Region: Tyskland

Pfändungsschutz - Verbesserte Regelungen beim Pfändungsschutzkonto

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
72 Støttende 72 i Tyskland

Petitionen er afsluttet

72 Støttende 72 i Tyskland

Petitionen er afsluttet

  1. Startede 2014
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

20.01.2017 03.22

Pet 4-18-07-31051-011567



Pfändungsschutz



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Die Petition

a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-

schutz – als Material zu überweisen,

b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung



Der Petent fordert verbesserte Regelungen bei einem Pfändungsschutzkonto, das

zuvor als Gemeinschaftskonto geführt wurde.

Zur Begründung trägt der Petent vor, dass ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nur

als Einzelkonto und nicht als Gemeinschaftskonto geführt werden dürfe. Wenn das

Girokonto vor der Umwandlung in das P-Konto aber als Gemeinschaftskonto geführt

worden sei und zwei Gehälter eingingen, die über dem Pfändungsfreibetrag des

Schuldners liegen würden, würde das Gehalt des anderen Ehepartners

mitgepfändet. Der Ehepartner, der nicht Schuldner sei, würde somit in Haftung

genommen. Nach dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes müssten

alle Zahlungen, die auf das Konto eingehen und über dem Pfändungsfreibetrag

liegen würden, an die Gläubiger ausgekehrt werden. Er fordere daher eine einmalige

Freigabe des Gehalts des Kontoinhabers, der nicht Schuldner sei, für den Fall, dass

die Zahlung des Arbeitgebers noch auf das alte Konto eingehe. Dies Problem trete

auf, wenn eine Umwandlung in ein P-Konto nach dem 15. eines Monats erfolge und

der Arbeitgeber keine Möglichkeit mehr habe, eine Zahlung auf ein anderes

Girokonto umzuleiten.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des

Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 72 Mitzeichnern unterstützt.

Außerdem gingen 22 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich



unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten

Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Gemäß § 850k Absatz 7 der Zivilprozessordnung (ZPO) können in einem der

Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag der Kunde, der eine

natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut

vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird.

Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als

P-Konto führt. Gemäß § 850k Absatz 8 ZPO darf jede Person nur ein P-Konto

unterhalten.

Zu der Einrichtung eines P-Kontos bei einem Gemeinschaftskonto von Ehegatten

gibt es – wie vom Petenten zutreffend dargestellt – keine ausdrückliche gesetzliche

Regelung. In der Gesetzesbegründung finden sich hierzu folgende Ausführungen

(Bundestags-Drucksache 16/7615, S. 20f.):

„Besteht bereits ein Girokonto, so hat der Kontoinhaber einen Anspruch auf

die „Umwandlung“ in ein Pfändungsschutzkonto (Satz 2). Bei einem Konto,

das von mehreren natürlichen Personen gemeinsam als „Oder-Konto“ oder als

„Und“-Konto geführt wird, hat jeder der Kontoinhaber einen Anspruch auf ein

eigenes Pfändungsschutzkonto. …

Um zu vermeiden, dass eine nicht gerechtfertigte Vervielfältigung des

automatischen Kontopfändungsschutzes eintritt, darf eine natürliche Person

nur ein Pfändungsschutzkonto führen (…). Das bedeutet z. B. auch, dass

Eheleute und Lebenspartner kein gemeinsames Pfändungsschutzkonto führen

können. Ein automatischer Pfändungsschutz für mehrere Kontoinhaber ließe

sich in der Praxis nur mit sehr großem Aufwand bewältigen, der den davon

betroffenen Kreditinstituten nicht zugemutet werden kann. Wenn aus Gründen

der Praktikabilität und Handhabbarkeit Inhaber des Pfändungsschutzkontos

nur eine Person sein darf, ist davon die Möglichkeit, einer anderen Person,

z. B. dem Ehepartner oder dem Lebenspartner, die Verfügungsbefugnis

einzuräumen, nicht betroffen. Den Bedürfnissen der Praxis ist im Übrigen

damit Genüge getan, dass bei bestehenden Gemeinschaftskonten jeder der

Kontoinhaber, wie oben ausgeführt, für sich ein Pfändungsschutzkonto

verlangen kann.“

Die Ausführungen der Gesetzesbegründung sind zwischenzeitlich in der Literatur

aufgegriffen worden. Dort ist – als Argument gegen diese Auffassung – angeführt



worden, dass dadurch der Anspruch auf Umwandlung eines einzigen Kontos in einen

Anspruch auf Umwandlung in zwei Konten entstehen würde. Ähnlich argumentiert

auch die Deutsche Kreditwirtschaft, die die Meinung vertritt, dass ein Anspruch auf

Umwandlung eines Gemeinschaftskontos in zwei P-Konten oder ein P-Konto und ein

nicht als P- Konto geführtes Girokonto abzulehnen sei.

Aber auch wenn man sich der Auffassung anschließt, dass ein Anspruch jedes Inha-

bers des Gemeinschaftskontos auf Umwandlung in ein eigenes P-Konto besteht,

kann ein bereits auf dem Gemeinschaftskonto gepfändetes Guthaben nicht durch die

nachträgliche Umwandlung geschützt werden. Denn das Vollstreckungsgericht darf

eine abweichende Festsetzung des Freibetrags nach § 850k Absatz 4 ZPO nur im

Rahmen der dort genannten Fälle vornehmen. Hierzu zählt nicht die Freigabe des

Arbeitseinkommens des Kontoinhabers, gegen den eine Forderung des Gläubigers

nicht besteht. Andere gesetzliche Grundlagen für eine Freigabe bestehen, von dem

in der Regel vermutlich nicht anwendbaren Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO

abgesehen, nicht. Vor diesem Hintergrund erweist sich ein Gemeinschaftskonto für

von der Pfändung bedrohte Kontoguthaben als nicht zielführend.

Das Thema „Zugangsprobleme bei Gemeinschaftskonten“ war Gegenstand der Eva-

luierung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009,

die das Institut für Finanzdienstleistungen (iff) in Hamburg im Auftrag des

Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz durchgeführt hat.

Der zwischenzeitlich vorgelegte Schlussbericht des iff vom 1. Februar 2016 schlägt

zur Lösung des Zugangsproblems bei Gemeinschaftskonten eine Klarstellung zum

Umwandlungsanspruch vor. Allein durch einen solchen Anspruch wäre ein bereits

auf dem Gemeinschaftskonto gepfändetes Guthaben aber weiterhin nicht geschützt.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) prüft derzeit

die Ergebnisse der Evaluierung. Dabei ist, auch unter Einbeziehung der

Verbraucherverbände, der Schuldnerberatung, der Deutschen Kreditwirtschaft und

insbesondere der betroffenen Ressorts und der Länder abzuklären, welcher

Nachsteuerungsbedarf gegeben ist. Dies bedarf einer sorgfältigen Auswertung der

Studie und der darin enthaltenen Empfehlungen zur weiteren Optimierung des

Kontopfändungsschutzes.

Der Petitionsausschuss empfiehlt vor diesem Hintergrund, die Eingabe der

Bundesregierung – dem BMJV – als Material zuzuleiten, damit sie in die weiteren

Überlegungen mit einbezogen wird, und die Petition den Fraktionen des Deutschen



Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie als Anregung für eine parlamentarische

Initiative geeignet erscheint.

Begründung (PDF)


Hjælp med til at styrke borgerdeltagelse. Vi ønsker at gøre dine bekymringer hørt, mens du forbliver uafhængig.

Donere nu