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Pflegeversicherung - Durchführung einer Besprechung zur Pflegegrad-Einstufung bei häuslicher Pflege durch Angehörige im Anschluss an eine Begutachtung

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Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
286 Atbalstošs 286 iekš Vācija

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  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

20.07.2019 04:31

Petitionsausschuss

Pet 2-19-15-829-012670
51147 Köln
Pflegeversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung
Mit der Petition wird gefordert, eine Besprechung zur Einstufung des Pflegegrades bei der
häuslichen Pflege durch Angehörige im Anschluss an die Begutachtung durchzuführen.
Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, Pflegebedürftige und deren Angehörige
seien keine Profis im Umgang mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
(MDK) und dessen Gutachter. Die Pflegebedürftigen erhielten das Ergebnis zur Einstufung
erst mit der Entscheidung der Pflegekasse und können nicht sofort nach der Begutachtung
korrigierend eingreifen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
eingestellt. Es gingen 286 Mitzeichnungen sowie sieben Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
1. Einstufung in einen Pflegegrad, Begutachtungsverfahren
Das Verfahren der Begutachtung ist in den bundesweit einheitlich geltenden „Richtlinien
des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch
des Sozialgesetzbuches – SGB XI (Begutachtungs-Richtlinien – BRi)“ für alle
Gutachterdienste verbindlich geregelt.
Nach den BRi sind die Begutachtungen von geschulten und qualifizierten Gutachtern
durchzuführen. Grundsätzlich sind die Gutachter des MDK – Ärzte und
Petitionsausschuss

Pflegefachkräfte – sehr erfahren und umfangreich geschult, um eine Pflegesituation
einfühlsam, sachgerecht und objektiv beurteilen zu können.
Private Krankenversicherungsunternehmen oder ein anderes die Pflegeversicherung
betreibendes Versicherungsunternehmen sind nach § 23 Abs. 6 SGB XI verpflichtet, für
die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie für die Zuordnung zu einem Pflegegrad
dieselben Maßstäbe anzulegen.
Gemäß Ziffer 3.2.2.3 BRi sollen mit Einverständnis der antragstellenden Person auch
Pflegepersonen, Lebenspartner oder sonstige Personen oder Dienste, die an der Pflege der
antragstellenden Person beteiligt sind, befragt werden. Unter Ziffer 4.2 und 4.5 BRi wird
zudem ausgeführt, dass im Rahmen der gutachterlichen Erhebung der
Versorgungssituation und der pflegebegründenden Vorgeschichte sowie der Befunde
(Ist-Situation) auch die Angaben aus der Sicht der antragstellenden Person, der
Pflegeperson und der Angehörigen aufgenommen werden.
Die o. g. BRi verdeutlichen, dass entsprechende Angaben und Einschätzungen der
pflegebedürftigen Person und pflegenden Angehörigen durch die Gutachterin oder den
Gutachter zu berücksichtigen sind. Überdies muss bei der Anwendung der sechs Module
des Begutachtungsinstruments die Gutachterin oder der Gutachter anamnestische
Angaben von Betroffenen, Pflegepersonen, Pflegekräften oder anderen Stellen (z. B.
behandelnden Ärzten) bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit ebenfalls
berücksichtigen (Ziffer 4.8.2 BRi).
Eine über die BRi hinausgehende Einbeziehung der pflegebedürftigen Person und/oder
deren pflegenden Angehörigen in Form einer zusätzlichen, über die Abfrage bzw. die
Bereitstellung der erforderlichen Informationen und Unterlagen hinausgehenden
Besprechung im Anschluss an die Begutachtung ist daher nicht erforderlich und nicht
vorgesehen, zumal die Entscheidungen über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und
die Einstufung in einen Pflegegrad durch die Pflegekasse – unter Berücksichtigung der
Empfehlung des beauftragten Gutachters – getroffen werden. Für Fragen zu ihrem
Gutachten können sich die Versicherten auch an die Pflegeberatung ihrer Pflegekasse
wenden. Zu den Aufgaben der Pflegeberatung gehört auch, das Gutachten zu erläutern
und die Versicherten dabei zu unterstützen, die passenden Leistungsangebote zu nutzen
und die Empfehlungen aus dem Gutachten umzusetzen.
Petitionsausschuss

2. Rechtsbehelfe
Für die Entscheidung der Pflegekasse, wie für die Antragsteller auf Pflegleistungen ist es
wichtig, dass ein Gutachten in sich widerspruchsfrei ist. Die oder der Versicherte kann
dies unmittelbar mit der Bescheiderteilung überprüfen, da sie einen gesetzlichen
Anspruch auf die Übersendung des Gutachtens durch die Pflegekasse haben. Das Ergebnis
des Gutachtens ist transparent darzustellen und den Antragstellern verständlich zu
erläutern (§ 18 Abs. 3 SGB XI).
Gesetzlich Versicherte, die mit einer Entscheidung ihrer Pflegekasse nicht einverstanden
sind, können hiergegen Widerspruch einlegen. Sie haben zudem die Möglichkeit, nach
dem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Sozialgericht zu erheben.
Privat Versicherte, die mit einer Entscheidung ihres Versicherungsunternehmens nicht
einverstanden sind, können hiergegen direkt Klage vor dem Sozialgericht erheben.
3. 25-Arbeitstage-Frist
Zu dem Vorbringen der Petentin, die gesetzlich vorgesehene 25-Arbeitstage-Frist beim
Erstantrag sei ein „Placebo“, wird darauf hingewiesen, dass Leistungen aus der
gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem Datum der Antragstellung gewährt werden,
frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen
vorliegen (§ 33 Abs. 1 SGB XI).
Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 SGB XI ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller im
Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang
des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich
mitzuteilen. Im Fall einer nicht eingehaltenen Frist ist die pauschale Zusatzzahlung von
70 Euro für jede begonnene Woche zu leisten (§ 18 Abs. 3b Satz 1 und 2 SGB XI). Zweck
dieser Regelung ist es, die Situation der antragstellenden Person zu verbessern und eine
fristgerechte Bescheiderteilung herbeizuführen.
Wie aus den jährlichen statistischen Übersichten des Medizinischen Dienstes des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS) hervorgeht, hat sich die ab 2013
geltende Umwandlung der Frist von fünf Wochen in eine verbindliche Vorgabe mit
Sanktionsmechanismus („Zusatzzahlungen“) durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz
bewährt: Es kam zu einer deutlichen Reduktion der Erledigungsdauer der von den MDK
durchgeführten Regelbegutachtungen.
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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