Région: Allemagne

Pfändungsschutz - Anwendung der gesetzlichen Regelung zum Pfändungsschutzkonto auf das "jeweils zur ältesten oder aktiven Pfändung gehörende Vollstreckungsgericht"

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
31 Soutien 31 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

31 Soutien 31 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

  1. Lancé 2015
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 à 12:59

Pet 4-18-07-31051-028147

Pfändungsschutz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die gesetzliche Regelung zum
Pfändungsschutzkonto, insbesondere in Verbindung mit der Anwendung von § 850k
Abs. 4 Zivilprozessordnung, auf das jeweils zur ältesten oder aktiven Pfändung
gehörende Vollstreckunggericht anzuwenden ist.
Zur Begründung trägt der Petent vor, dass es bei mehreren Pfändungen möglich sei,
dass unterschiedliche Vollstreckungsstellen zuständig seien. Es könne eine
Zuständigkeit von Vollstreckungsgerichten und Vollstreckungsstellen öffentlicher
Gläubiger gegeben sein. Hier komme es insbesondere beim Pfändungsschutz für
sonstige Einkünfte auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) – § 850i der
Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 850k Absatz 4 ZPO – zu
unterschiedlichen Auslegungen durch die Kreditinstitute. Die Beantragung von
Freigabebeschlüssen bei verschiedenen Vollstreckungsstellen (z. B.
Vollstreckungsgericht, Hauptzollamt, Finanzverwaltung und Stadtkasse) könne dazu
führen, dass der Schuldner unterschiedliche Freibeträge zugesprochen bekomme. Hier
bedürfe es einer eindeutigen gesetzlichen Regelung.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 31 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 2 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Bei der Durchsetzung privatrechtlicher Forderungen ist im Bereich der
Forderungspfändung das Vollstreckungsgericht für den Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses zuständig. Anders verhält es sich bei der Vollstreckung
öffentlich-rechtlicher Forderungen; hier wird die Pfändung durch einen Pfändungsakt
der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers bewirkt.
Die Sicherstellung des Vollstreckungsschutzes auf einem Pfändungsschutzkonto erfolgt
nach einem dreistufigen Konzept. Auf der ersten Stufe ist der Grundfreibetrag von
derzeit 1.073,88 Euro automatisch geschützt. Auf der zweiten Stufe erhöht sich der
Grundfreibetrag in bestimmten, im Gesetz geregelten Fällen, beispielsweise wegen
Unterhaltspflichten des Schuldners. Den Nachweis hierfür erbringt der Schuldner durch
Vorlage einer Bescheinigung, wobei verschiedene, im Gesetz genannte Stellen zur
Ausstellung der Bescheinigung berechtigt sind. Wenn der Schuldner den Nachweis
nicht durch Vorlage einer solchen Bescheinigung führen kann, hat das
Vollstreckungsgericht den Betrag zu bestimmen, § 850k Absatz 5 Satz 4 ZPO.
Die dritte Stufe des Schutzes erfasst die Fälle, die einen weiteren, von den Stufen 1
und 2 nicht erfassten Vollstreckungsschutz betreffen. Hierzu gehört auch der in der
Eingabe angesprochene Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i ZPO. Die
Sicherstellung des Pfändungsschutzes der dritten Stufe erfolgt über das
Vollstreckungsgericht oder – bei der Pfändung wegen öffentlich-rechtlicher
Forderungen – durch die Vollstreckungsstellen.
Insbesondere die Themen „Bescheinigungen zur Erhöhung des unpfändbaren
Grundfreibetrages durch Stellen gemäß § 850k Absatz 5 ZPO" und „Sicherstellung des
Schuldnerschutzes durch die Vollstreckungsbehörden" waren Gegenstand der
Evaluierung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009, die
das Institut für Finanzdienstleistungen (iff) in Hamburg im Auftrag des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz durchgeführt hat.
Den zwischenzeitlich vorgelegten Schlussbericht des iff vom 1. Februar 2016 zeigt
zur Lösung des Problems der Bescheinigungen im Bereich der Pfändung
privatrechtlicher Forderungen Nachbesserungsbedarf auf. Zudem kommt er zu dem

Ergebnis, dass auch bei der Sicherstellung des Pfändungsschutzes im Bereich der
Verwaltungsvollstreckung Defizite zu verzeichnen sind.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz prüft derzeit die
Ergebnisse der Evaluierung. Dabei ist, auch unter Einbeziehung der
Verbraucherverbände, der Schuldnerberatung, der Deutschen Kreditwirtschaft und
insbesondere der betroffenen Ressorts und der Länder, abzuklären, welcher
Nachsteuerungsbedarf gegeben ist.
Der Ausschuss hält die vorliegende Petition für geeignet, auf die Problematik
aufmerksam zu machen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt vor diesem Hintergrund, die Eingabe der
Bundesregierung – dem BMJV – als Material zuzuleiten, damit sie in die weiteren
Überlegungen mit einbezogen wird, und die Petition den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie als Anregung für eine parlamentarische
Initiative geeignet erscheint.

Begründung (PDF)


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