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Pfändungsschutz - Jährliche Erhöhung des Pfändungsfreibetrages

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Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

24.07.2019 г., 4:23

Pet 4-18-07-31051-038794 Pfändungsschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten
und beschlossen:

1. Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz - als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
soweit eine Verkürzung der Periode der Anpassung des Pfändungsfreibetrags
gefordert wird,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition wird u. a. eine jährliche Erhöhung des Pfändungsfreibetrages
gefordert.

Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, dass der Pfändungsfreibetrag erhöht
werden sollte, da dieser aktuell zu gering sei. Der Freibetrag sollte jedes Jahr
angepasst werden. Die Höhe des Betrages sollte davon abhängig sein, wie viele
Personen in einem Haushalt leben. Des Weiteren sollte es nur noch eine Auskunftei
geben, deren Gläubigerliste übersichtlicher zu gestalten sei. Die Einträge in der
Auskunftei sollten 14 Tage nach Bezahlung gelöscht werden. Es könne nicht sein,
dass die Speicherung von Daten auch noch drei Jahre Bestand hätten, wenn der
Schuldner bereits seine Schulden getilgt hätte.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 47 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 5 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Zu den Aufgaben des Vollstreckungsrechts gehört es, die verfassungsrechtlich
fundierten widerstreitenden Interessen des Gläubigers an der Durchsetzung seiner
– durch die Titulierung als grundsätzlich berechtigt anerkannten – Forderung
einerseits und die des Schuldners an einem Schutz seiner materiellen
Lebensgrundlagen andererseits abzuwägen und zu einem gerechten Ausgleich zu
bringen.

Als ein Mittel zur Erzielung eines solchen Ausgleichs dienen Pfändungsfreigrenzen,
die den Zugriff des Gläubigers auf eine Forderung des Schuldners gegen einen
Drittschuldner auf Arbeitseinkommen oder diesem gleichgestellte Leistungen wie
laufende Sozialleistungen, beispielsweise Altersrenten, der Höhe nach begrenzen.
Die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen sind nach § 850c Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 2a der Zivilprozessordnung (ZPO) zu berechnen. Die
Beträge, die nach § 850c Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2a ZPO bei einer
Pfändung von Arbeitseinkommen unpfändbar sind, sollen dem Schuldner – trotz der
Pfändung seines Arbeitseinkommens – ermöglichen, ein menschenwürdiges Leben
zu führen und zugleich seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen.
Auch im Rahmen einer Pfändung von Guthaben auf einem Konto, das der Schuldner
als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt, besteht ein monatlicher Basisschutz für
Guthaben in der Höhe der Pfändungsfreigrenze bei monatlicher Auszahlung ohne
Unterhaltsberechtigte (§ 850k Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a Satz 1 Nummer 1
ZPO).

Bezüglich der Höhe der Pfändungsfreigrenze verweist der Petitionsausschuss auf
das zuletzt mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 vom 28. März 2017
(BGBl. I S. 750) durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
bekannt gemachte Tabellenwerk.

Die Pfändungsfreigrenze beträgt nach der letzten Anpassung zum 1. Juli 2017
gegenwärtig 1.139,99 Euro bei monatlicher Auszahlung von Arbeitseinkommen an
einen Schuldner, der für keine weitere Person aufgrund gesetzlicher Verpflichtung
Unterhalt zahlt. Die Pfändungsfreigrenze erhöht sich jedoch nach Maßgabe von
§ 850c Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2a ZPO, wenn der Schuldner
anderen Personen gesetzlichen Unterhalt gewährt. Das geltende Recht
berücksichtigt demnach bereits – entgegen der Auffassung der Petition - die Anzahl
der Personen, die gegenüber dem Schuldner unterhaltsberechtigt sind und deren
Lebensunterhalt demnach von dem Einkommen des Schuldners abhängt.
Die festgelegten Pfändungsfreigrenzen fußen auf dem verfassungsrechtlich
anerkannten sächlichen Existenzminimum, gehen aber aufgrund einer
gesetzgeberischen Entscheidung über das sächliche Existenzminimum hinaus und
liegen höher. Dies entspricht ihrer weiteren Funktion, die Motivation des Schuldners
zu stärken, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu verdienen. Der Gedanke
des Nachrangs der Leistungen der öffentlichen Hand findet so Berücksichtigung.
Letztlich liegt die dauerhafte Erzielung von Arbeitseinkommen durch den Schuldner
auch im wohlverstandenen Interesse des Gläubigers, da nur bei einem stetigen
Einkommen des Schuldners eine Pfändung Erfolg haben kann. Der Höhe der
Pfändungsfreigrenzen sind allerdings durch die gebotene Berücksichtigung der
ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Rechte des Gläubigers Grenzen gesetzt;
dieser hat einen Anspruch darauf, dass sein titulierter – und somit als berechtigt
anerkannter – zivilrechtlicher Anspruch unter Hilfe staatlicher Organe, wenn
erforderlich auch mit Zwangsmitteln, durchgesetzt wird und dass er hierzu in
gewissem Umfang auf das Vermögen des Schuldners zwangsweise Zugriff nehmen
kann. Vor diesem Hintergrund bewirken die Pfändungsfreigrenzen in der
gegenwärtigen Höhe einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der
Gläubiger und der Schuldner.

Das geltende Recht sieht ein Verfahren zur periodischen Anpassung der
Pfändungsfreigrenzen an die wirtschaftliche Entwicklung vor. Dieses ergibt sich
unmittelbar aus § 850c Absatz 2a Satz 1 ZPO. Danach ändern sich die Beträge der
Pfändungsfreigrenze jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten (ungeraden) Jahres
entsprechend der sich im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum ergebenden
prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Nummer 1
des Einkommensteuergesetzes (EStG); der Berechnung ist die am 1. Januar des
jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a EStG zugrunde zu legen. Auch der
Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Nummer 1 EStG orientiert sich am sächlichen
Existenzminimum. Die nächste Anpassung der Pfändungsfreigrenzen wird
turnusgemäß zum 1. Juli 2019 erfolgen. Aufgrund des Anstieges des
Grundfreibetrages im Vergleichszeitraum werden sich die Pfändungsfreigrenzen
erhöhen.

Der Grund dafür, dass eine Anpassung der Pfändungsfreigrenzen alle 2 Jahre
erfolgt, ist, dass sie einen nicht unerheblichen Aufwand insbesondere für die
Arbeitgeber als Drittschuldner von Arbeitseinkommen im Rahmen ihrer
Lohnabrechnung, aber auch für die Träger öffentlicher Leistungen, die gleichfalls der
Pfändung wie Arbeitseinkommen unterliegen, zur Folge hat. Eine Änderung der
Pfändungsfreigrenzen hat dabei eine Neuberechnung des an den
Pfändungsgläubiger abzuführenden und an den Schuldner auszuzahlenden Anteils
des Arbeitseinkommens in jedem einzelnen Fall eines von einer Pfändung
betroffenen Arbeitseinkommens zur Folge. Ob vor dem Hintergrund der
fortgeschrittenen Automatisierung der Lohnabrechnung eine Verkürzung der Periode
der Anpassung von gegenwärtig zwei Jahren praktikabel umgesetzt werden kann,
kann der Petitionsausschuss derzeit nicht abschließend beurteilen.

Nach Mitteilung der Bundesregierung, wird derzeit im Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz (BMJV) an einer Reform des Rechts des
Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes
gearbeitet. Um dem sozialpolitischen Anliegen an einer möglichst zeitnahen
Anpassung der Pfändungsfreigrenzen an das steuerfrei zu stellende
Existenzminimum nachzukommen, gibt es nach Angaben der Bundesregierung unter
anderem Überlegungen, den Anpassungszeitraum für die Pfändungsfreigrenzen auf
ein Jahr zu verkürzen. Mit dieser Halbierung des Intervalls für die Anpassung der
Freigrenzen soll dem in der Regel einkommensschwachen von Pfändungen
betroffenen Personenkreis geholfen werden.

Soweit mit der Petition die Tätigkeit der Auskunfteien angesprochen wird, verweist
der Petitionsausschuss auf Folgendes:

Auskunfteien sind privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen, deren Tätigkeit sich
an den geltenden Gesetzen auszurichten hat. Eine Regelung über die zulässige
Anzahl von Unternehmen widerspricht den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft.
Dies gilt gerade auch für die Forderung nach Bildung von Monopolunternehmen.
Beim Umgang mit Daten haben Auskunfteien die Vorschriften der
EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) zu beachten. Nach Artikel 15 DSGVO hat jeder Bürger das Recht, eine
unentgeltliche Auskunft zu verlangen, die alle zur Person gespeicherten Daten
enthalten. Sie dient nicht dazu, dem Bürger einen Überblick über seine möglichen
offenen Forderungen und Gläubiger zu verschaffen. Dies liegt in der Verantwortung
des Bürgers selbst. Anders als im alten BDSG gibt es in der DSGVO keine konkreten
Regelungen mehr zu der Frage, wie lange Auskunfteien Daten speichern und
verwenden dürfen. In Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e) sowie in Art. 17 der DSGVO (Recht
auf Vergessen) wird nur der Grundsatz geregelt, dass personenbezogene Daten so
lange verarbeitet werden dürfen, wie dies erforderlich ist bzw. es für eine
Speicherung keine weitere Notwendigkeit/Erforderlichkeit mehr gibt. Mit
Anwendbarkeit der DSGVO hat der nationale Gesetzgeber keine
Regelungskompetenz mehr, konkrete Löschfristen für Auskunfteien zu regeln. Die
Neufassung des BDSG zur Anpassung an die DSGVO enthält daher keine Prüf- und
Löschfristen für bei Auskunfteien gespeicherte Daten. Artikel 40 der DSGVO bietet
den Branchenverbänden jedoch die Möglichkeit, einzelne Anwendungsfelder mit den
zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden durch verbindliche Verhaltensregeln zu
konkretisieren. Um Rechtssicherheit und Klarheit für Verbraucher und Wirtschaft zu
schaffen, haben sich die Auskunfteien in Deutschland über den Verband „Die
Wirtschaftsauskunfteien“ auf von den zuständigen Landesdatenschutzbehörden
genehmigte Verhaltensregeln (Code of Conduct) zur Regelung der Löschfristen
geeinigt.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss das auf die Tätigkeit der
Auskunfteien bezogene Anliegen der Petition nicht zu unterstützen.

Soweit eine Verkürzung der Periode der Anpassung des Pfändungsfreibetrags
gefordert wird, empfiehlt der Petitionsausschuss die Eingabe der Bundesregierung
– dem BMJV – als Material zuzuleiten, damit sie bei zukünftiger Gesetzgebung in die
Überlegungen mit einbezogen wird, und die Petition den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie als Anregung für eine parlamentarische
Initiative geeignet erscheint. Im Übrigen empfiehlt der Ausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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