Region: Tyskland

Pflegeversicherung -Leistungen- - Alltagsbegleiter als Bestandteil der Leistungen der Pflegeversicherung

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
155 Stödjande 155 i Tyskland

Petitionen har nekats

155 Stödjande 155 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2013
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2015-11-18 16:05

Pet 2-17-15-8291-052386

Pflegeversicherung - Leistungen -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Bundestag möge beschließen, dass die Alltagsbegleiter für die Behinderten
unter Pflegestufe 1 ein fester Bestandteil in der Pflegeversicherung werden, sodass
diese auch jüngeren Behinderten zugänglich gemacht werden. Zusätzlich sollte der
Alltagsbegleiter als vollkommener Beruf anerkannt werden (Ausweitung des § 45
Elftes Buch Sozialgesetzbuch).
Mit der Petition wird gefordert, dass für (jüngere) behinderte Menschen, die noch
nicht in eine Pflegestufe eingestuft sind, von der Pflegeversicherung Alltagsbegleiter
finanziert werden sollen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 155 Mitzeichnungen sowie 9 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen der Bundesregierung wie folgt dar:
Leistungen der Pflegeversicherung setzen mindestens erhebliche Pflegebedürftigkeit
(Pflegestufe 1) und/oder das Vorliegen einer erheblich eingeschränkten
Alltagskompetenz voraus. Für das Vorliegen einer Pflegestufe muss mindestens
täglicher Hilfebedarf bei wenigstens zwei der im Gesetz genannten Verrichtungen
aus den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität sowie
ergänzend der hauswirtschaftlichen Versorgung bestehen. Der Zeitaufwand, den ein
Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegefachkraft ausgebildete

Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege einschließlich
hauswirtschaftlicher Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt
mindestens 90 Minuten betragen. Hiervon müssen mehr als 45 Minuten täglich auf
die Verrichtungen der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität entfallen
(§§ 14,15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI).
Die Leistungen nach dem SGB XI sind und müssen nach Aussage der
Bundesregierung gegenüber dem Petitionsausschuss grundsätzlich auf den im
Gesetz umschriebenen Personenkreis der mindestens erheblich Pflegebedürftigen
und/oder auf das Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz (z. B.
eine Demenzerkrankung) beschränkt bleiben. Es kann nicht Aufgabe der durch
Solidarbeiträge finanzierten Pflegeversicherung sein, auch solchen Personen
Leistungen zu gewähren, die nicht pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind oder
bei denen nicht eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt. Dies kann weder bei
ambulanter noch bei stationärer Pflege in Betracht kommen.
Der Petitionsausschuss weist insoweit darauf hin, dass mit den Leistungen der
Pflegeversicherung weder eine Vollversorgung der Pflegebedürftigen noch eine
Versorgung aller Hilfsbedürftigen und Kranken, die nicht pflegebedürftig sind,
angestrebt wird. Die Pflegeversicherung stellt eine soziale Grundsicherung dar, die
Eigenleistungen der Versicherten für ihre Betreuung und Versorgung bzw. für eine
vorsorgliche zusätzliche freiwillige Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
und sonstiger Hilfsbedürftigkeit nicht entbehrlich machen. Bei der Pflegeversicherung
handelt es sich um ein Versicherungssystem, das durch Beiträge der
Solidargemeinschaft finanziert wird und bei dem die Belastungen der Beitragszahler
in zumutbaren Grenzen gehalten werden müssen.
Die Finanzierung eines Alltagsbegleiters kann ggf. durch die Sozialhilfe im Rahmen
der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Betracht kommen.
Der in der Petition benutzte Begriff des "Alltagsbegleiters" ist zum einen gesetzlich
nicht im SGB verankert, zum anderen wird auch nicht hinreichend deutlich, welche
Aufgaben ein "Alltagsbegleiter" konkret übernehmen soll. Grundsätzlich sind
Leistungen zur Unterstützung im Alltag mit unterschiedlichen Zielrichtungen in
verschiedenen Rechtsbereichen, u.a. auch in der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen nach dem SGB XII geregelt.
Nach § 54 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX sieht der geltende
Leistungskatalog "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" im

Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen vor, um Menschen mit
Behinderungen bei ihrer Lebensgestaltung und persönlichen Verwirklichung zu
unterstützen und ihnen damit eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu
ermöglichen. Möglicherweise können hierunter auch Leistungen fallen, die der Petent
unter die Aufgaben eines "Alltagsbegleiters" fasst.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind als Leistungen der Sozialhilfe
bedürftigkeitsabhängig. Die Zugangsvoraussetzung zu Leistungen der
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist in § 53 SGB XII geregelt. Danach
sind Personen leistungsberechtigt, wenn sie infolge einer gesundheitlichen Störung
im Sinne von § 2 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft
teilzuhaben, eingeschränkt sind oder dies einzutreten droht. In der
Eingliederungshilfe muss für einen Rechtsanspruch das Merkmal der Wesentlichkeit
als Zugangsvoraussetzung vorliegen.
Die Eingliederungshilfeverordnung konkretisiert dies für bestimmte Personenkreise.
Danach gelten bestimmte Gruppen körperlich, geistig, seelisch behinderter
Menschen kraft Gesetzes als wesentlich behindert; die wesentliche Behinderung bei
anderen Personenkreisen ist durch Prüfung im Einzelfall festzustellen. Menschen mit
wesentlichen Behinderungen können auch pflegebedürftig sein. Pflegebedürftigkeit
allein stellt jedoch keine Zugangsvoraussetzung zu Leistungen der
Eingliederungshilfe dar.
Soweit eine Anerkennung eines Berufs "Alltagshelfer/Alltagshelferin" gefordert wird,
wies die Bundesregierung ergänzend unter Berücksichtigung der o.g. Ausführungen
hinsichtlich des Eintritts der Pflegeversicherung bzw. Sozialversicherung für die
Kosten der Tätigkeit eines Alltagsbegleiters darauf hin, dass mangels eines
Kostenersatzes für die Tätigkeit in einem solchen Beruf dessen Arbeitsmarktfähigkeit
nicht festgestellt werden kann.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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