Região: Alemanha

Pfändungsschutz - Vorrang der Kontopfändung vor Pfändung beim Arbeitgeber bei Gehaltspfändung

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
62 Apoiador 62 em Alemanha

A petição não foi aceite.

62 Apoiador 62 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

20/07/2016 04:23

Pet 4-18-07-31051-023323Pfändungsschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung

Der Petent fordert, dass bei einer Gehaltspfändung vorrangig die Kontopfändung

genutzt wird und nicht die Pfändung direkt beim Arbeitgeber.

Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dies vermeide zusätzlichen und

unnötigen Arbeitsaufwand beim Arbeitgeber und stärke den Datenschutz zugunsten

von Arbeitnehmern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 62 Mitzeichnern unterstützt,

und es gingen 29 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten

Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Zwangsvollstreckung ist Verfahrensrecht zur Durchsetzung des materiellen Anspruchs

eines Gläubigers mit staatlichem Zwang. Der Gläubiger muss sich zur zwangsweisen

Durchsetzung seines Anspruchs staatlicher Hilfe bedienen, weil dem Staat das

Zwangsmonopol zusteht. Da der Anspruchsinhaber zur Verwirklichung seines Rechts

auf die Mitwirkung des Staates angewiesen ist, hat er bei Vorliegen der erforderlichen

Voraussetzungen einen geschützten Anspruch gegen den Staat auf Vollstreckung.



Die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung ist möglich in das bewegliche

und in das unbewegliche Vermögen. Zum beweglichen Vermögen gehören körperliche

Sachen, Forderungen (z. B. die Forderung gegen den Arbeitgeber oder die Forderung

gegen die Bank) und andere Vermögensrechte. Das Verfahren ist durch die

Parteiherrschaft des Gläubigers geprägt, die sich aus dem Grundsatz der

Dispositionsmaxime ergibt. Der Gläubiger ist grundsätzlich frei, über

Vollstreckungsbeginn, Vollstreckungsart und die Gegenstände, in die vollstreckt

werden soll, zu bestimmen. Sofern sich aus dem vollstreckbaren Titel keine

Einschränkungen ergeben, ist der Gläubiger berechtigt, in das gesamte Vermögen des

Schuldners zu vollstrecken. Es gibt keine Reihenfolge der Vollstreckungs-

möglichkeiten für einen Gläubiger.

Wird eine Forderung des Vollstreckungsschuldners gepfändet, ist der Schuldner dieser

Forderung als sogenannter Drittschuldner am Vollstreckungsverfahren beteiligt. Bei

der Pfändung des Arbeitseinkommens ist der Arbeitgeber Drittschuldner; bei der

Pfändung des Girokontos ist die Bank oder Sparkasse der Drittschuldner. Es ist

unvermeidlich, dass bei einer Pfändung derjenige, der die Geldforderung zu leisten hat

(Drittschuldner), Kenntnis von der Pfändung und damit auch einer Schuldnerstellung

des Vollstreckungsschuldners erhält. Bis zu einer Pfändung kann der Schuldner weiter

über die Forderung verfügen, diese z. B. abtreten oder verpfänden. Erst die Pfändung

bewirkt das Verbot an den Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen und das Gebot

an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten, § 829

Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Hinzuweisen ist auch auf die Rangfolge bei Pfändungen durch mehrere Gläubiger.

Hier gilt der Prioritätsgrundsatz, d. h. die zeitlich als erste zugestellte Pfändung geht

den übrigen vor, § 804 Absatz 3 ZPO. Durch die zügige Pfändung beim Arbeitgeber

sichert sich der Gläubiger also den Vorrang vor anderen Gläubigern.

Jede (weitere) Einschränkung der Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen über

§§ 850 ff. ZPO hinaus hat zu berücksichtigen, dass für den Gläubiger diese

Vollstreckungsmöglichkeit oftmals in Ermangelung pfändbarer Sach- oder

Kontenwerte die einzige Aussicht darstellt, seinen Anspruch durchsetzen zu können.

Das Interesse des Schuldners, die in Lohnabrechnungen enthaltenen, sein

Arbeitsverhältnis betreffenden persönlichen Daten gegenüber Dritten nicht zu

offenbaren, überwiegt grundsätzlich nicht das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers

(dazu BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – Az.: VII ZB 50/11). Daher kann auch



das Interesse, gerade dem Arbeitgeber eine Pfändungssituation nicht offenbaren zu

müssen, nicht das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers überwiegen.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für

eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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