Regiune: Germania

Pflegeversicherung -Beiträge- - Befreiung für Eltern von der Beitragszahlung für Kinderlose aufgrund von Fehl- oder Totgeburt

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
51 51 in Germania

Petiția este respinsă.

51 51 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2016
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

11.09.2017, 13:05

Pet 2-18-15-8292-035014

Pflegeversicherung - Beiträge -


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass auch die Eltern von der Zahlung
des Beitragszuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung befreit werden,
deren Kind durch Fehl- oder Totgeburt auf die Welt gekommen ist.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 51 Mitzeichnungen sowie 29 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung müssen ab Vollendung des
23. Lebensjahres grundsätzlich den sog. Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe
von 0,25 Beitragssatzpunkten entrichten (§ 55 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes
Buch - SGB XI). Der Nachweis eines Kindes führt dazu, dass der Beitragszuschlag
auf Dauer nicht zu entrichten ist. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten dabei
nicht als kinderlos; eine Lebendgeburt schließt die Beitragszuschlagspflicht dauerhaft
aus.
Nach Ansicht des Petenten ist diese Rechtslage nicht sachgerecht, so dass er sich
dafür ausspricht, auch im Fall von Fehl- oder Totgeburten eine Befreiung von der
Zuschlagspflicht vorzusehen.
Der Petitionsausschuss stellt grundlegend fest, dass mit dem am 1. Januar 2005 in
Kraft getretenen Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht
der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz - KiBG) vom

15. Dezember 2004 das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 3. April
2001 (1 BvR 1629/94) zum Familienlastenausgleich in der sozialen
Pflegeversicherung umgesetzt wurde. Das BVerfG hat in seinem Urteil entschieden,
dass es mit Artikel 3 Abs. 1 i. V. m. Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht zu
vereinbaren ist, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen
und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur
Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit
einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet
werden.
Das BVerfG führte zur Begründung aus, Artikel 3 Abs. 1 i. V. m Artikel 6 Abs. 1 GG
sei dadurch verletzt, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern als konstitutive
Leistung bei der Bemessung von Beiträgen beitragspflichtiger Versicherter keine
Berücksichtigung finde. Dadurch werde die Gruppe der Versicherten mit Kindern
gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die aus dieser
Betreuungs- und Erziehungsleistung im Fall ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen ziehen
würden, in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Da auf die Wertschöpfung durch
heranwachsende Generationen jede staatliche Gemeinschaft angewiesen sei und an
der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Familien ein Interesse der
Allgemeinheit bestehe, seien Erziehungsleistungen zugunsten der Familie in einem
bestimmten sozialen Leistungssystem zu berücksichtigen. Werde dieser generative
Beitrag nicht mehr in der Regel von allen Versicherten erbracht, führe dies zu einer
spezifischen Belastung Kinder erziehender Versicherter im
Pflegeversicherungssystem, deren benachteiligende Wirkung auch innerhalb dieses
Systems auszugleichen sei.
Das BVerfG hat damit verbindlich entschieden, dass der Vorteil kinderloser
Versicherter in der sozialen Pflegeversicherung systemspezifisch beitragsrechtlich zu
kompensieren ist. Für die vom BVerfG geforderte beitragsrechtliche Kompensation
des Vorteils kinderloser Versicherter in der sozialen Pflegeversicherung hat der
Gesetzgeber nicht die Beiträge der Versicherten mit Kindern reduziert, sondern die
Beiträge für Kinderlose um 0,25% erhöht.
Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI - (eingefügt durch Artikel 1 KiBG vom
15. Dezember 2004) zahlen kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung
seit 1. Januar 2005 einen Beitragszuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten. Mitglieder,
die Kinder haben oder gehabt haben, werden in der sozialen Pflegeversicherung auf
der Beitragsseite daher relativ besser gestellt als solche ohne Kinder. Gemäß § 55

Abs. 3 Satz 7 SGB XI zahlen kinderlose Mitglieder, die vor dem Stichtag 1. Januar
1940 geboren sind, den Beitragszuschlag nicht. Ausgenommen sind auch Kinder,
Jugendliche und Volljährige bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieher
von Arbeitslosengeld II und Wehr- und Zivildienstleistende.
Bei der Einführung des KiBG hat der Gesetzgeber nicht darauf abgestellt, weshalb
jemand Kinder oder keine Kinder hat. Eine derartige "Motivforschung" findet nicht
statt. Bei den Neuregelungen geht es entsprechend den Vorgaben des BVerfG
ausschließlich um ein höheres Maß an Solidarität mit den Kindererziehenden, die mit
der Kindererziehung neben ihrem monetären Beitrag einen entscheidenden
zusätzlichen Beitrag zum Erhalt des umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems
leisten, von dem auch die Kinderlosen profitieren.
Vor diesem Hintergrund wird auf den Nachweis einer Lebendgeburt abgestellt, wohl
wissend, dass es keinen Weg gibt, der jeden Einzelfall/Einzelschicksal hinreichend
berücksichtigen kann.
Der Gesetzgeber darf grundsätzlich generalisierende, typisierende und
pauschalierende Regelungen treffen, ohne deshalb wegen damit unvermeidlich
verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die
gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen auf eine möglichst breite, alle betroffenen
Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen.
Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen
atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall
als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008, 2 BvL 1/07
u. a.). Dies ist hier erfolgt. Der Gesetzgeber durfte typisierend darauf abstellen, dass
bei einem lebend geborenen Kind die Eltern im Regelfall auch die Kindererziehung
und damit die o. g. gesamtgesellschaftlichen Beiträge leisten.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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