Pflegeversicherung -Leistungen- - Anpassung der Finanzierung der Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
148 Unterstützende 148 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

148 Unterstützende 148 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:58

Pet 2-17-15-8291-046723

Pflegeversicherung - Leistungen -


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die unterschiedliche Behandlung von pflegenden Angehörigen
bei der Durchführung der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kritisiert. Bei gleichem
Gesamtanspruch und je nach Pflegestufe unterschiedlicher Abrechnung der
Pflegedienste seien Pflegepersonen von Leistungsempfängern der Stufen II und III
deutlich benachteiligt, da diese letztlich weniger Abrechnungstage in Anspruch
nehmen können.
Die Petentin fordert eine Erhöhung der Leistungen der Pflegeversicherung, um
pflegenden Angehörigen eine Auszeit von 28 Tagen im Jahr zu ermöglichen,
unabhängig vom notwenigen Pflegeaufwand für den in der übrigen Zeit versorgten
Pflegebedürftigen. Insbesondere die Mittel für Pflegebedürftige in Pflegestufe III und
für als Härtefälle anerkannte Pflegebedürftige seien angemessen zu erhöhen. Dies
gebiete Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention. Würden die pflegenden
Angehörigen überfordert, zwinge dies behinderte Menschen, in vollstationären
Pflegeeinrichtungen ihre Versorgung sicherzustellen, wodurch das Recht der
Menschen mit Behinderung verletzt werde, ihren Aufenthaltsort und ihre Wohn- und
Lebensform frei zu wählen.
Eine Überforderung trete vor allem bei Pflegepersonen von Pflegebedürftigen der
Pflegestufe III und in Härtefällen ein, da die Mittel, die die Pflegeversicherung für die
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung stelle, angesichts der nach
Pflegestufen gestaffelten Pflegeheimsätze hierbei nur unangemessen kurze
Erholungszeiten ermöglichten, während eine vollstationäre Unterbringung von
Pflegebedürftigen der Pflegestufen I und II für einen längeren Zeitraum finanzierbar
sei. Die entsprechenden Pflegepersonen seien jedoch besonders belastet und

benötigten an sich längere Erholungszeiten. Konkret spricht die Petentin davon, dass
bei Pflegestufe I eine stationäre Unterbringung für 26 Tage finanzierbar sei, bei
Pflegestufe II eine solche von 24 Tagen und bei Pflegestufe III und bei Härtefällen
eine solche von 18 Tagen.
Ferner wird die Möglichkeit gefordert, Angehörige seitens der Pflegebedürftigen im
Arbeitgebermodell zu beschäftigen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 148 Mitzeichnungen sowie 4 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen der Bundesregierung wie folgt dar:
Hinsichtlich der Forderung, die Leistungen der Pflegeversicherung zu erhöhen, damit
pflegenden Angehörigen jeweils 28 Tage Erholungszeit je Inanspruchnahme einer
Verhinderungspflege sowie einer Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen und während
dieser Zeit eine vollstationäre Unterbringung des Pflegebedürftigen zu finanzieren,
weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege sind keine deckungsgleichen Leistungen.
Es gibt lediglich verschiedene Teilbereiche, in denen eine Überschneidung
stattfindet. Der Anspruch auf Verhinderungspflege dient der Finanzierung einer
selbst organisierten Ersatzpflege durch den Pflege- oder Betreuungsbedürftigen,
wenn seine Pflegeperson vorübergehend ausfällt, z.B. wegen eines
Erholungsurlaubs oder einer Erkrankung und daher vorübergehend nicht mehr zur
Pflege in der Lage ist. Für eine Ersatzpflege von bis zu vier Wochen im Kalenderjahr
übernimmt die Pflegekasse dann, je nachdem, wie diese Ersatzpflege organisiert
wird, Kosten in Höhe von bis zu 1.550 Euro im Kalenderjahr. Hiermit ist kein
Anspruch auf bis zu 28 Tage Ersatzpflege pro Jahr verbunden. Der Anspruch auf
Verhinderungspflege ist in zweifacher Hinsicht begrenzt: Eine Ersatzpflege wird für
längstens vier Wochen im Jahr finanziert (zeitliche Höchstgrenze) und, je nachdem,
wer die Ersatzpflege übernimmt, werden höchstens Kosten von bis zu 1.550 Euro im
Jahr übernommen (betragsmäßige Höchstgrenze).
Da die Verhinderungspflege selbst organisiert wird, kann sie in einer vollstationären
Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen werden, sie muss es aber nicht. In der

Praxis zeigen sich nach Aussage der Bundesregierung vielmehr vielfältige Formen
der Ersatzpflege, die von den verschiedenen individuellen Bedürfnissen der Pflege-
und Betreuungsbedürftigen und den Gegebenheiten vor Ort abhängen.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege kann nur in einer vollstationären Pflegeeinrichtung -
für Menschen mit Behinderungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs in
geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder anderen
geeigneten Einrichtungen - beansprucht werden. Auch dieser Anspruch ist in
zweifacher Hinsicht begrenzt. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der
vollstationären Kurzzeitpflege für längstens vier Wochen im Kalenderjahr und sie
trägt hierfür Kosten von maximal 1.550 Euro je Kalenderjahr.
Die Kurzzeitpflege dient zum einen der Überbrückung einer Übergangszeit im
Anschluss an eine stationäre Behandlung eines Pflegebedürftigen, beispielsweise
um in der Zwischenzeit die häusliche Umgebung pflegegerecht herzurichten oder
notwendige Pflegehilfsmittel zu beschaffen oder auch, um den Pflegebedürftigen so
weit zu stabilisieren und aktivieren, dass eine häusliche Pflege möglich wird. Zum
anderen kann sie genutzt werden, um sonstige Krisensituationen zu überbrücken, in
denen eine häusliche oder teilstationäre Pflege vorübergehend nicht möglich ist. Eine
solche Situation kann auch auftreten, wenn die Pflegeperson z.B. wegen Urlaubs
oder Krankheit vorübergehend ausfällt und die Pflege anderweitig nicht sichergestellt
werden kann. In diesen Fällen überschneiden sich die Voraussetzungen der
Kurzzeit- und der Verhinderungspflege.
Da bei Ausfall der Pflegeperson grundsätzlich davon ausgegangen werden kann,
dass im Rahmen der Ersatzpflege eine ganztätige Pflege und Betreuung des
Angehörigen sichergestellt werden soll, ist es sachgerecht, hierfür einen einheitlichen
Anspruch vorzusehen, anstatt die Leistung nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit zu
staffeln.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass seit Inkrafttreten des Pflege-
Neuausrichtungs-Gesetzes am 30.10.2012 die Pflegekasse sowohl während einer
Verhinderungs- als auch während einer Kurzzeitpflege das bisher bezogene
(anteilige) Pflegegeld zur Hälfte weiterzahlt. Diese Mittel können ohne Einschränkung
genutzt werden, um die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege sicherzustellen.
Die Anzahl der von den Leistungen der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege
finanzierbaren Tage vollstationärer Unterbringung lässt sich im Übrigen nicht abstrakt
berechnen. Die Kosten für eine Ersatzpflege oder eine vollstationäre Kurzzeitpflege

differieren stark je nach Ausgestaltung, genutzter Einrichtung und Region. Damit die
Pflege- und Betreuungsbedürftigen einen Überblick darüber erhalten können, welche
Anbieter in ihrer Region welche Leistungen zu welchen Preisen anbieten, können sie
sich von ihrer Pflegekasse kostenfrei beraten lassen sowie eine Leistungs- und
Preisvergleichsliste erhalten.
Der Petitionsausschuss weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei
den Leistungen der Pflegeversicherung - auch bei der Verhinderungs- sowie bei der
Kurzzeitpflege - lediglich um Teilkostenabsicherungen handelt, die durch gesetzlich
festgelegte Höchstbeträge jeweils begrenzt sind. Angesichts des gesetzlich
festgelegten Beitragssatzes ist nicht alles, was wünschenswert ist, von der
Pflegeversicherung finanzierbar. Grundsätzlich sind auch die Pflege- und
Betreuungsbedürftigen gefordert, im Einzelfall ggf. einen Eigenanteil zu übernehmen.
Sind sie hierzu nicht in der Lage, tritt erforderlichenfalls der Sozialhilfeträger ein. Die
notwendige Versorgung ist damit in jedem Fall sichergestellt. Dies gilt nach Aussage
der Bundessregierung deutschlandweit. Hierdurch erhält der behinderte
Pflegebedürftige auch eine hinreichende Wahlfreiheit, in welcher Form und wo er
seine Versorgung sicherstellen möchte. Ein Verstoß gegen die UN-
Behindertenrechtskonvention liegt nach Aussage der Bundesregierung nicht vor.
Das Recht der Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt die Möglichkeit zu
haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie
leben wollen, und das Verbot, sie zu verpflichten, in besonderen Wohnformen zu
leben, schützt Menschen mit Behinderungen vor staatlichen Zwangsmaßnahmen
und unmittelbaren sowie mittelbaren Eingriffen des Staates in ihre freie Entfaltung.
Zugleich soll der Staat die Gewähr dafür bieten, dass Menschen mit Behinderungen
ohne Diskriminierung in der Gemeinschaft leben und an ihr teilhaben können. Um
dies zu erreichen, sind insbesondere umfangreiche Ansprüche auf Teilhabe im
Neunten und Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs vorgesehen. Zur Sicherstellung
der notwenigen Pflege und Betreuung erhalten pflegebedürftige Menschen mit
Behinderungen Leistungen der Pflegeversicherung sowie nachrangig Leistungen der
Sozialhilfe. Nicht umfasst von Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention ist indes die
Finanzierung eines den individuellen Bedürfnissen von Personen, die Menschen mit
Behinderungen pflegen und betreuen, entsprechenden Erholungsurlaubs, um ihre
Pflegebereitschaft aufrecht zu erhalten.
Hinsichtlich der Forderung, Pflegebedürftigen die Möglichkeit zu eröffnen, ihre
pflegenden Angehörigen als Arbeitnehmer zu beschäftigen, ist zunächst darauf

hinzuweisen, dass einem solchen Modell das Recht der sozialen Pflegeversicherung
nicht entgegensteht. Soweit die Kosten hierfür der Pflegeversicherung auferlegt
werden sollen, weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Werden Pflege- oder Betreuungsbedürftige in ihrer häuslichen Umgebung versorgt,
haben sie einen Anspruch darauf, Pflegegeld zu beziehen, um ihre pflegerische und
hauswirtschaftliche Versorgung selbst sicherstellen zu können. Dieses Pflegegeld
können sie insbesondere auch als Anerkennung oder zur Deckung von Kosten an
ihre pflegenden Angehörigen weitergeben. Ebenfalls möglich ist ein kombinierter
Bezug von Pflegesachleistungen und Pflegegeld. Dann wird das Pflegegeld anteilig
(prozentual) in dem Umfang vermindert, in dem in dem jeweiligen Monat
Pflegesachleistungen bezogen worden sind.
Die Vollfinanzierung der familiären Pflege durch Zahlung eines Arbeitsentgelts durch
die soziale Pflegeversicherung ist hingegen nicht finanzierbar. Sie wäre im Recht der
Pflegeversicherung auch ein Fremdkörper, da es sich lediglich um eine
Teilkostenabsicherung handelt, die das ehrenamtliche Engagement von Millionen
von Bürgerinnen und Bürgern nicht voll entlohnen kann. Auch eine Umwandlung der
ambulanten Pflegesachleistungen in frei verfügbare Mittel, die für die Laienpflege
verwendet werden können, ist nach Aussage der Bundesregierung kein gangbarer
Weg. Die Aufrechterhaltung eines flächendeckenden Angebots an professionellen
Pflegekräften, die eine gute häusliche Versorgung der Pflegebedürftigen
sicherstellen und die sich regelmäßigen Qualitätsprüfungen stellen, ist unverzichtbar.
Sie dient gerade auch den Pflegebedürftigen, die einer besonders intensiven Pflege
bedürfen, sowie gleichzeitig den sie pflegenden Angehörigen, die eine qualifizierte
Anleitung erhalten können und in ihrem Pflegealltag Entlastung finden.
Eine soziale Absicherung der pflegenden Angehörigen findet bereits statt.
Überschreitet der wöchentliche ehrenamtliche Pflegeeinsatz für einen oder mehrere
Pflegebedürftige 14 Stunden, sind die Pflegepersonen in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge an die Rentenversicherung zahlt
die zuständige Pflegekasse, ihre Höhe ist abhängig vom wöchentlichen zeitlichen
Aufwand für die Pflege und der vorliegenden Pflegestufe. Darüber hinaus stehen
ehrenamtliche Pflegepersonen während ihrer Pflegetätigkeit unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung. Nehmen berufstätige Pflegepersonen Pflegezeit in
Anspruch, zahlt die zuständige Pflegekasse darüber hinaus auch Beiträge zur
Arbeitslosen- und Zuschüsse zur Kranken- sowie zur Pflegeversicherung für die
Pflegenden.

Die Bundesregierung wies im Oktober 2014 ergänzend auf Folgendes hin:
Die Leistungen der Pflegeversicherung wurden mit dem jüngst beschlossenen Ersten
Pflegestärkungsgesetz (PSG I) unter Berücksichtigung der Preisentwicklung der
vergangenen drei Jahre zum 01.01.2015 generell um 4 Prozent angehoben (die
erstmals mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz neu eingeführten Leistungen
sollen um 2,67 Prozent angehoben werden). In diese Dynamisierung in Höhe von
4 Prozent sind auch die Leistungsbeträge für das Pflegegeld sowie für die
Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege einbezogen.
Darüber hinaus wurden die Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege noch
in anderer Weise ausgebaut und flexibilisiert.
Die zeitliche Höchstgrenze für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege nach
§ 39 SGB XI soll in Zukunft sechs Wochen (42 Tage) anstatt wie bisher vier Wochen
(28 Tage) betragen. Der dynamisierte Leistungshöchstbetrag soll bei 1.612 Euro pro
Kalenderjahr liegen.
Zudem soll der Leistungshöchstbetrag für die Verhinderungspflege aus in dem
jeweiligen Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln für eine
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI zukünftig um bis zu 806 Euro auf insgesamt bis zu
2.418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden können. Der für die Verhinderungspflege
in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird dann auf den Leistungsbetrag für
eine Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI angerechnet; dieser vermindert
sich dann nachfolgend also entsprechend in dem jeweiligen Kalenderjahr.
Für eine Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI gilt grundsätzlich weiterhin die zeitliche
Höchstgrenze von vier Wochen im Kalenderjahr. Der dynamisierte
Leistungshöchstbetrag soll hierfür bei 1.612 Euro pro Kalenderjahr liegen.
Aufbauend auf der bereits geltenden Praxis der Pflegekassen soll der
Leistungshöchstbetrag für die Kurzzeitpflege jedoch in Anrechnung auf die Mittel der
Verhinderungspflege aus in dem jeweiligen Kalenderjahr noch nicht in Anspruch
genommenen Mitteln für eine Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI um bis zu
1.612 Euro auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht werden können.
In diesem Fall beträgt die zeitliche Höchstgrenze für die Inanspruchnahme der
Kurzzeitpflege acht Wochen pro Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag, der nachfolgend
in dem jeweiligen Kalenderjahr noch für eine Verhinderungspflege eingesetzt werden
kann, vermindert sich entsprechend.

Diese Neuregelungen traten zum 01.01.2015 in Kraft. Hierdurch werden sich die
Ansprüche aus §§ 39 und 42 SGB XI in Zukunft noch besser an die individuellen
Bedürfnisse der Anspruchsberechtigten anpassen lassen. Die pflegenden
Angehörigen können damit insgesamt stärker entlastet werden als bisher.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.
Der abweichende Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition – dem Bundesministerium für Gesundheit –
als Material zu überweisen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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