Regione: Germania

Pfändungsschutz - Pfändungsfreigrenzen beim Pfändungsschutzkonto

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
85 Supporto 85 in Germania

La petizione è stata respinta

85 Supporto 85 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/02/2016, 03:26

Pet 4-17-07-31051-051707

Pfändungsschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.01.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert, dass die Pfändungstabelle, die das unpfändbare Einkommen
definiert, auch für die Pfändungsfreigrenzen einer Kontopfändung zu Grunde gelegt
wird.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, es sei nicht einleuchtend, dass
eine Summe, die als Lohn unpfändbar sei, nach der Überweisung auf ein Konto
pfändbar sein solle.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 85 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 4 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Jeder Inhaber eines Girokontos hat seit dem 1. Juli 2010 einen Anspruch auf
Umwandlung dieses Kontos in ein P-Konto, § 850k Absatz 7 Satz 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO).
Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in
Höhe des Grundfreibetrages nach § 850c Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Absatz 2a ZPO, der seit dem 1. Juli 2013 1.045,04 Euro je Kalendermonat beträgt.

Das Gesetz sieht vor, dass der automatische Freibetrag je nach Lebenssituation des
Kontoinhabers erhöht werden kann.
Bei der Erhöhung des Basispfändungsschutzes nach § 850k Absatz 2 ZPO ist
zwischen einer Erhöhung um pauschale und um konkrete Beträge zu unterscheiden.
Die Erhöhung um die pauschalen Beträge des § 850c ZPO ist vorgesehen unter
anderem bei Gewährung von Unterhalt aufgrund gesetzlicher Verpflichtung
(§ 850k Absatz 2 Satz 1 Nr. 1a ZPO).
Die Erhöhung um die konkreten Beträge findet sich für
a) einmalige Geldleistungen nach § 54 Absatz 2 SGB I,
b) Geldleistungen zum Ausgleich der durch einen Körper- und Gesundheitsschaden
bedingten Mehraufwendungen nach § 54 Absatz 3 Satz 3 SGB I,
c) Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer
Unterhaltsforderung des Kindes vollstreckt wird.
Die nach § 850k Absatz 2 ZPO nicht von der Pfändung erfassten Beträge seines
Guthabens auf dem P-Konto kann der Schuldner von seinem Kreditinstitut nur
ausgezahlt verlangen, wenn er seinem Kreditinstitut durch eine Bescheinigung des
Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten
Person oder Stelle im Sinne von § 305 Absatz 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung
nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist,
§ 850k Absatz 5 Satz 2 ZPO. Kann der Schuldner den Nachweis nicht führen, so hat
das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Beträge zu bestimmen,
§ 850k Absatz 5 Satz 4 ZPO.
Im Interesse einer rationalen Bearbeitung setzt der Gesetzgeber auf freiwillige und
einvernehmliche Lösungen der Beteiligten (BT-Drs. 16/7615, S. 20;
BT-Drs. 16/12714, S. 19 f.). Das Vollstreckungsgericht soll nur in den Fällen, in denen
z. B. die Gewährung von Unterhalt durch den Schuldner, der Bezug von Leistungen
nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder von Kindergeld für das
Kreditinstitut nicht offensichtlich ist, auf Antrag des Schuldners die Freibeträge für die
Kontopfändung festsetzen müssen.
In allen weiteren Fällen entscheiden die Vollstreckungsgerichte wie auch bisher über
die Höhe des pfändungsfreien Betrages. Durch § 850k Absatz 4 ZPO wird
sichergestellt, dass in den bislang vom Gesetz für den allgemeinen Pfändungsschutz
von Arbeitseinkommen und gleichgestellten Einkünften vorgesehenen Fällen ein

anderer pfändungsfreier Betrag bestimmt werden kann. Dazu gehören auch
Fallgestaltungen, die eine individuelle Berechnung oder umfassendere
Abwägungsentscheidungen erfordern, § 850k Absatz 4 Satz 2 ZPO.
Ein Freibetrag, der sich nach den Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen nach
§ 850c ZPO richtet, kann aufgrund der Konzeption des neuen Pfändungsschutzrechts
auf dem P-Konto nicht automatisch gewährt werden. Das Pfändungsschutzkonto
unterscheidet seiner Systematik nach nicht mehr nach der Herkunft der Gutschriften
auf einem Konto. Dieser neue Ansatz hat den Vorteil, dass weder die Kreditinstitute
noch die Vollstreckungsgerichte nachprüfen müssen, ob das gepfändete Guthaben
aus der Gutschrift von bestimmten geschützten Einkünften herrührt. Dies macht die
praktische Handhabung des neuen Kontopfändungsschutzes einfach und soll zu einer
erheblichen Entlastung der Kreditinstitute und Vollstreckungsgerichte führen
(BT-Drs. 16/7615, S. 18).
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage grundsätzlich für sachgerecht und
vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Ergänzend weist er auf Folgendes hin: Möglichen praktischen Problemen der
Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zum P-Konto wird im Rahmen einer
Evaluierung unter Einbeziehung der Rechtsprechung der Gerichte vertieft
nachgegangen. In dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des
Kontopfändungsschutzes hatte die Bundesregierung angekündigt, dass nach Ablauf
von drei Jahren seit dem Inkrafttreten der Neuregelung überprüft werden soll, ob die
beabsichtigten Wirkungen erreicht worden sind, die entstandenen Kosten in einem
angemessenen Verhältnis zu den Ergebnissen stehen und welche Nebenwirkungen
eingetreten sind (vgl. BT-Drs. 16/7615, S.15 f.). Mit der Erforschung der
Rechtstatsachen ist das Institut für Finanzdienstleistungen e. V. (iff) in Hamburg
beauftragt worden. Mit der Abnahme des Schlussberichts im Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz ist frühestens Anfang 2016 zu rechnen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


Contribuisci a rafforzare la partecipazione civica. Vogliamo che le tue istanze siano ascoltate e allo stesso tempo rimanere indipendenti.

Promuovi ora