Regiune: Germania

Pfändungsschutz - Unkündbarkeit des Pfändungsschutzkontos im Gesetz

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
215 de susținere 215 in Germania

Petiția a fost inchisa

215 de susținere 215 in Germania

Petiția a fost inchisa

  1. A început 2013
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:19

Pet 4-17-07-31051-047932

Pfändungsschutz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.10.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen – als Material
zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, gesetzlich die Unkündbarkeit des P-Kontos
vorzuschreiben.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Banken sogenannte
Pfändungsschutzkonten (P-Konten) im Falle einer Kontopfändung unter Berufung auf
ihre AGB ordentlich unter Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen
kündigen könnten. Diese Vorgehensweise widerspreche dem Sinn und Zweck eines
Pfändungsschutzkontos. Zum Schutze betroffener Bürger solle daher die
Unkündbarkeit von P-Konten gesetzlich geregelt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 215 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 21 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Ferner hat der Petitionsausschuss zu der
Eingabe den Finanzausschuss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestags um Stellungnahme gebeten, da die Petition einen
Gegenstand der Beratung in diesem Ausschuss betraf.

Der Finanzausschuss hat dazu mitgeteilt, dass ihm die Petition während der
Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die
Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten
sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen –
Zahlungskontengesetz (BT-Drs. 18/7204) vorgelegen hat (BT-Drs. 18/7691). Das
Plenum des Deutschen Bundestags befasste sich mehrmals mit der Thematik und
beriet hierüber ausführlich (Plenarsitzungen, Protokoll der 18/150 vom 15.01.2016
und Protokoll 18/158 vom 25.02.2016).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses sowie der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Auf Vorschlag der Europäischen Kommission ist inzwischen die Richtlinie
2014/92/EU vom 23.07.2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten,
den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit
grundlegenden Funktionen (sogenannte Zahlungskontenrichtlinie) verabschiedet
worden; sie ist am 17.09.2014 in Kraft getreten.
Maßgeblicher Inhalt der Richtlinie ist neben der Transparenz von Informationen über
Gebühren von Zahlungskonten und dem Wechsel zwischen Zahlungskonten
insbesondere auch das Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit
grundlegenden Funktionen. Das Recht auf Zugang zu einem solchen Zahlungskonto
mit grundlegenden Funktionen geht über die bisherigen Selbstverpflichtungen
deutscher Banken hinaus. Insbesondere können Verbraucher danach Konten auch in
anderen Mitgliedstaaten eröffnen; das Recht gilt auch für Verbraucher ohne feste
Adresse, Asylsuchende sowie für Personen, die zwar keinen Aufenthaltstitel haben,
aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausgewiesen werden können.
Die Richtlinie sieht neben dem Anspruch auf Eröffnung eines solchen
Zahlungskontos vor, dass auch nur eingeschränkte Möglichkeiten der Kündigung
solcher Zahlungskonten bestehen dürfen.
Die Richtlinie war bis zum 18.09.2016 in deutsches Recht umzusetzen.
Das daraufhin von Bundestag und Bundesrat beschlossene Zahlungskontengesetz,
das im Wesentlichen am 19.06.2016 in Kraft getreten ist, setzt die europäischen
Vorgaben entsprechend um. Insbesondere wird für kontolose Verbraucher darin
erstmals ein allgemeiner Anspruch auf ein Basiskonto geschaffen. Zudem werden
Transparenz und Vergleichbarkeit von Kontoentgelten verbessert und der Wechsel

von Zahlungskonten für Verbraucher erleichtert. § 33 Absatz 1 Satz 3 des
Zahlungskontengesetzes regelt im Übrigen, dass der Berechtigte bereits bei Stellung
des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags verlangen kann, dass der
Verpflichtete das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto nach § 850k der
Zivilprozessordnung führt.
Mit dem Zahlungskontengesetz ist dem Anliegen der Petition zumindest teilweise
entsprochen worden, da nunmehr ein erhöhter Kündigungsschutz besteht. Der
vollständige Ausschluss von Kündigungen ist bislang allerdings nicht vorgesehen.
Im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes sowie einer zuvor schon durchgeführten
Evaluierung prüft die Bundesregierung derzeit jedoch weitergehenden
Handlungsbedarf.
Die Frage, in welcher Größenordnung und in welchen Zusammenhängen als
P-Konten geführte Girokonten gekündigt werden, war Gegenstand der Evaluierung
des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009, die das
Institut für Finanzdienstleistungen (iff) in Hamburg im Auftrag des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz durchgeführt hat.
Den zwischenzeitlich vorgelegten Schlussbericht des iff vom 1. Februar 2016 führt
aus, dass bei der Befragung der Schuldnerberatung sich eine Quote zwischen 1 und
2,1 Prozent aller Klientinnen und Klienten in der Stichprobe ergebe, bei denen es
(noch nach dem früheren Recht) zu einer Kündigung des Kontos durch die Bank
kam. Bei der Bewertung des empirischen Befundes – so das iff weiter – müssten die
aktuellen gesetzlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Basiskonto
abgewartet werden. Der Spielraum für (P-)Kontokündigungen werde zukünftig stark
eingeschränkt werden, da die von Kündigung betroffenen Personen direkt nach der
Kündigung ein neues Basiskonto beantragen und verlangen könnten, dass dieses als
P-Konto geführt wird (vgl. Bericht Seite 159 f.).
Probleme zeigen sich auch bei Kündigungen in Insolvenzfällen, wenn – als eine
Variante – der Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter das Konto nicht freigäbe (vgl.
Bericht Seite 159, 166). Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass derzeit eine
Klarstellung, die über § 36 der Insolvenzordnung (InsO) hinausgehe, bzw. eine
Ergänzung von § 115 InsO nicht zwingend erforderlich sei. Es könne aber erwogen
werden, den Weiterbestand des P-Kontos bei Insolvenz ausdrücklich und eindeutig
gesetzlich zu regeln (vgl. Bericht Seite 166).

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) prüft derzeit
die Ergebnisse der Evaluierung. Dabei ist, auch unter Einbeziehung der
Verbraucherverbände, der Schuldnerberatung, der Deutschen Kreditwirtschaft und
insbesondere der betroffenen Ressorts und der Länder, abzuklären, welcher
Nachsteuerungsbedarf gegeben ist.
Der Petitionsausschuss empfiehlt vor diesem Hintergrund, die Eingabe der
Bundesregierung – dem BMJV und Bundesministerium der Finanzen – als Material
zuzuleiten, damit sie in die weiteren Überlegungen mit einbezogen wird, und die
Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie
als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint.

Begründung (PDF)


08.06.2017, 13:14


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