Pflegeversicherung -Leistungen- - Erhöhter Urlaubsanspruch für Familien mit behinderten Kindern

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
142 Unterstützende 142 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

142 Unterstützende 142 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:08

Pet 2-18-15-827-009381

Gesetzliche Krankenversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 19.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, das in Familien mit behinderten Kindern ab
Pflegestufe 2 der erwerbstätige Ehepartner einen erhöhten Urlaubsanspruch erhält.
Der Petent begehrt die Ausweitung des Urlaubs um mindestens 10 Tage im Jahr.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingegangenen
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 142 Mitzeichnungen sowie
18 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch(SGB V) haben Versicherte Anspruch
auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur
Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes
der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht
beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Der Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für
10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der
Anspruch besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage und für
Alleinerziehende für nicht mehr als 50 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Das bedeutet, dass pro Kind jedem gesetzlich krankenversicherten Elternteil für
10 Arbeitstage im Jahr Kinderkrankengeld zustehen; das sind für beide Eltern
zusammen 20 Arbeitstage, bei zwei Kindern dementsprechend 40 Arbeitstage und
ab drei Kindern 50 Arbeitstage.
Gemäß § 45 Abs. 4 haben Versicherte ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie
zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten
Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem
Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung
notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten
erwarten lässt.
Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil und ist zeitlich nicht begrenzt.
Eine Änderung der gesetzlichen Regelungen im SGB V wurde von der
Bundesregierung nicht in Aussicht gestellt, da das Kinderkrankengeld nach § 45
SGB V eine familienpolitische Leistung und somit nicht primär auf die
Aufgabenerfüllung der GKV ausgerichtet ist.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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