Region: Tyskland

Pflegeversicherung -Leistungen- - Einheitlicher Termin für die Zahlung von Pflegegeld

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
225 Stödjande 225 i Tyskland

Petitionen har nekats

225 Stödjande 225 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2014
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2015-11-18 16:09

Pet 2-18-15-8291-005609Pflegeversicherung - Leistungen -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.02.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Zahlung von Pflegegeld nach
§ 37 Elftes Buch Sozialgesetzbuch künftig bei allen Pflegekassen einheitlich zum
Monatsletzten für den Folgemonat erfolgt.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 225 Mitzeichnungen sowie
12 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen der Bundesregierung wie folgt dar:
Die Fälligkeit des Pflegegeldes nach § 37 (Pflegegeld für selbst beschaffte
Pflegehilfen) Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für den laufenden Kalendermonat
jeweils zum 1. des Kalendermonats ergibt sich aus der Regelung in §§ 41, 40 Abs. 1
SGB I. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Entscheidung zum Pflegegeld nach
dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, das vor Einführung der
Pflegeversicherung bis zum 31.03.1995 gewährt wurde, die Anwendbarkeit dieser
Regelungen festgestellt (Urteil vom 25.10.1994, 3/1 RK 51/93). Nach der genannten
Entscheidung des BSG wird der Anspruch auf Pflegegeld wegen
Schwerpflegebedürftigkeit jeweils am Anfang eines Kalendermonats fällig. Die

Ausführungen des BSG gelten nach Aussage der Bundesregierung entsprechend für
das Pflegegeld der Pflegeversicherung.
Eine Regelungslücke besteht danach nicht. Etwaige Umsetzungsdefizite im Einzelfall
sind im Wege der Rechtsaufsicht überprüfbar.
Dass der Versicherte im Einzelfall das Pflegegeld später erhält, ergibt sich aus den
Banklaufzeiten der jeweiligen Geldinstitute. Längere Banklaufzeiten können jedoch
nicht zum Anlass genommen werden, die Zahlung des Pflegegeldes jeweils weiter
nach vorne zu verlagern.
Das Pflegegeld dient nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensbedarfs, sodass
z. B. Zahlungen wie die Miete, die am Anfang des Monats entrichtet werden müssen,
nicht aus diesen Mitteln bestritten werden müssen. Das Pflegegeld soll die im Laufe
des Monats erforderliche Pflege sicherstellen.
Eine gesetzliche Änderung, wonach das Pflegegeld bereits am 1. Kalendertag des
Monats auf dem Konto sein muss und bei Nichteinhaltung des Zeitpunktes
Sanktionierungen erfolgen, kann nicht in Aussicht gestellt werden, da im Verfahren
keine unzureichende Umsetzung gesehen wird.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


Bidra till att stärka medborgarnas delaktighet. Vi vill göra din oro hörd samtidigt som vi förblir oberoende.

Donera nu