Область: Германия

Pflegeversicherung -Leistungen- - Ergänzung des § 39 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson)

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
138 Поддерживающий 138 через Германия

Петиция была отклонена.

138 Поддерживающий 138 через Германия

Петиция была отклонена.

  1. Начат 2017
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

14.08.2018, 04:28

Pet 2-18-15-8291-038802 Pflegeversicherung - Leistungen -

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, in § 39 Elftes Buch Sozialgesetzbuch eine
klarstellende Regelung einzufügen, so dass Leistungen durch die Pflegekassen bei
sogenannter "ehrenamtlicher Ersatzpflege" nicht auf einen Tagessatz gekürzt werden
können, der aus dem Pflegegeldbetrag des jeweiligen Pflegegrades errechnet wird.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Pflegekassen bei Verhinderungspflege
durch nahe Angehörige die Leistung nach der Dauer der Verhinderungspflege
tageweise bemessen und damit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG)
nicht entsprechen.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 149 Mitzeichnungen sowie 1 Diskussionsbeitrag
ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen der Bundesregierung wie folgt dar:

Mit der Petition wird kritisiert, dass die Pflegekassen bei Verhinderungspflege durch
nahe Angehörige die Leistung nach der Dauer der Verhinderungspflege tageweise
bemessen und der Entscheidung des BSG vom 12. Juli 2012 (B 3 P 6/11 R) nicht
folgen.

§ 37 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI bestimmt, dass das Pflegegeld
für selbst beschaffte Pflegehilfen entsprechend zu kürzen ist, wenn der Anspruch auf
Pflegegeld nicht für den vollen Kalendermonat besteht. Für jeden Tag gibt es danach
1/30 des monatlichen Pflegegeldes.
Bei Verhinderungspflege durch nahe Angehörige gibt es als Leistung den Betrag des
Pflegegeldes (§ 39 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Das BSG hatte hier in der Vergangenheit
die tageweise Begrenzung nicht angewendet.

Zum 1. Januar 2015 wurde der heutige Absatz 3 des § 39 SGB XI neu gefasst
(vormals Abs. 2 des § 39). Es gilt nun Folgendes: Bei Verhinderungspflege durch
nahe Angehörige "dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag
des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 Satz 3 für bis zu sechs Wochen nicht
überschreiten."

In der Begründung wurde dazu ausgeführt (Deutscher Bundestag-Drucksache
18/1798 vom 23.06.2014):

…"Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis
zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben (Absatz 2), wird die Verhinderungspflege auch auf bis zu sechs
Wochen (42 Kalendertage) im Kalenderjahr ausgedehnt. Dadurch kann die
Verhinderungspflege flexibler gestaltet werden. Die Aufwendungen, die von der
Pflegekasse hierfür übernommen werden, sind grundsätzlich auf den 1,5fachen
Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nach § 37 Abs. 1 Satz 3
beschränkt."…

Die Verhinderungspflege wurde danach von 28 Tagen auf 42 Tage ausgedehnt und
gleichzeitig wurde der Leistungsanspruch betragsmäßig entsprechend der zeitlichen
Verlängerung um das 1,5fache erhöht. Mit dieser Erhöhung des Leistungsbetrages in
Abhängigkeit von der Dauer brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er die
Leistungshöhe in Abhängigkeit von der Dauer der Verhinderungspflege neu festlegt
und sich zur Proportionalität der Leistungshöhe in Abhängigkeit vom zeitlichen
Umfang bekennt. Für eine längere Verhinderungspflege sah er eine entsprechende
höhere Leistung für gerechtfertigt an (siehe auch die Begründung, wo unter Bezug
auf den verlängerten Zeitraum von 42 Tagen ausgeführt wird, "hierfür" gibt es den
1,5fachen Betrag). D.h. im Umkehrschluss bei einer kürzeren Dauer gibt es einen
entsprechend proportional niedrigeren Betrag (z. B. bei nur 28 Tagen bleibt es bei
dem bisherigen Leistungsbetrag).

Nach der (damaligen) Rechtsprechung des BSG könnte man theoretisch den
gesamten Leistungsbetrag, also das 1,5fache des monatlichen Pflegegeldes, bereits
für einen Tag Verhinderungspflege ausschöpfen. Die o. g. Begründung bringt zum
Ausdruck, dass der 1,5fache Pflegegeldbetrag aber nur für volle 42 Tage ("hierfür")
gerechtfertigt ist.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


Помогите укрепить гражданское участие. Мы хотим, чтобы ваши проблемы были услышаны, оставаясь независимыми.

Пожертвовать сейчас