Pflegeversicherung - Anpassung der Verhinderungspflege an Bedürfnisse der zu pflegenden Personen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
80 Unterstützende 80 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

80 Unterstützende 80 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:06

Pet 2-18-15-8291-010934

Pflegeversicherung - Leistungen -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Verhinderungspflege besser den Bedürfnissen der
zu pflegenden Personen anzupassen.
Die Begrenzung auf vier Wochen soll aufgehoben und der Leistungsbetrag auf
2.000 Euro erhöht werden. Darüber hinaus sollen bei einer Ersatzpflege durch
Kinder, die selbstständig tätig sind, die entstehenden Kosten für die zu entrichtenden
Sozialversicherungsbeiträge übernommen werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 80 Mitzeichnungen sowie 1 Diskussionsbeitrag
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Forderung der Petentin wird mit dem jüngst vom Deutschen Bundestag
beschlossenen "Ersten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur
Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I)" teilweise
Rechnung getragen.
Mit dem PSG I, das zum 01.01.2015 in Kraft tritt, wird der Anspruch auf
Verhinderungspflege flexibler gestaltet und ausgebaut.
Die Verhinderungspflege kann künftig für bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) im
Kalenderjahr in Anspruch genommen werden und der Leistungsbetrag wird auf bis

zu 1.612 Euro im Kalenderjahr erhöht. Ergänzend zum Leistungsbetrag für die
Verhinderungspflege können zudem künftig bis zu 50 Prozent des Kurzzeit-
pflegebetrags, das sind bis zu 806 Euro, als häusliche Verhinderungspflege genutzt
werden. Künftig stehen somit bis zu 2.418 Euro für bis zu sechs Wochen für die
Verhinderungspflege im Kalenderjahr zur Verfügung. Dies kommt insbesondere den
Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und für die
es keine Betreuung in einer geeigneten vollstationären Kurzzeitpflegeeinrichtung gibt
und somit der Anspruch bisher nicht genutzt werden konnte. Auch Pflegebedürftige
und deren Angehörige, die eine stundenweise Verhinderungspflege nutzen, werden
durch die Erweiterung des Zeitrahmens auf sechs Wochen und die Nutzbarkeit des
50 prozentigen Kurzzeitpflegebetrages besser gestellt.
Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum
zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind (zum Beispiel die Kinder des
Pflegebedürftigen) oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, ist der Anspruch
der Verhinderungspflege auf die Höhe des Pflegegeldes begrenzt. Mit dem PSG I
wird die Verhinderungspflege auch für diesen Personenkreis auf bis zu sechs
Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Dadurch kann die Verhinderungspflege
flexibler gestaltet werden. Die Aufwendungen, die von der Pflegekasse hierfür
übernommen werden, sind außerdem künftig grundsätzlich auf den 1,5 fachen
Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt.
Das Pflegegeld wird zudem im Rahmen dieses Gesetzes dynamisiert. Standen
bisher zum Beispiel bei Pflegstufe II Leistungen der Verhinderungspflege in Höhe
von bis zu 440 Euro für bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr zur Verfügung, sind es
künftig bis zu 687 Euro (1,5-fache des dynamisierten Betrages in Höhe von
458 Euro) für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr. Werden höhere notwendige
Aufwendungen durch die Pflegeperson nachgewiesen, wie z.B. Verdienstausfall oder
Fahrkosten, so kann in diesen besonders gelagerten Fällen eine Kostenerstattung
bis zu 1.550 EUR bzw. ab 01.01.2015 bis zu 1.612 Euro erfolgen.
Eine Übernahme aller während der Verhinderungspflege entstehenden Kosten zu
Lasten der Pflegeversicherung ist jedoch nicht möglich. Die Pflegeversicherung ist
entsprechend ihrer Grundidee und rechtlichen Ausgestaltung als
"Kernsicherungssystem" angedacht. Die Leistungen sind darauf ausgerichtet,
insbesondere bei der häuslichen Pflege die familiäre, nachbarschaftliche oder
sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung zu ergänzen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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