Regija: Njemačka

Petitionsrecht - Fortbestand des Petitionsausschusses über das Ende der Wahlperiode hinaus

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
621 podupiratelj 621 u Njemačka

Peticija je zaključena.

621 podupiratelj 621 u Njemačka

Peticija je zaključena.

  1. Pokrenut 2013
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

29. 08. 2017. 16:19

Pet A-18-99-1030-000804

Petitionsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung

Mit der öffentlichen Petition wird gefordert, dass die Mitglieder des
Petitionsausschusses ihre Tätigkeit nach dem Ende einer Wahlperiode des Deutschen
Bundestages so lange ausüben, bis der Ausschuss der neuen Legislaturperiode
eingesetzt ist.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen angeführt, dass der Adressat für
Bitten und Beschwerden in Form von Petitionen nach Artikel 17 Grundgesetz nicht der
Bundestag in seiner Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Einreichung sei, sondern
das Parlament als Einrichtung insgesamt. In diesem Zusammenhang kritisiert der
Petent den Zustand zwischen zwei Wahlperioden, da in dieser Zeit kein
Petitionsausschuss eingerichtet sei und somit die parlamentarische Prüfung von
Petitionen unterbrochen sei – und sich teilweise um Monate verzögern könne. Vor dem
Hintergrund der oftmals sehr langen Verfahrensdauer müsse jede weitere
Verzögerung vermieden werden.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 621 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 14 Diskussionsbeiträge ein.
Im Rahmen der parlamentarischen Prüfung hat der Petitionsausschuss eine
Stellungnahme der Wissenschaftlichen Dienste des Fachbereichs WD3 – Verfassung
und Verwaltung – eingeholt. Ferner wurden am 22. September 2014 in Bremen auf
der Sitzung der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der
Petitionsausschüsse des Bundes und der Länder mit den Bürgerbeauftragten der
Bundesrepublik Deutschland und den benachbarten Ländern Europas die in der
Petition vorgetragenen Aspekte erörtert. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Gemäß § 125 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages unterliegen
Petitionen nach Artikel 17 GG nicht der Diskontinuität. Die parlamentarische Prüfung
von Petitionen durch die berichterstattenden Abgeordneten ruht jedoch in der Zeit
zwischen den Legislaturperioden bis ein neuer Petitionsausschuss nach der
Konstituierung des Bundestages eingesetzt ist. Bis zur 17. Legislaturperiode vergingen
von der Konstituierung des Bundestages bis zur Einsetzung des Ausschusses
durchschnittlich zwei bis fünf Wochen. Anlass für die Petition war jedoch die Zeit
zwischen der 17. Und 18. Legislaturperiode, wo ein Zeitraum von zwölf Wochen bis
zur Neukonstituierung der Ausschüsse verstrichen ist.
Eine Abfrage bei den Petitionsausschüssen in den Landtagen ergab, dass es für den
geregelten Fortbestand des Ausschusses über das Ende einer Wahlperiode hinaus
bis zu Neukonstituierung – wie es der Petent in seiner Eingabe fordert – in keinem
Bundesland spezielle Regelungen gibt. Allerdings entspricht es in der Hamburgischen
Bürgerschaft der parlamentarischen Praxis, dass der Eingabenausschuss bis nahe an
eine Wahl heran tagt und bereits in der konstituierenden Sitzung der neuen
Bürgerschaft, die innerhalb von drei Wochen nach der Wahl stattfinden muss, mit einer
zunächst vorläufigen Regelung hinsichtlich Vorsitz, Schriftführung und Mitgliederzahl
eingesetzt wird.
Nach der Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes zu dieser Petition wäre ein
Fortbestand des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestag über eine
Wahlperiode hinaus zwar eine Ausnahme vom Grundsatz der Diskontinuität, doch gibt
es drei grundsätzliche Möglichkeiten, die der Gesetzgeber veranlassen könnte: Dies
wäre zum einen die Einführung einer entsprechenden Regelung auf
enfachgesetzlicher Ebene. Dafür spricht, dass es bereits für andere Gremien – wie
beispielsweise das Parlamentarische Kontrollgremium oder im Bereich der Kontrolle
der Nachrichtendienste – Ausnahmeregelungen gibt. Allerdings sind solche
Sonderregelungen aufgrund jeweils besonderer Sachlagen eingeführt worden, die in
dieser Form beim Petitionsausschuss nicht vorliegen.
Zum anderen wäre es prinzipiell möglich, das Fortbestehen des Petitionsausschusses
auch über das Ende einer Wahlperiode hinaus mit dem subjektiven Recht des
Petenten auf Verlängerung der Tätigkeit des Ausschusses zu rechtfertigen: Dies ergibt
sich zum einen aus Artikel 17 GG, welcher das Recht auf Einreichung einer Petition
sowie auf eine parlamentarische Prüfung und Verbescheidung garantiert, sowie aus
der herausgehobenen Stellung des Petitionsausschusses durch Artikel 45c GG. Diese
Möglichkeit erscheint aber insoweit problematisch, als sich rechtsdogmatisch

einwenden lässt, dass sich grundsätzlich aus staatsorganisationsrechtlichen Normen
kein subjektiv-rechtlicher Anspruch begründen lässt. Allenfalls lässt sich dadurch eine
Pflicht des Bundestages ableiten, den Petitionsausschuss beschleunigt einzusetzen.
Als letzte der drei möglichen Regelungen für einen Fortbestand des
Petitionsausschusses über das Ende einer Wahlperiode hinaus kommt eine
Verfassungsänderung gemäß Artikel 79 GG in Betracht, die aber nach Artikel 79 Abs.
2 GG einer Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei
Dritteln der Stimmen des Bundesrates bedürfte.
Eine für das Fortbestehen des Ausschusses über eine Legislaturperiode hinaus nötige
Änderung der Verfassung müsste sich dabei an die in Artikel 79 Abs. 3 GG formulierten
Grenzen halten und dürfte nicht die in Artikel 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze
berühren.
So würde etwa eine Verlängerung des Mandats als Abgeordneter im Bundestag für
die Mitglieder des Petitionsausschusses bis zur Neukonstituierung auf
verfassungsrechtliche Bedenken stoßen, da dieser Weg die Zusammensetzung des
Plenums berühren würde und zu Zufallsmehrheiten im Bundestag führen könnte, die
das Wahlergebnis nicht mehr widerspiegeln. Sowohl die Zusammensetzung des
Bundestages zu Beginn einer Wahlperiode als auch die Dauer des Mandats der
einzelnen Abgeordneten hinge dann von dem Zufall der Mitgliedschaft im
Petitionsausschuss und von der Wiederwahl dieser Mitglieder in den Bundestag ab.
Dies wäre mit dem Grundsatz der „Herrschaft auf Zeit“ nicht vereinbar.
Damit das Fortbestehen der Mitgliedschaft im Petitionsausschuss nicht gegen die
Ausformung des Grundsatzes der Demokratie und insbesondere gegen das Prinzip
der „Herrschaft auf Zeit“ verstößt, müsste im Grundgesetz eine Bestimmung eingefügt
werden, nach der nur die Mitgliedschaft von ehemaligen Abgeordneten im
Petitionsausschuss für einen vorübergehenden Zeitraum ermöglicht wird, die
Zusammensetzung im Plenum aber unberührt lässt. Die ehemaligen Mitglieder des
Petitionsausschusses verlören also ihr Mandat im Plenum, könnten aber noch im
Ausschuss abstimmen. Die Zusammensetzung des Plenums bliebe unberührt und in
diesem Fall würde die Ewigkeitsklausel des Artikels 79 Absatz 3 GG nicht verletzt: Die
Herrschaft der Abgeordneten endet damit nach wie vor mit ihrem Mandat, da der
Petitionsausschuss allenfalls vorbereitende, aber keine abschließenden Beschlüsse
fassen könnte.

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages ist ständig bemüht, das
Petitionsverfahren weiterzuentwickeln. Den Mitgliedern des Ausschusses ist es
wichtig, alle Anliegen, die an den Petitionsausschuss gerichtet werden, gründlich und
in angemessener Zeit zu bearbeiten. Eine Unterbrechung der parlamentarischen
Bearbeitung von zwölf Wochen, wie sie zwischen der 17. Und 18. Legislaturperiode
stattfand, möchte der Ausschuss in der Zukunft vermeiden. Deshalb hält der
Petitionsausschuss das vorgetragene Petitum für eine parlamentarische Initiative
geeignet und empfiehlt, die Eingabe den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben.

Begründung (PDF)


08. 06. 2017. 13:14


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