Περιοχή: Γερμανία

Pflanzenschutz - Sachkundenachweis für Kleinbauern

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
67 Υποστηρικτικό 67 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

67 Υποστηρικτικό 67 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2013
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:10 μ.μ.

Pet 3-17-10-7827-050336

Pflanzenschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent möchte eine Ausnahme für Kleinbauern dahingehend erreichen, dass sie
die für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassenen Pflanzenschutzmittel ohne
den gesetzlich vorgeschriebenen Sachkundenachweis verwenden dürfen.
Er trägt vor, dass als Alternative auch eine Regelung in Betracht komme, nach der
natürliche Pflanzenschutzmittel, die aus frei wachsenden Pflanzenteilen ohne fremde
Zusatzstoffe hergestellt werden, wie z. B. Brennnesseljauche, ohne
Sachkundenachweis verwendet werden dürfen. Gesetzlich sei bislang geregelt, dass
zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln im gewerblichen Bereich ein
Sachkundenachweis erforderlich sei, der alle 3 Jahre erneuert werden müsse. Die
Kosten für den Kurs und die abzulegende Prüfung würden zwischen 350 und
600 EUR betragen. Weiterhin müsse der Betroffene den Verdienstausfall für die
Dauer des Kurses und die Anreisekosten tragen. Diese Regelung würde für
Kleinstbauern und Nebenerwerbslandwirte, insbesondere „Ein-Mann-Betriebe“,
erhebliche Nachteile mit sich bringen. Der Betroffene hätte als Alternative nur die
Möglichkeit, den Pflanzenschutz auf Lohnunternehmer zu übertragen oder sogar
darauf zu verzichten.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 67 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:
Am 14. Februar 2012 ist das neue Pflanzenschutzgesetz in Kraft getreten. Dieses
sieht in § 9 vor, dass eine Person nur Pflanzenschutzmittel anwenden darf, wenn sie
über einen von der zuständigen Landesbehörde ausgestellten Sachkundenachweis

verfügt. Mit dem neuen Pflanzenschutzgesetz wurden die neuen EU-Vorschriften der
Richtliie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen
Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden,
die Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie, umgesetzt. Eine Abweichung von den EU-
Vorschriften, die für alle Pflanzenschutzmittel gelten, ist nicht möglich. Bereits seit
1987 war jedoch eine ausreichende Sachkunde für die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln erforderlich. Ein Sachkundenachweis in schriftlicher Form
musste jedoch nicht vorgelegt werden.
Die Ausbildungen als Landwirt, Forstwirt, Gärtner, Winzer und einige weitere
Berufsausbildungen umfassen eine Ausbildung im Pflanzenschutz. Ein erfolgreicher
Ausbildungsabschluss ist nach der Pflanzenschutz-Sachkundeordnung vom 27. Juni
2013 (Bundesgesetzblatt BGBl. I S. 1953), die durch Artikel 5a der Verordnung vom
6. Juni 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, auch weiterhin als Voraussetzung
zur Erlangung des Sachkundenachweises ausreichend. Landwirte, die bis zum
14. Februar 2012 aufgrund ihrer Ausbildung schon als sachkundig galten, benötigen
keinen erneuten Sachkundelehrgang und können auf der Grundlage ihrer
Ausbildungsunterlagen einen Sachkundenachweis beantragen.
Der Sachkundenachweis soll dauerhaft Bestand haben. Das Pflanzenschutzgesetz
schreibt zur Erhaltung der Sachkunde vor, dass der Inhaber mindestens alle 3 Jahre
eine anerkannte Fort- und Weiterbildungsmaßnahme besucht. Anders als in der
Petition ausgeführt, ist eine Erneuerung des Sachkundenachweises nicht
erforderlich, jedoch muss der Inhaber mindestens alle 3 Jahre eine anerkannte Fort-
oder Weiterbildungsmaßnahme besuchen. Kann er einen derartigen Besuch nicht
nachweisen, soll die zuständige Landesbehörde eine Frist für die Wahrnehmung
einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme setzten. Erfolgt innerhalb dieser Frist
keine Fort- oder Weiterbildung, soll die zuständige Behörde den Sachkundenachweis
widerrufen.
Kein Sachkundenachweis ist erforderlich für die
1. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Anwender
zugelassen sind, im Haus- und Kleingartenbereich,
2. Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten unter Verantwortung und Aufsicht durch
eine Person mit Sachkundenachweis im Sinne des § 9 Abs. 1
Pflanzenschutzgesetz,

3. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines
Ausbildungsverhältnisses unter Anleitung einer Person mit
Sachkundenachweis im Sinne des § 9 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz,
4. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung durch
nichtberufliche Anwender.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Kosten für einen Kurs, der
absolviert werden muss und die darüber abzulegende Prüfung länderspezifisch
festgelegt sind.
Da ein Abweichen von den EU-Vorschriften, wie dargestellt, nicht zulässig ist,
empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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