Περιοχή: Γερμανία

Pflegeversicherung - Anhebung der Altersgrenze für den Beitragszuschlag für Kinderlose (laut § 55 SGB XI)

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
57 Υποστηρικτικό 57 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

57 Υποστηρικτικό 57 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2017
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

16/09/2017, 4:26 π.μ.

Pet 2-18-15-829-039941

Pflegeversicherung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Anhebung der Altersgrenze für den Beitragszuschlag für
Kinderlose (derzeit bei 23. Jahren) auf ein realistischeres Alter gefordert.
Zur Begründung wird ausgeführt, mit 23. Jahren sei noch lange nicht entschieden, ob
jemand kinderlos bleibe oder ob er im weiteren Verlauf seines Lebens Kinder
bekomme. Daher sollte die o. g. Altersgrenze angehoben und der Beitragszuschlag
erst ab einem Alter erhoben werden, in dem statistisch gesehen Nachwuchs
wahrscheinlicher sei.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 57 Mitzeichnungen sowie 21 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Die Einführung des Beitragszuschlags für Kinderlose (§ 55 SGB XI) zum 01.01.2005
geht zurück auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.2001
(1 BvR 1629/94). In dieser hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es
nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei, dass Mitglieder der sozialen
Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen
Pflegeversicherungsbeitrag belastet werden wie Mitglieder mit gleichem Einkommen,
aber ohne Kinder. Denn in der Pflegeversicherung, die im Umlageverfahren finanziert
werde, habe die Erziehungsleistung konstitutive Bedeutung für die Funktionsfähigkeit
des Systems: Der Fortbestand der Pflegeversicherung setze voraus, dass

Generationen nachwachsen, die jeweils im erwerbsfähigen Alter als Beitragszahler
die mit den Versicherungsfällen der vorangegangenen Generationen entstehenden
Kosten mittragen.
Wer somit als Mitglied der sozialen Pflegeversicherung Beiträge entrichte und Kinder
erziehe oder erzogen habe, leiste neben dem finanziellen Beitrag den zum
Systemerhalt wichtigen generativen Beitrag, im Ergebnis also einen doppelten
Beitrag. Von dieser systemerhaltenden Erziehungsleistung profitieren im Pflegefall
auch die kinderlosen Versicherten, die nur einen monetären Beitrag erbracht haben
und erbringen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, spätestens bis
zum 31.12.2004 verfassungsgemäße Neuregelungen zu treffen. Mit dem zum
01.01.2005 eingeführten Beitragszuschlag für Kinderlose werden Mitglieder, die
Kinder haben oder gehabt haben, auf der Beitragsseite der Pflegeversicherung
relativ besser gestellt als Mitglieder ohne Kinder.
Der Beitragszuschlag für Kinderlose gilt somit grundsätzlich für alle Mitglieder der
Pflegeversicherung, die keine Kinder haben.
Dabei hielt es der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung nicht für
gerechtfertigt, auch von Kindern und jungen Erwachsenen, die gegebenenfalls schon
beitragspflichtig in der Pflegeversicherung sind, den Beitragszuschlag für Kinderlose
zu erheben. Kinder und junge Erwachsene seien gerade nicht die Gruppe der
Kinderlosen, die gegenüber Eltern einen Ausgleich erbringen müssten. Sie sollten
vielmehr an der Seite ihrer Eltern von den Ausgleichsleistungen der Kinderlosen mit
profitieren.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat sich der Gesetzgeber für eine feste
Altersgrenze entschieden. Diese wurde auf 23 Jahre festgelegt und orientiert sich an
der beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen
Pflegeversicherung, die grundsätzlich bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres greift
(§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XI, § 10 Abs. 2 Nr. 2 SGB V). Nach diesem Zeitpunkt
müssen in der Regel auch nicht erwerbstätige junge Erwachsene Beiträge zur
Pflegeversicherung entrichten. Gleiches gilt für den Beitragszuschlag für Kinderlose.
Andererseits ist beispielsweise die 24-jährige Studentin trotz Überschreitens der
Altersgrenze solange vom Beitragszuschlag für Kinderlose befreit, wie sie als "Kind"
über die Familienversicherung beitragsfrei bei ihren Eltern mitversichert ist (§ 25
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XI).

Die Petentin schlägt vor, den Beitragszuschlag für Kinderlose erst ab einem Alter
greifen zu lassen, in dem statistisch gesehen "Nachwuchs wahrscheinlicher ist".
Nach ihren Ausführungen scheint dies derzeit im Alter von ungefähr 31 Jahren der
Fall zu sein, Tendenz steigend. Dies würde dazu führen, dass zwei Personen im
Alter von unter 31 Jahren, von denen die eine ein oder mehrere Kinder hat, die
andere aber nicht, bei gleichem Einkommen denselben Beitragssatz zur
Pflegeversicherung zu entrichten hätten. Die vom Bundesverfassungsgericht
geforderte Besserstellung von Kindererziehenden gegenüber Kinderlosen entfiele,
obwohl der bzw. die Versicherte mit Kindern mit entsprechenden
Unterhaltsverpflichtungen belastet wäre.
Dieses Beispiel macht deutlich, dass es bei der Erhebung des Beitragszuschlags für
Kinderlose, nicht darauf ankommt, wann die Versicherten durchschnittlich das erste
Kind bekommen, sondern es geht darum, Eltern - und zwar auch junge Eltern - bei
der Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung gegenüber kinderlosen
Mitgliedern relativ zu entlasten. Eine Änderung der gesetzlichen Regelung im Sinne
der Petentin wurde nicht in Aussicht gestellt.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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