Region: Niemcy

Pflegeversicherung -Leistungen- - Änderung des Pflegegesetzes (Pflegegeld zur freien Nutzung des Gepflegten auch bei Pflegegrad 1)

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
86 86 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

86 86 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2017
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

30.03.2019, 03:25

Pet 2-18-15-8291-046052 Pflegeversicherung -Leistungen-

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass das Pflegegesetz dahingehend geändert wird,
dass auch bei Pflegegrad 1 Pflegegeld zur freien Nutzung des Gepflegten zur
Verfügung steht.

Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, bei Pflegegrad 1 würden dem Gepflegten 125
Euro zustehen, die für die Entlastung durch zugelassene Pflegedienste verwendet
werden dürfen. In der Regel seien in diesen Fällen aber lediglich Hilfen bei
Alltagstätigkeiten erforderlich, was kein zugelassener Pflegedienst erledige.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 86 Mitzeichnungen sowie vier
Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Einen Überblick über die Leistungen, die bei Pflegegrad 1 zur Verfügung stehen, gibt
§ 28a SGB XI. Danach gewährt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 1
insbesondere folgende Leistungen:
1. Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b SGB XI

2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI

3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten
Wohngruppen gemäß § 38a SGB XI (= 214 Euro monatlich)

4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Abs. 1 bis 3 und 5 SGB XI

5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen
oder gemeinsamen Wohnumfeldes gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI

6. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
gemäß § 43b SGB XI

7. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
gemäß § 44a SGB XI

8. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45
SGB XI

Zudem gewährt die Pflegeversicherung den in der Petition angesprochenen
Entlastungsbetrag gemäß § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI in Höhe von 125 Euro
monatlich, der für Leistungen der

 Tages- und Nachtpflege,
 Kurzzeitpflege,
 ambulanten Pflegedienste i.S. des § 36 SGB XI,
 nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag i.S. des
§ 45a SGB XI eingesetzt werden kann (§ 28a Abs. 2 SGB XI).

Wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 Unterstützung bei der Haushaltsführung
benötigen, können sie entsprechende Leistungen ambulanter Pflegedienste in
Anspruch nehmen und die Kosten in Höhe des Entlastungsbetrages gegenüber ihrer
Pflegekasse geltend machen (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI) oder sie nutzen
"Angebote zur Unterstützung im Alltag", und machen die Kosten in Höhe des
Entlastungsbetrages geltend (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI). Diese "Angebote
zur Unterstützung im Alltag" müssen die Anforderungen des § 45a Abs. 1 bis 3
SGB XI erfüllen und von der in dem jeweiligen Bundesland zuständigen Stelle
anerkannt worden sein. Gemäß § 45a Abs. 3 Satz 1 SGB XI werden die
Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die
Anerkennung der "Angebote zur Unterstützung im Alltag" einschließlich der
Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote zu bestimmen. Dies ist
etwa in NRW durch die "Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur
Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der
Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungs- und
Förderungsverordnung - AnFöV0)" erfolgt.

§ 45b Abs. 2 SGB XI bestimmt ausdrücklich, dass die Anspruchsberechtigten ″die
finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene
Eigenbelastungen″ erhalten.

Vor dem Hintergrund der gesetzlich gewollten Zweckbindung der Leistungen an eine
Qualitätssicherung sind die Leistungsarten im § 45b SGB XI gesetzlich vorgegeben
(§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 SGB XI). Entsprechend erfolgt eine Vergütung der
Leistungen in Form einer Kostenerstattung durch die Pflegekasse usw. gegen
Nachweis durch einen Beleg. Hierdurch kann die Pflegekasse prüfen, ob die
Leistungen, wie im Gesetz vorgesehen, durch einen zugelassenen
Leistungserbringer erbracht worden sind.

Die o.g. Zweckbindung der Leistungen an eine Qualitätssicherung ist seit Bestehen
des § 45b SGB XI vom Gesetzgeber vorgesehen. Entsprechend sind die in Frage
kommenden Leistungsarten im § 45b SGB XI gesetzlich vorgegeben (§ 45b Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 bis 4 SGB XI). Um diese Zweckbindung sicherzustellen, ist das
Verfahren einer Kostenerstattung durch die Pflegekasse gegen Nachweis eines
Beleges obligatorisch. Hierdurch kann die Pflegekasse im Nachhinein prüfen, ob die
Leistungen, wie im Gesetz vorgesehen, durch einen zugelassenen oder nach
Landesrecht anerkannten Leistungserbringer erbracht worden sind. Es handelt sich
zudem um Angebote, die gleichzeitig infrastrukturprägende Effekte haben sollen.

Die individuelle Verwendung von Mitteln kann mithilfe anderer, bereits bestehender
Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden. Hierzu gehört beispielsweise
die Leistung bei Verhinderung der Pflegeperson gemäß § 39 SGB XI, im Rahmen
derer die Pflegeperson für Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der
Ersatzpflege entstanden sind, auf Nachweis entlohnt werden kann. Hierzu gehören
unter anderem notwendige Fahrtkosten der Pflegeperson.

Sofern es um Geldleistungen geht, mit denen ein Pflegebedürftiger notwendige
Leistungen des pflegenden Angehörigen unterstützend finanzieren kann, wird auf die
mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I) erneut angehobenen Beträge des
Pflegegeldes verwiesen. Bedingung für den Anspruch auf Pflegegeldleistungen ist,
dass der Pflegebedürftige mit dem erhaltenen Pflegegeld zunächst die erforderlichen
körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen
sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter - das heißt in wirksamer und
wirtschaftlicher - Weise selbst sicherstellt. Mit dem Pflegegeld soll der
Anspruchsberechtigte zudem in die Lage versetzt werden, Angehörigen, dem
Lebenspartner und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für ihren
oftmals aufopfernden Einsatz bei Pflege und Betreuung im häuslichen Bereich
zukommen zu lassen. Insofern könnten auch noch nicht verbrauchte
Pflegegeldbeträge für die gewünschten Betreuungsleistungen eingesetzt werden.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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