Regione: Germania

Petitionsrecht - Petitionsbearbeitung innerhalb einer angemessenen Frist

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
284 Supporto 284 in Germania

La petizione è stata respinta

284 Supporto 284 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2015
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

08/04/2016, 04:24

Pet A-18-99-1030-015060

Petitionsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird die Bearbeitung und der Abschluss von Petitionen innerhalb einer
angemessenen Frist gefordert. (ID 57331)
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Petitionen innerhalb einer
angemessenen Zeit bearbeitet und abgeschlossen werden müssten. Dabei wird
insbesondere kritisiert, dass einige Eingaben sich mehrere Jahre in der
parlamentarischen Prüfungen befänden. Als angemessener Frist definiert der Petent
maximal ein Jahr.
Die Petition ist auf dem Webportal des Ausschusses veröffentlicht worden und wurde
von 284 Unterstützern mitgezeichnet sowie mit 32 Beiträgen diskutiert. Darüber hinaus
liegen dem Petitionsausschuss vier weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
unterzogen werden.
Im Diskussionsforum unterstützen die meisten Nutzerinnen und Nutzer in ihren
Beiträgen das Anliegen. Zwar wird in einigen Fällen durchaus Verständnis für eine
längere Bearbeitungszeit geäußert, doch eine Prüfung über mehrere Jahre wird als
nicht nachvollziehbar empfunden – wobei in diesem Zusammenhang sogar der
Verdacht geäußert wird, es handele sich um Vorsatz, wenn die Bearbeitung von
Petitionen sich über Jahre hinziehe.
Der Ausschuss unterstützt grundsätzlich das Anliegen des Petenten, eine allzu lange
Verfahrensdauer zu vermeiden. Der Wunsch nach einer nachvollziehbaren
Bearbeitungszeit für Petitionen wird von allen Fraktionen ernst genommen und ist
bereits in der Vergangenheit aufgrund mehrerer Eingaben diskutiert worden.

Der Ausschuss sieht jedoch keine Möglichkeit, von der derzeitigen Praxis für die
Prüfung von Petitionen nach den Verfahrensgrundsätzen für ein Petitionsverfahren
abzuweichen. Hierzu gehören die Einholung von Stellungnahmen, das
Informationsrecht sowie das Berichterstatterverfahren. Es kann darüber hinaus immer
sein, dass der Petent im Laufe der Prüfung weitere Zuschriften zum Petitionsverfahren
zusendet, die dann jeweils erneut geprüft werden müssen und gegebenenfalls eine
erneute Stellungnahme beim zuständigen Ministerium erforderlich machen. Auch kann
es vorkommen, dass die zuständigen Berichterstatter noch Klärungs- bzw.
Beratungsbedarf sehen und beispielsweise ein Berichterstattergespräch – unter
Umständen unter Beteiligung der Bundesregierung – anberaumen, um auf diese
Weise Lösungsmöglichkeiten auszuloten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die
verfassungsrechtliche Stellung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages
gemäß Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz hingewiesen.
Erst wenn der Sachverhalt endgültig aufgeklärt ist, leitet der Ausschussdienst den
Berichterstattern der Fraktionen den Petitionsvorgang mit einer begründeten
Beschlussempfehlung zu. Auf der Grundlage der Voten der Berichterstatter berät der
Petitionsausschuss dann die Petition.
Anschließend legt er dem Plenum des Deutschen Bundestages seine Beschluss-
empfehlung in Form einer Sammelübersicht zur Beratung und Abstimmung vor. Das
Plenum des Deutschen Bundestages fasst dann einen abschließenden Beschluss
über die Eingabe.
Eine Sachverhaltsaufklärung ist nicht innerhalb bestimmter Fristen möglich. Das
Petitionsverfahren ist im Interesse der Bürger sehr gründlich und damit auch
zeitaufwändig.
Selbstverständlich ist der Ausschuss gleichwohl ständig bemüht, die Verfahren so
schnell wie möglich abzuschließen. Insbesondere bei fristgebundenen Petitionen
werden sofern dies möglich ist, manchmal in wenigen Tagen zumindest vorläufige
Regelungen erreicht.
Der Petitionsausschuss ist der Überzeugung, dass auch die Festlegung konkreter
Fristen in den Verfahrensgrundsätzen die parlamentarische Bearbeitungszeit nicht
verkürzen würde. Er kommt daher zu dem Ergebnis, dass er das Anliegen des
Petenten nicht unterstützen kann und empfiehlt das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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