Regiune: Germania

Pfändungsschutz - Unpfändbarkeit von Kultusgegenständen

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
66 66 in Germania

Petiția a fost inchisa

66 66 in Germania

Petiția a fost inchisa

  1. A început 2013
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:07

Pet 4-17-07-31051-051897

Pfändungsschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 19.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – zu überweisen. Begründung

Der Petent fordert, dass § 811 Abs. 1 Ziffer 10 Zivilprozessordnung (in der Fassung
vom 01.01.2012) dahingehend ergänzt wird, dass neben Bücher, die zum Gebrauch
des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen
Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind, auch
Kultusgegenstände als unpfändbar erklärt werden.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die Beschränkung
unpfändbarer Sachen auf religiöse Schriften, wie z. B. die Bibel oder Gebet- und
Gesangbücher, sei nicht mehr zeitgemäß. Wichtiger Bestandteil für die
Religionsausübung anderer in Deutschland praktizierender Religionsgemeinschaften
seien auch andere Kultusgegenstände, wie z. B. Gebetsteppiche und Ikonen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 66 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 60 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das 8. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die allgemeinen Voraussetzungen
der Zwangsvollstreckung sowie die besonderen Voraussetzungen einzelner
Vollstreckungsarten. Dabei kann der Gläubiger, der aufgrund eines Urteils oder eines

sonstigen Vollstreckungstitels wegen Geldforderungen vollstreckt, im Wege der
Zwangsvollstreckung im Grundsatz auf alle körperlichen beweglichen Sachen, auf
Forderungen und sonstige Vermögensrechte sowie auf das unbewegliche Vermögen
des Schuldners zugreifen.
Der Katalog des § 811 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 ZPO führt bestimmte körperliche
Gegenstände auf, die unpfändbar sind, u. a. „die Bücher, die zum Gebrauch des
Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen
Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind“ (§ 811
Absatz 1 Nummer 10 ZPO).
§ 811 Absatz 1 Nummer 10 ZPO bezieht sich nach dem Wortlaut der Vorschrift nur
auf Bücher. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf andere Gegenstände, die
dem religiösen Gebrauch dienen, wird indes in der juristischen Literatur diskutiert
(vgl. Musielak/Becker, 10. Aufl., ZPO, Rn. 25, Kindl/Meller-Hannich/Wolf, 2. Aufl.,
§ 811 ZPO, Rn. 28; Stein/Jonas/Münzberg, 22. Aufl., § 811 ZPO, Rn. 66; a.A.
AG Hannover, Beschluss vom 15. Oktober 1986 – 738 M 5371/86 –, juris).
Soweit keine Pfändungsschutz nach § 811 ZPO besteht, kommt auch eine
Anwendung der Schutzvorschrift des § 765a ZPO in Betracht (so Gruber in:
Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 811, Rn. 46 und Prütting/Gehrlein,
3. Aufl., § 811 ZPO, Rn. 42). Danach kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des
Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben,
untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung
des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine
Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Bei Prüfung dessen, was
als eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte anzusehen ist, sind auch
die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der
Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen (BVerfG 52,
214 [219]), also insbesondere auch Artikel 4 Grundgesetz, welcher die
Religionsfreiheit schützt.
Die Bundesregierung hat jedoch angekündigt, bei zukünftigen Reformvorhaben zu
überprüfen, ob eine klarstellende Ergänzung des § 811 ZPO in der Sache sinnvoll
erscheint. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, die Eingabe der
Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz –
zu überweisen, um sie auf das Anliegen des Petenten besonders aufmerksam zu
machen.Begründung (pdf)


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