Region: Tyskland

Pfändungsschutz - Anspruch auf Abschluss eines Pfändungsschutzkontos

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
147 Støttende 147 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

147 Støttende 147 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2013
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16.57

Pet 4-17-07-31051-051734

Pfändungsschutz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.11.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Der Petent fordert, dass jeder Bundesbürger bei jeder deutschen Bank oder
Sparkasse einen Anspruch auf Abschluss eines Pfändungsschutzkontos im Sinne
von § 850k Zivilprozessordnung hat.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, der Pfändungsschutz sei zwar
umfassend in § 850k Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt, die Banken und
Sparkassen lehnten aber die Eröffnung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto
(sogenanntes P-Konto) regelmäßig ab. Die Regelungen zum P-Konto reichten daher
nicht aus, weil es in der Praxis schwer sei, als Neukunde überhaupt ein P-Konto zu
eröffnen. Ein P-Konto werde regelmäßig nur als Konto auf Guthabenbasis
abgeschlossen, also ohne EC-Karte, was verhindere, dass der Schuldner sein
P-Konto überziehen könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 147 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 13 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Ferner hat der Petitionsausschuss zu der
Eingabe den Finanzausschuss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestags um Stellungnahme gebeten, da die Petition einen
Gegenstand der Beratung in diesem Ausschuss betraf.

Der Finanzausschuss hat dazu mitgeteilt, dass ihm die Petition während der
Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die
Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten
sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen –
Zahlungskontengesetz (BT-Drs. 18/7204) vorgelegen hat (BT-Drs. 18/7691). Das
Plenum des Deutschen Bundestags befasste sich mehrmals mit der Thematik und
beriet hierüber ausführlich (Plenarsitzungen, Protokoll der 18/150 vom 15.01.2016
und Protokoll 18/158 vom 25.02.2016).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses sowie der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Jeder Inhaber eines Girokontos, der eine natürliche Person ist, hatte seit dem
Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom
07.07.2009 (BGBl. I S. 1707) im Juli 2010 einen Anspruch auf Umwandlung dieses
Kontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto), § 850k Absatz 7 ZPO. Die
Umwandlung erfolgte durch eine Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem
Kunden.
Es bestand allerdings nur eine gesetzliche Verpflichtung der Banken zur
Umwandlung bestehender Girokonten. Auf die Eröffnung eines neuen Girokontos als
P-Konto bestand nach damaliger Gesetzeslage kein allgemeiner gesetzlicher
Anspruch.
Auf Vorschlag der Europäischen Kommission ist inzwischen die Richtlinie
2014/92/EU vom 23.07.2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten,
den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit
grundlegenden Funktionen (sogenannte Zahlungskontenrichtlinie) verabschiedet
worden; sie ist am 17.09.2014 in Kraft getreten.
Maßgeblicher Inhalt der Richtlinie ist neben der Transparenz von Informationen über
Gebühren von Zahlungskonten und dem Wechsel zwischen Zahlungskonten
insbesondere auch das Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit
grundlegenden Funktionen. Das Recht auf Zugang zu einem solchen Zahlungskonto
mit grundlegenden Funktionen geht über die bisherigen Selbstverpflichtungen
deutscher Banken hinaus. Insbesondere können Verbraucher danach Konten auch in
anderen Mitgliedstaaten eröffnen; das Recht gilt auch für Verbraucher ohne feste
Adresse, Asylsuchende sowie für Personen, die zwar keinen Aufenthaltstitel haben,

aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausgewiesen werden können.
Die Richtlinie sieht neben dem Anspruch auf Eröffnung eines solchen
Zahlungskontos vor, dass auch nur eingeschränkte Möglichkeiten der Kündigung
solcher Zahlungskonten bestehen dürfen.
Die Richtlinie war bis zum 18.09.2016 in deutsches Recht umzusetzen.
Das daraufhin von Bundestag und Bundesrat beschlossene Zahlungskontengesetz,
das im Wesentlichen am 19.06.2016 in Kraft getreten ist, setzt die europäischen
Vorgaben entsprechend um. Insbesondere wird für kontolose Verbraucher darin
erstmals ein allgemeiner Anspruch auf ein Basiskonto geschaffen. Zudem werden
Transparenz und Vergleichbarkeit von Kontoentgelten verbessert und der Wechsel
von Zahlungskonten für Verbraucher erleichtert. § 33 Absatz 1 Satz 3 des
Zahlungskontengesetzes regelt im Übrigen, dass der Berechtigte bereits bei Stellung
des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags verlangen kann, dass der
Verpflichtete das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto nach § 850k der
Zivilprozessordnung führt.
Das Zahlungskontengesetz führt daher zu der mit der Petition angestrebten
Änderung. Im Ergebnis empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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