Regiune: Germania

Petitionsrecht - Erweiterung des Ehrenamtes in Bezug auf das Einreichen von Petitionen

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
28 28 in Germania

Petiția este respinsă.

28 28 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2015
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

06.07.2016, 12:15

Pet A-18-99-1030-020741



Petitionsrecht



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition soll erreicht werden, dass ein Definitionsrahmen und die rechtlichen

Grundlagen für eine Erweiterung des Ehrenamtes in Bezug auf die

Petitionseinreichung geschaffen werden. (ID 58868)

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen angeführt, dass Petenten

insbesondere mit Bitten zur Gesetzgebung einen aktiven Beitrag zur Gestaltung von

Politik leisten. Daher wäre es sinnvoll, Petenten für ihr Engagement zu honorieren

und als „Ehrenamtliche Mitgestalter“ anzuerkennen, da sie Zeit und Recherchearbeit

in ihre Eingaben investieren. Konkret wird vorgeschlagen, Petenten eine gewisse

Aufwandsentschädigung sowie zeitliche Rahmenbedingungen zur Verfügung zu

stellen – wie es auch bei als Ehrenamt geltenden nebenberuflichen Tätigkeiten der

Fall sei. Als Aufwandsentschädigung definiert der Petent einen pauschalen

Geldbetrag, der entstandene Kosten wie etwa für den Briefversand abdecke.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Eingabeschreiben

verwiesen.

Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie

wurde von 28 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 45 Diskussionsbeiträge

ein.

Die parlamentarische Prüfung stellt sich wie folgt dar:

Der Ausschuss stimmt mit dem Petenten vollends darin überein, dass Bürgerinnen

und Bürger mit der Einreichung von Eingaben an das Parlament aktiv zur Gestaltung

von Politik beitragen. So wenden sich beispielsweise viele Petentinnen und Petenten



aufgrund einer meist negativen Erfahrung an den Ausschuss und weisen direkt oder

indirekt auf offensichtliche Mängel in Gesetzen hin. Hier fungiert der

Petitionsausschuss als eine Art Korrekturmechanismus, der die Bundesregierung

und die Fraktionen des Deutschen Bundestages sensibilisiert und auf Missstände

hinweist. Dies betrifft nicht nur die Bitten zur Gesetzgebung – gerade auch die vielen

Einzelfallschilderungen bildeten in der Vergangenheit oft einen Impuls, um einen

politischen Prozess in Gang zu bringen, so dass in den über 66 Jahren seit

Einführung des modernen Petitionsrechtes wohl kaum ein Bereich der Gesetzgebung

von den Initiativen des Petitionsausschusses ausgenommen gewesen ist.

Gleichwohl sieht der Ausschuss keinen Bedarf, die Ausübung eines Grundrechts wie

das Petitionsrecht finanziell zu vergüten. Die registrierten Nutzerinnen und Nutzer auf

dem Internetportal des Petitionsausschusses, die sich an der Diskussion im Forum

zu dieser Petition beteiligt haben, lehnten ihren Beiträgen nach aus genau diesem

Grund eine Mitzeichung ab. So wurde in diesem Zusammenhang auch mehrmals die

Sorge geäußert, dass einige Bürgerinnen und Bürger eine Petition nicht mehr aus

Überzeugung oder mit dem Wunsch nach Verbesserungen einreichen könnten,

sondern nur, weil sie es auf die vom Petenten geforderte Aufwandsentschädigung

abgesehen hätten. Dies könne das Petitionsrecht aushöhlen.

Darüber hinaus weist der Ausschuss darauf hin, dass jede Petition gleich behandelt

wird, unabhängig davon, ob es sich um eine Bitte zur Gesetzgebung in Form einer

veröffentlichten Petition mit tausenden von Unterstützern handelt oder um eine

Einzelpetition zu einem persönlichen Problem, wie beispielsweise der nicht

gewährten Rente oder des nicht finanzierten Rollstuhls. Das Petitionsrecht in Artikel

17 Grundgesetz garantiert jedem das Recht, dass seine Petition entgegen

genommen, geprüft und beschieden wird. Der Ausschuss unterscheidet somit nicht

zwischen Bitten zur Gesetzgebung und einer als Einzelpetition eingereichten

Beschwerde – jede beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages

eingereichte Eingabe wird als Petition nach Artikel 17 Grundgesetz behandelt. Der

Petent geht somit von falschen Voraussetzungen aus, wenn er lediglich die Bitten zur

Gesetzgebung als aktiven Beitrag zur Gestaltung von Politik ansieht, der in

besonderer Weise geehrt werden müsse.

Dem steht insbesondere entgegen, dass gerade auch aus Einzelfallbeschwerden für

den Ausschuss gesetzgeberischer Handlungsbedarf deutlich wird.



Es gibt also in gewisser Weise auch einen „fließenden“ Übergang zwischen reinen

Bitten (zur Gesetzgebung) und Beschwerden in Einzelfall über Fehlverhalten von

Behörden.

Es wäre widersinnig, einen Teil der Petenten besonders zu entschädigen und damit

andere Petenten zurückzusetzen.

Der Ausschuss sieht daher keine Veranlassung für ein parlamentarisches Tätig-

werden und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen

nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (pdf)


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