Regija: Njemačka

Pflegeversicherung - Bessere Unterstützung pflegender Angehöriger von Demenzpatienten bei Krankenhausaufenthalt (Anspruch auf Freistellung/Lohnausgleich)

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
5 5 u Njemačka

Peticija je odbijena.

5 5 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2016
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

03. 04. 2019. 04:23

Pet 2-18-15-829-034328 Pflegeversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, pflegende Angehörige von Demenzpatienten in
Situationen besser zu unterstützen, in denen ein Krankenhausaufenthalt des
Demenzpatienten erforderlich ist und die ärztliche Notwendigkeit festgestellt wird,
dass der pflegende Angehörige zusammen mit dem Patienten im Krankenhaus
verbleibt (Rooming-In).

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, es solle ein Rechtsanspruch auf eine
unbezahlte Freistellung bestehen, wobei der Lohnausfall durch die Pflegekasse
teilweise kompensiert wird.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 62 Mitzeichnungen sowie 22 Diskussionsbeiträge
ein.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen Stellungnahmen der Bundesregierung
eingeholt. Darüber hinaus hat der Ausschuss das Verfahren nach § 109 Abs. 1
Satz 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) eingeleitet und eine
Stellungnahme des Gesundheitsausschusses eingeholt, da die Petition einen
Gegenstand der Beratung in diesem Fachausschuss betrifft. Der Ausschuss für
Gesundheit hat mitgeteilt, dass er die Petition in seiner 25. Sitzung am 07.11.2018
beraten hat.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung der
Stellungnahmen und der Mitteilung des Ausschusses für Gesundheit wie folgt dar:
Der Petent spricht sich dafür aus, pflegenden Angehörigen von demenziell
erkrankten Menschen einen Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung von der
Arbeit bis zu 15 Tagen für die Fälle zu gewähren, in denen ein
Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen erforderlich ist und ärztlicherseits die
Notwendigkeit festgestellt wird, dass der pflegende Angehörige mit dem
Pflegebedürftigen zusammen im Krankenhaus verbleiben muss. Der Lohnausfall des
pflegenden Angehörigen soll in Höhe von 80 Prozent des Nettogehalts durch die
Pflegekasse kompensiert werden.

Eine derartige Regelung kann nicht in Aussicht gestellt werden. Gleichwohl sind
bereits eine Vielzahl von Maßnahmen im Interesse von Pflegebedürftigen und ihren
Angehörigen getroffen worden:

Mit dem "Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung
(Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)" vom 28.05.2008 und dem dort in Artikel 3
geregelten "Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)" ist seit Juli
2008 für abhängig Beschäftigte ein Anspruch auf längstens 6 Monate unbezahlte
Freistellung von der Arbeit (Pflegezeit) eingeführt worden, bei der ggf. die
Pflegeversicherung - sofern keine Familienversicherung möglich ist und sich der
pflegende Angehörige freiwillig weiterversichert – den Beitrag für die
Krankenversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags und für die
Pflegeversicherung erstattet (§ 44a Abs. 1 SGB XI).

Mit dem "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf" vom
23.12.2014 wurde zudem ab 2015 eine Lohnersatzleistung
(Pflegeunterstützungsgeld) für Arbeitnehmer eingeführt, die für pflegebedürftige nahe
Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege
organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherstellen und für bis zu zehn
Tage der Arbeit fernbleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2
Pflegezeitgesetz, § 44a Abs. 3 SGB XI).

Mit dem "Zweiten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur
Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II)" vom
21.12.2015 wurde das Pflegeversicherungsrecht zum 1. Januar 2017 grundlegend
reformiert. Mit diesem Gesetz wurde der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die
Praxis umgesetzt. Dabei wurden auch Verbesserungen bei der sozialen Sicherung
von Pflegepersonen eingeführt. So wurde der Zugang für die Gewährung von
Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegeversicherung für die Pflegepersonen
erleichtert und die Bemessung der Rentenbeiträge im höchsten Pflegegrad 5 kann
nun bis zu 100 Prozent der Bezugsgröße betragen.

Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen für Pflegepersonen während der
Pflegetätigkeit Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung mit
Beitragszahlung durch die Pflegeversicherung bestehen. § 44 Abs. 2b SGB XI sieht
vor: "Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § 19,
die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe
des § 26 Absatz 2b des Dritten Buches nach dem Recht der Arbeitsförderung
versichert. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen
eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in §
347 Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches genannten Stellen entrichten für die
Pflegepersonen Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit. …"

Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige
Angehörige zu kümmern, bezahlt die Pflegeversicherung danach die Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Die
Pflegepersonen haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der
aktiven Arbeitsförderung, falls ein nahtloser Einstieg in eine Beschäftigung nach
Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt. Gleiches gilt für Personen, die für die Pflege
den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen.

Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 01.01.2017 wurde die
Gleichbehandlung von Pflegebedürftigen mit vorrangig körperlich bedingten
Beeinträchtigungen einerseits und Pflegebedürftigen mit vor allem psychischen und
kognitiven Beeinträchtigungen umgesetzt. Pflegebedürftig sind nunmehr alle
Menschen, die aufgrund der Begutachtung mit dem neuen Begutachtungsinstrument
einen Pflegegrad erhalten, unabhängig davon, ob der Schwerpunkt ihrer
gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen im körperlichen, psychischen oder
kognitiven Bereich liegt. Alle Pflegebedürftigen haben zudem - abhängig von ihrem
Pflegegrad - Zugang zu den gleichen Leistungen der Pflegeversicherung.

Hinsichtlich der Versorgung demenziell erkrankter Menschen im Krankenhaus ist auf
Folgendes hinzuweisen:

Ziel des "Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals
(Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG)" vom 11.12.2018 ist es, Pflegekräfte der
Kranken- und Altenpflege im Alltag durch eine bessere Personalausstattung und
bessere Arbeitsbedingungen spürbar zu entlasten. Dadurch soll auch die Pflege und
Betreuung der Patientinnen und Patienten sowie der Pflegebedürftigen weiter
verbessert werden.

Jede zusätzliche Pflegestelle am Bett wird vollständig finanziert

Um die Personalausstattung in der Pflege im Krankenhaus zu verbessern, wird
zukünftig jede zusätzliche und jede aufgestockte Pflegestelle am Bett vollständig von
den Kostenträgern refinanziert. Das mit dem Krankenhausstrukturgesetz eingeführte
Pflegestellen-Förderprogramm wird über das Jahr 2018 hinaus bedarfsgerecht
weiterentwickelt und ausgebaut. Für die zusätzlichen Mittel gilt anders als bisher
keine Obergrenze. Zudem entfällt der bisherige Eigenanteil der Krankenhäuser von
zehn Prozent. Die zusätzlichen Mittel sind zweckgebunden für Pflegestellen am Bett
und zwar sowohl für zusätzliche Pflegestellen als auch für die Aufstockung
vorhandener Teilzeitstellen zu verwenden. Die Mittel des laufenden
Pflegestellen-Förderprogramms verbleiben dem einzelnen Krankenhaus, so dass auf
die bisher vorgesehene Mittelüberführung in den Pflegezuschlag zum Jahr 2019
verzichtet wird. Diese Regelung gilt bis zum Inkrafttreten der neuen
Pflegepersonalkostenfinanzierung ab dem Jahr 2020.

Vollständige Finanzierung von Tarifsteigerungen für das Pflegepersonal im
Krankenhaus

Bereits für 2018 werden anstelle der bisherigen hälftigen Refinanzierung die linearen
und strukturellen Tarifsteigerungen für die Pflegekräfte vollständig von den
Kostenträgern refinanziert. In der Vergangenheit wurde der Teil der
Tarifsteigerungen, der oberhalb der maßgeblichen Obergrenze lag, soweit er nicht
ausgeglichen wurde, teilweise durch Einsparungen zu Lasten der Pflege
kompensiert. Die zusätzlichen Finanzmittel sind daher für Pflegepersonal
einzusetzen. Dies ist durch einen Nachweis zu belegen. Nicht zweckentsprechend
verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.

Krankenhausindividuelle Vergütung von Pflegepersonalkosten

Die Krankenhausvergütung wird auf eine Kombination von Fallpauschalen und einer
Pflegepersonalkostenvergütung umgestellt. Ziel ist es, Pflegepersonalkosten in der
Patientenversorgung besser und unabhängig von Fallpauschalen zu vergüten. Über
ein neu einzuführendes Pflegebudget werden die Pflegepersonalkosten in der
Patientenversorgung unter Berücksichtigung des krankenhausindividuellen
Pflegepersonalbedarfs finanziert. Ab 2020 vereinbaren die Vertragsparteien auf der
Ortsebene das Pflegebudget auf Basis der von den Krankenhäusern geplanten und
nachgewiesenen Pflegepersonalausstattung und der krankenhausindividuellen
Kosten. Die vereinbarten Mittel sind zweckentsprechend zu verwenden. Zur
Umsetzung der krankenhausindividuellen Pflegebudgets werden die
DRG-Berechnungen um die entsprechenden Pflegepersonalkosten bereinigt.

Sicherung der Abrechenbarkeit von Zusatzentgelten für erhöhten Pflegeaufwand

Seit 2018 können Krankenhäuser für einen bestehenden erhöhten Pflegeaufwand
bei pflegebedürftigen Patienten eine zusätzliche Vergütung von den Kostenträgern
erhalten. Dies gelingt häufig mangels einer validen Datengrundlage nicht. Damit die
Krankenhäuser die zusätzliche Vergütung zukünftig auf einer gesicherten Basis
abrechnen können, werden die gesetzlichen Krankenkassen und die privaten
Krankenversicherungen verpflichtet, den Krankenhäusern die hierfür erforderlichen
Informationen zur Pflegebedürftigkeit der bei ihnen versicherten Patientinnen und
Patienten mitzuteilen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Der abweichende Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung - dem
Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu überweisen, soweit pflegende
Angehörige von Demenzpatienten in Situationen besser zu unterstützen sind, in
denen ein Krankenhausaufenthalt des Demenzpatienten erforderlich ist, und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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