 104, S. 373 ff.) den Ausschluss des Kindesdoppelnamens – und nachfolgend
den Ausschluss des Ehedoppelnamens – für mit der Verfassung vereinbar erklärt. Es
hat ausgeführt, dass die erweiterte Zulassung von Doppelnamen nur der Generation
die Weitergabe ihres vollständigen Namens an ihre Kinder ermöglicht, die selbst
(noch) keinen Doppelnamen führt. Deren Doppelnamen führende Kinder müssen
mindestens auf einen Namensbestandteil verzichten. Diese Bevorzugung einer
Generation sei abzulehnen.

Insgesamt sei die Entscheidung des Gesetzgebers gegen Doppelnamen zwar
verfassungsrechtlich nicht geboten, aber auch nicht zu beanstanden. Sie belasse
den widerstreitenden Grundrechten ein hinreichendes Maß an Verwirklichung und
führe zu einem den gesetzgeberischen Zielen förderlichen Familiennamensrecht.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat den Ausschluss des
Kindesdoppelnamens als mit der Europäischen Menschenrechtskonvention
vereinbar angesehen.
Die Argumente des Gesetzgebers gegen die Zulassung von Doppelnamen sind auch
heute noch tragfähig.
Die das Namensrecht betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
regeln dieses Rechtsgebiet in Deutschland umfassend und – im Grundsatz –
abschließend. Besteht außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts das
Bedürfnis einer Namensänderung, kann diesem im Wege der öffentlich-rechtlichen
Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und
Vornamen abgeholfen werden. Mit diesem Gesetz sollen Unzuträglichkeiten im
Einzelfall beseitigt werden können. Für eine Namensänderung muss nach § 3 dieses
Gesetzes ein wichtiger Grund vorliegen.
Von Bedeutung ist ferner, dass das deutsche Namensrecht keine strikte
Namensführungspflicht kennt, sondern erlaubt, einen Gebrauchs- oder
Künstlernamen zu führen und damit in großem Umfang individuellen Gestaltungen
Raum lässt. Statt des Geburts- oder Familiennamens kann im allgemeinen Verkehr
ein davon abweichender Gebrauchsname verwendet werden. Eine entsprechende
Namensführung ist als Pseudonym oder Künstlername bekannt, ist aber keinesfalls
auf Künstler und sonstige Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens beschränkt.
Vielmehr kann sich grundsätzlich jeder, ohne dass es auf Berühmtheit oder auf einen
besonderen Ruf ankäme, einen von seinem bürgerlichen Namen abweichenden
Gebrauchs- oder Wahlnamen zulegen. Auf diese Möglichkeit der Namensführung hat
das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 8. März 1988 (1 BvL
9/85, 43/86, BVerfGE 78, 38) und 5. Mai 2009 (1 BvR 11.55/03, BVerfGE 123, 90)
ausdrücklich hingewiesen. Die Führung eines solchen Namens ist nicht nur
grundsätzlich zulässig, sondern unterliegt durch bloße Annahme und Gebrauch
sogar dem Schutz des § 12 BGB. Der Gebrauchsname wird im Rechtsverkehr
anerkannt und der Träger kann mit diesem Namen unterzeichnen, wenn seine
Identität klar ist. Ein solcher Gebrauchs- oder Künstlername kann auch ein aus den
Namen der Eltern zusammengesetzter Name sein.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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