Região: Alemanha

Petitionsrecht - Zugänglichmachen von Stellungnahmen der Regierung

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
85 Apoiador 85 em Alemanha

A petição não foi aceite.

85 Apoiador 85 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

05/01/2019 03:26

Pet A-18-99-1030-042038 Petitionsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert eine Ergänzung der Verfahrensgrundsätze des
Petitionsausschusses dahingehend, dass die Petenten regelmäßig Gelegenheit
erhalten, sich zu den Stelllungnahmen der Bundesregierung zu äußern. Er schlägt vor,
Ziff. 7.7. der Verfahrensgrundsätze um folgenden Satz zu ergänzen: „Solche
Stellungnahmen sollen dem Petenten mit der Maßgabe, dass dieser sich hierzu binnen
einer Frist von sechs Wochen äußern kann, zugeleitet werden.“

Zur Begründung führt der Petent aus, sein Anliegen diene der frühzeitigen
Ausräumung möglicher Missverständnisse im Ablauf des Petitionsverfahrens oder der
Aufklärung möglicher Irrtümer und soll ein „Aneinandervorbeireden“ verhindern. Die
Formulierung seines Vorschlags als Soll-Regelung erlaube es, in begründeten
Ausnahmefällen sowohl von der Übersendung der Stellungnhame abzusehen als auch
die Frist im Einzelfall flexibel anzupassen. In einem späteren Schreiben führt der
Petent zwei „Negativbeispiele“ an, in denen ihm zu seinen Petitionen die jeweils
eingeholten Stellungnahmen nicht übersandt worden seien und er somit keine
Gelegenheit zu aufklärenden Anmerkungen gehabt habe, sowie ein „Positivbeispiel“.
In diesem Fall sei ihm die Stellungnahme vorab übersandt worden, weshalb er einen
Irrtum schnell habe aufklären können. Die im Internet veröffentlichte Petition wurde
von 85 Personen unterstützt und in fünf Beiträgen kommentiert.

Der Petitionsausschuss hat die Eingabe geprüft und kommt zu folgendem Ergebnis:

Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 45 c des Grundgesetzes (GG) bilden die
verfassungsrechtliche Verankerung des Rechtes jeden Bürgers, sich mit Bitten zur
Bundesgesetzgebung und Beschwerden an den Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages zu wenden. Aus Artikel 17 GG ergibt sich ein Anspruch der Petentin/des
Petenten auf Entgegennahme, inhaltliche Prüfung und Beantwortung ihrer/seiner
Petition in Form einer Bescheidung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise
der Behandlung einer Petition existiert nach Art. 17 GG jedoch nicht. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichs muss sich aus dem Bescheid
mindestens die Kenntnisnahme vom Inhalt der Petition und die Art ihrer Erledigung
ergeben. Es hat in einem Beschluss vom 15. Mai 1992 ausdrücklich bestätigt, dass ein
Petitionsbescheid keine besondere, die inhaltlich entscheidenden Erwägungen
wiedergebende Begründung enthalten müsse. Die Begründungen des
Petitionsausschusses gehen in aller Regel deutlich über diese Mindestanforderungen
hinaus.

Für die Behandlung der Bitten und Beschwerden hat der Petitionsausschuss aufgrund
des § 110 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Verfahrensgrundsätze beschlossen. Gemäß Punkt 7.7 der Verfahrensgrundsätze holt
der Ausschussdienst in der Regel zu den Petitionen Stellungnahmen der
Bundesregierung oder anderer zur Auskunft verpflichteter Stellen ein. Sie dienen der
Sachaufklärung und internen Willensbildung zur Vorbereitung der parlamentarischen
Beschlüsse. Ob eine Übersendung an die Petentin oder den Petenten sinnvoll ist, wird
anhand des konkreten Einzelfalls entschieden. In der Praxis wird insbesondere bei
Beschwerden die eingeholte Stellungnahme regelmäßig an die Petenten mit der
Gelegenheit zur Äußerung übersandt. In vielen Fällen, insbesondere bei Anliegen zur
Gesetzgebung, ist die Übersendung zur Gegenäußerung jedoch nicht erfoderlich und
würde zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen.

Darüberhinaus stehen dem Petitionsausschuss auch andere Möglichkeiten zur
weiteren Sachaufklärung zur Verfügung, die er bei Bedarf nutzt. Zum Beispiel kann er
zusätzliche Stellungnahmen anderer Stellen einholen, einen Vertreter der
Bundesregierung zur Sitzung einladen oder eine Ortsbesichtigung vornehmen (Punkt
7.13.1. Verfahrensgrundsätze).

Das Verfahren der Behandlung einer Petition ist somit flexibel und kann abhängig von
der Komplexität des Falles unterschiedlich gestaltet werden. Es liegt somit in der
Entscheidung des Ausschusses, welche Möglichkeiten er im Einzelfall nutzt. Diese
Flexibilität ginge verloren, wenn in den Verfahrensgrundsätzen weitere Vorgaben, und
sei es nur in Gestalt von Sollvorschriften, gemacht würden.

Nach den vorangegangenen Ausführungen wird eine Petition unter Berücksichtigung
aller vorgebrachten Argumente des Petenten regelmäßig umfassend geprüft und die
Beschlussempfehlung enthält die wesentlichen Gründe der Entscheidung, wobei stets
das gesamte Vorbringen der Petenten Gegenstand des Petitionsverfahrens ist. Die
schriftlichen Begründungen in den Beschlussempfehlungen stellen lediglich eine
Zusammenfassung aller Argumente dar und dienen der besseren Verständlichkeit und
Lesbarkeit des Textes.

Damit wird den Anforderungen, die Artikel 17 GG und die Verfahrensgrundsätze an
die Behandlung von Petitionen stellen, in vollem Umfang entsprochen. Dieses
Verfahren hat sich bisher bewährt und ermöglicht die nötige Flexibilität, die im
Einzelfall für die Sachaufklärung notwendig ist. Der Ausschuss sieht deshalb keinen
Anlass, den vorgegebenen Rahmen für die Behandlung von beim Deutschen
Bundestag eingereichten Petitionen zu ändern.

Aus diesem Grund empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Begründung (PDF)


Ajude a fortalecer a participação cívica. Queremos que as suas preocupações sejam ouvidas, permanecendo independentes.

Apoiar agora