Personenstandswesen - Zusatz "europäisch" im Personalausweis

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
69 Ondersteunend 69 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

69 Ondersteunend 69 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2013
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:09

Pet 1-17-06-211-048144

Personenstandswesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.01.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass im Personalausweis der Zusatz
„EUROPÄISCH" bei der Staatsangehörigkeit eingetragen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Begriff
"Europa" dächten viele Bürger heute vor allem an einen teuren Verwaltungsapparat
und viele fragliche Richtlinien und Erlasse. Um der fehlenden Akzeptanz der
europäischen Idee zu begegnen, sei es notwendig, dass die Bürger ein Gefühl für
Europa entwickeln und mit Stolz sagen könnten: „Ich bin Europäer“. Zur Stärkung der
europäischen Identität und symbolischen Förderung der europäischen Idee werde
daher angeregt, beim Eintrag in das Datenfeld „Staatsangehörigkeit“ im
Personalausweis die Möglichkeit zu schaffen, neben dem Wort „DEUTSCH" zusätzlich
das Wort „EUROPÄISCH" eintragen zu lassen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 69 Mitzeichnungen und 28 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss begrüßt zunächst das mit der Eingabe zum Ausdruck
gebrachte Engagement hinsichtlich der Schaffung eines einheitlichen Europas und der
Stärkung der europäischen Identität.
Der Ausschuss stellt jedoch fest, dass das Datenfeld des Personalausweises, in
welchem die Eintragung „EUROPÄISCH" begehrt wird, mit „Staatsangehörigkeit“
überschrieben ist.
Die Staatsangehörigkeit bezeichnet die rechtliche Zuordnung eines Menschen zu
einem bestimmten Staat, mit allen Rechten und Pflichten. Entsprechend wird als
Staatsangehöriger jemand bezeichnet, der einem bestimmten Staat angehört.
In diesem Zusammenhang hebt der Ausschuss ausdrücklich hervor, dass das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits in seinem sog. Maastricht-Urteil vom
12. Oktober 1993 (2 BvR 2134/92 und 2 BvR 2159/92) klargestellt hat, dass es sich
bei der Europäischen Union (EU) nicht um einen Staat, sondern lediglich um einen
Staatenverbund handelt. Wörtlich führt das Gericht (BVerfG, NJW 1993, 3047, 3052)
aus: „Der EU-Vertrag begründet - wie ausgeführt - einen Staatenverbund zur
Verwirklichung einer immer engeren Union der - staatlich organisierten - Völker
Europas (Art. A EUV), keinen sich auf ein europäisches Staatsvolk stützenden Staat."
In seinem sog. Lissabon-Urteil vom 30. Juni 2009 (2 BvE 2/08 u. a.) hat das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG, NJW 2009, 2267, 2271) daran festgehalten, dass
die EU einen Staatenverbund darstellt und ausgeführt: „Die geltende Verfassung weist
einen anderen Weg: (...) Artikel 23 Absatz 1 GG unterstreicht ebenso wie Artikel 24
Absatz 1 GG, dass die Bundesrepublik Deutschland an der Entwicklung einer als
Staatenverbund konzipierten Europäischen Union mitwirkt, auf die Hoheitsrechte
übertragen werden. Der Begriff des Verbunds erfasst eine enge, auf Dauer angelegte
Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche
Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten
unterliegt und in der die Völker — das heißt die staatsangehörigen Bürger — der
Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben".
Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Staatenverbund
lediglich eine supranationale Institution, die zwar in speziellen Teilbereichen
Hoheitsakte erlassen kann, jedoch nicht die für einen Staat notwendige sog.
Kompetenz-Kompetenz besitzt, diese Bereiche selbst festzulegen. Diese fehlende
sog. Kompetenz-Kompetenz wird im Rahmen der EU durch das Prinzip der
begrenzten Einzelermächtigung zum Ausdruck gebracht. Nach diesem Prinzip dürfen

die Organe der EU nur dann Rechtsnormen erlassen, wenn sie durch das primäre
Europarecht (EU-Verträge) dazu explizit ermächtigt sind.
Der Abschluss und auch Veränderungen an diesen EU-Verträgen können wiederum
nur durch die souveränen Mitgliedstaaten der EU unter Beachtung der jeweiligen
formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Vorgaben (z. B. Ratifikation)
vorgenommen werden.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag der Petitionsausschuss
die mit der Petition begehrte Eintragung „EUROPÄISCH" im Datenfeld
Staatsangehörigkeit mithin nicht zu unterstützen, da es sich bei der EU nicht um einen
Staat handelt.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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