Terület: Németország

Pflegeversicherung -Leistungen- - Berücksichtigung täglicher Inhalationszeiten (Medikamente) bei Berechnung zur Einstufung in eine Pflegestufe

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
62 Támogató 62 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

62 Támogató 62 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2014
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2016. 08. 17. 4:23

Pet 2-18-15-8291-012730



Pflegeversicherung

- Leistungen -





Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, dass bei der Begutachtung zur Feststellung von

Pflegebedürftigkeit auch das Inhalieren von Medikamenten z. B. bei chronisch

Lungenkranken als pflegerischer Hilfebedarf exakt miterfasst werden soll.

Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt. Es gingen 62 Mitzeichnungen sowie sechs

Diskussionsbeiträge ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von

Stellungnahmen der Bundesregierung wie folgt dar:

Bei der in der Petition genannten Inhalation von Medikamenten handelt es sich um

eine gezielte Maßnahme zur Behandlung einer Erkrankung, die damit

leistungssystematisch dem Verantwortungsbereich der Krankenversicherung

zuzurechnen ist. Daher ist die Berücksichtigung der Inhalationszeiten als

pflegerischer Hilfebedarf für die Feststellung des Zeitaufwandes zur Klärung der

Pflegebedürftigkeit und der Einstufung in eine Pflegestufe nicht möglich.

Die Leistungsvoraussetzungen der Pflegeversicherung konzentrieren sich - sofern es

sich nicht um die Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter

Alltagskompetenz nach § 45b SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) handelt -

bislang ausschließlich auf den Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege,

Ernährung, Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 14 SGB XI.



Zum 1. Januar 2017 werden ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues

Begutachtungsinstrument wirksam. Damit erhalten erstmals alle Pflegebedürftigen

gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung unabhängig

davon, ob sie von körperlichen oder psychischen Einschränkungen betroffen sind.

Mit dem neuen Begutachtungsinstrument können die Beeinträchtigungen und die

vorhandenen Fähigkeiten von Pflegebedürftigen genauer erfasst und die individuelle

Pflegesituation in neuen fünf Pflegegraden zielgenauer abgebildet werden. Dieses

Begutachtungsinstrument ist in sechs Bereiche gegliedert, die jeweils mehrere

Kriterien enthalten:

1. Mobilität (z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs);

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. Verstehen von Sachverhalten

und Informationen);

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z.B. nächtliche Unruhe);

4. Selbstversorgung (z.B. Waschen des vorderen Oberkörpers);

5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder

therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z.B. Absaugen und

Sauerstoffgabe);

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z.B. Gestaltung des

Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen).

Aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen in den

o.g. Bereichen erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. In den einzelnen

Bereichen werden für jedes erhobene Kriterium je nach Schweregrad der

Beeinträchtigungen Punkte vergeben, zusammengezählt und gewichtet, da die

Bereiche unterschiedlich gewichtet in die Gesamtbewertung einfließen. Der Bereich

"Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten

Anforderungen und Belastungen" wird dabei mit 20% gewichtet.

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz, das zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten

ist, wurden die notwendigen gesetzlichen Regelungen für den neuen

Pflegebedürftigkeitsbegriff geschaffen. Das Jahr 2016 dient den Vorarbeiten zur

Einführung des neuen Begutachtungsinstruments in die Praxis der Begutachtung ab

dem 1. Januar 2017, u.a. durch die Anpassung der Richtlinien zur Begutachtung von

Pflegebedürftigkeit (Begutachtungs-Richtlinien) und durch Gutachterschulungen.



Die Begutachtungs-Richtlinien werden vom GKV-Spitzenverband aktualisiert und

2016 dem BMG zur Genehmigung vorgelegt. Darin werden die fachlichen Inhalte zu

den oben beschriebenen einzelnen Bereichen – auch zum Bereich "Bewältigung von

und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen

und Belastungen" – für die Gutachter der Medizinischen Dienste präzisiert und

konkretisiert. Hierzu gehören z.B. auch die Fragen der Berücksichtigung von

Maßnahmen zur Sekretelimination oder der selbständigen Bereitstellung eines

Inhalationsgerätes.

Die Begutachtungs-Richtlinien gelten für alle Anträge zur Feststellung von

Pflegebedürftigkeit, die ab 1. Januar 2017 gestellt werden und bilden die bundesweit

einheitliche Grundlage für alle Begutachtungen durch die Medizinischen Dienste

nach dem SGB XI.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres

Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren

abzuschließen.

Begründung (PDF)


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