Region: Niemcy

Pflegeversicherung -Leistungen- - Keine Benachteiligung von Rentner/innen (zeitweise bzw. gänzlich im Ausland lebend) bei der Inanspruchnahme von Pflegeversicherungsleistungen

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
269 269 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

269 269 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2017
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

19.07.2019, 04:24

Pet 2-18-15-8291-040282 Pflegeversicherung
-Leistungen-

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird kritisiert, dass deutsche Rentnerinnen und Rentner – die sich für
einige Monate in Spanien aufhalten bzw. dort ihren Lebensabend verbringen – bei
der Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegeversicherung benachteiligt werden.
Der Deutsche Bundestag möge sich dieses Problems annehmen und für eine
Änderung der rechtlichen Regelung Sorge tragen.

Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, die deutsche Regelung sei wirtschaftlich
gesehen sinnlos, das verbriefte EU-Recht auf Freizügigkeit werde durch die
deutsche Gesetzgebung konterkariert.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 270 Mitzeichnungen sowie 17
Diskussionsbeiträge ein. Weiterhin gingen 81 unterstützende Unterschriften auf dem
Postwege ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Export des Pflegegeldes, Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
Nach geltendem Recht werden an Pflegebedürftige mit Wohnsitz im EU-Ausland nur
das Pflegegeld und nicht die Pflegesachleistungen gezahlt. Dies wurde auch durch
das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. Juli 2009 (C-208/07)
bestätigt. Bei Auslandsaufenthalt außerhalb der EU werden keine Leistungen von der
deutschen Pflegeversicherung erbracht.

Mit der Einführung der solidarisch finanzierten sozialen Pflegeversicherung hat der
Gesetzgeber in der Bundesrepublik Deutschland vorrangig das Ziel verfolgt, alle in
Deutschland lebenden und dort krankenversicherten Personen (Deutsche und
Ausländer) entsprechend gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern. Der
Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dass die Leistungen der Pflegeversicherung
bei längerem Aufenthalt des Pflegebedürftigen nicht ins Ausland exportiert werden.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung bei
Verzug ins Ausland endet oder fortgesetzt wird. In der sozialen Pflegeversicherung
ruhen die Leistungen grundsätzlich nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XI), solange sich Versicherte im Ausland aufhalten.

Bei Aufenthalt (oder Wohnsitz) in einem EU-Land können die dem deutschen
Sozialversicherungssystem angehörigen Personen grundsätzlich nur solche
Leistungen beanspruchen, wie sie auch den Versicherten in diesem Land gewährt
werden. Maßgeblich ist somit das System des Aufenthaltslandes. Im Rahmen der so
genannten Sachleistungsaushilfe durch den Träger des Wohn- oder
Aufenthaltslandes rechnen dann die Träger untereinander die für die Versicherten
eines anderen Systems bereitgestellten Leistungen ab. In der o.g. Rechtssache hat
der EuGH unter Bezugnahme auf das Urteil vom 05.03.1998, C-160/96, bestätigt,
dass ein Kostenerstattungsanspruch für Pflegesachleistungen auch dann nicht
besteht, wenn der Wohnsitzstaat seinen Bürgern keine Sachleistungen gewährt.

Der EuGH hat mit dem Urteil vom 05.03.1998 ferner entschieden, dass auf die
deutsche (soziale) Pflegeversicherung die für die gesetzliche Krankenversicherung
gültige EWG-Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden ist. Danach sind Sachleistungen
der deutschen Pflegeversicherung nicht in das Ausland zu exportieren. Versicherte
der deutschen Pflegeversicherung, die sich im EU-Ausland aufhalten, haben daher
im Rahmen der sogenannten Sachleistungsaushilfe Anspruch auf diejenigen
Pflegesachleistungen, die nach dem Recht des Aufenthaltsstaates vorgesehen sind.
Durch diese, in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verankerte Sachleistungsaushilfe
nach dem Wohnsitz- bzw. Aufenthaltslandprinzip ist gewährleistet, dass die
Bewohner desselben Aufenthaltslandes die gleichen Leistungen erhalten. Mit dieser
Regelung ist der EU-rechtliche Grundsatz der Inländergleichbehandlung
gewährleistet.

Anders ist dies nur beim Pflegegeld. Hier hat der EuGH entschieden, dass es sich
EU-rechtlich um eine exportpflichtige "Geldleistung bei Krankheit" handelt, die
pflegebedürftige Versicherte der deutschen Pflegeversicherung auch bei
Wohnsitznahme oder Aufenthalt in einem Land der EU oder des EWR erhalten
können. Das heißt, Versicherte der sozialen Pflegeversicherung können bei einem
Aufenthalt in Ländern der EU das Pflegegeld zeitlich unbefristet erhalten, sofern
Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind auch die im Rahmen der
Pflegeversicherung zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen
als Annex zum Pflegegeld als Geldleistung zu behandeln und daher exportfähig.

Nach weiteren Entscheidungen des EuGH (Urteile vom 08.07.2004, C-502/01,
C-31/02) findet die "Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern", auch auf
die private Pflege-Pflichtversicherung und nicht nur auf die soziale
Pflegeversicherung als klassische Sozialversicherung Anwendung.

Entscheidung des Bundessozialgerichts

In dem – von dem Petenten angesprochenen – Urteil des Bundessozialgerichts
(BSG) vom 28.09.2006 (B 3 P 3/05 R) wurde festgestellt, dass die
Sachleistungsaushilfe nicht bei privat versicherten beihilfeberechtigten Personen gilt.
Denn im Anhang VI zur Verordnung (EWG) 1408/71 sind "Besondere Bestimmungen
über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten"
niedergelegt. Nach den dort geregelten Ausnahmen gilt die Sachleistungsaushilfe
nicht für solche Personen, die gegenüber einem Versorgungssystem für Beamte
oder diesen gleichgestellte Personen in Bezug auf Sachleistungen
anspruchsberechtigt und nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
sind. Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung bis zur Höhe der im Recht der
Pflegeversicherung (SGB XII) vorgesehenen Leistungsbeträge. Das BSG leitet
diesen Anspruch aus dem allgemeinen Freizügigkeitsrecht nach Artikel 18
EG-Vertrag ab.

Von Seiten der privaten Versicherungsunternehmen wurde mitgeteilt, dass bei dem
betroffenen Personenkreis nicht nur das Pflegegeld bei Pflege im Ausland gezahlt
würde, sondern entsprechend dem Urteil des BSG Kostenerstattung für die im
Ausland angefallenen Kosten (unter Berücksichtigung der entsprechenden
Leistungspflicht in Deutschland) geleistet wird, wenn der Versicherte sich nicht für
das Pflegegeld entschieden hat. Dabei gilt, dass man die Leistungen nur nach den
gleichen Grundsätzen wie bei einer Pflege in Deutschland erhalten kann. D.h. die
Kostenerstattung setzt eine sachgerechte Leistungserbringung durch Pflegekräfte
voraus, die über eine ausreichende Qualifikation verfügen und eine einschlägige
Ausbildung sowie eine ausreichende Pflegepraxis nachweisen können. Ambulante
Pflegedienste und Pflegeheime müssen die Pflege unter ständiger Verantwortung
einer ausgebildeten Pflegekraft erbringen. Eine Kostenerstattung für eine Pflege
durch nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie von Personen, die mit dem
Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, schließen die
Versicherungsunternehmen aus; hierfür gibt es ebenso wie im Inland das Pflegegeld.

Im Übrigen bleibt es weiterhin dabei, dass die Leistungen der Pflegeversicherung
grundsätzlich nur im Inland erbracht werden (§ 34 SGB XI). Davon abweichend
werden Leistungen der Pflegeversicherung in andere Länder der EU exportiert, und
zwar nur wenn und soweit das EU-Recht dies vorsieht.

Das o.g. Urteil des BSG und die Anlage VI der Verordnung 1408/71 betrifft nur
Beihilfeberechtigte, die in der privaten Pflegeversicherung versichert sind, nicht aber
Beihilfeberechtigte, die als in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig
Versicherte zum hälftigen Beihilfetarif in der sozialen Pflegeversicherung versichert
sind. Die Aussagen des BSG zu Artikel 18 EG-Vertrag sind nicht dahingehend zu
verstehen, dass das BSG generell neben Ansprüchen auf Sachleistungsaushilfe
nach der Verordnung 1408/71 auch Ansprüche auf der Grundlage von Artikel 18
EGV – etwa auf Kostenerstattung – auch in Fällen, in denen es eine
Sachleistungsaushilfe auf der Grundlage der Verordnung gibt, einräumen würde.

Die Rechtsprechung des EuGH und des BSG, die auf der Grundlage der Verordnung
1408/71 erging, gilt auch noch auf der Grundlage der Nachfolge-Verordnung zur
Verordnung (EWG) 1408/71, d.h. der o.g. Verordnung (EG) 883/2004. Die
Nichtanwendbarkeit der Freizügigkeitsverordnung für beihilfeberechtigte privat
Pflegeversicherte ergibt sich nun aus Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe e und Artikel 24
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie Artikel 32 Abs. 2 i.V.m. Anhang 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

Gründe gegen einen Sachleistungsexport
Nach § 34 SGB XI werden keine Sachleistungen der Pflegeversicherung exportiert
und für die Sachleistungserbringung der deutschen Pflegeversicherung werden nur
Leistungserbringer im Inland zugelassen. Gegen die von dem Petenten geforderte
Ausweitung sprechen folgende Erwägungen:

Die Pflegekassen haben den gesetzlichen Auftrag, im Rahmen ihrer
Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein
anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende
pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten (§ 69 SGB XI). Diesen
sog. Sicherstellungsauftrag können die Pflegekassen nur im Inland erfüllen. Nur dort
können sie ein flächendeckendes Netz von zugelassenen Leistungserbringern
vorhalten, sie können indes nicht die pflegerische Versorgung "in aller Welt"
gewährleisten.

Kennzeichnend für das Sachleistungsprinzip der sozialen Pflegeversicherung ist die
"Verschaffungspflicht", d.h. den Pflegekassen obliegt der Sicherstellungsauftrag für
die pflegerische Versorgung der Versicherten in Deutschland. Zu diesem Zweck
schließen die Pflegekassen öffentlich-rechtliche Versorgungsverträge und
Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen und sonstigen
Leistungserbringern. Diese Verträge können nur solche Leistungsanbieter erhalten,
die die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung
bieten. Durch den Versorgungsvertrag werden sie in ein öffentlich-rechtliches
Leistungssystem einbezogen, das gesetzliche Rechte und Pflichten miteinander
verbindet.

Der Aufbau eines Sachleistungssystems, die Zulassung von Einrichtungen, die
Qualitätskontrollen, aber auch die Kollektivverträge auf der Landesebene (§ 75
SGB XI) und verbindliche Schiedsstellenentscheidungen (§ 76 SGB XI) müssen
zwangsläufig auf das Inland beschränkt sein. Der Gesetzgeber des SGB XI hat sich
bewusst für das Sachleistungsprinzip (und nicht für ein Kostenerstattungssystem)
entschieden, weil nur dieses ausreichend notwendige Steuerungsmöglichkeiten und
eine wirksame Interessenwahrnehmung für die Pflegebedürftigen gewährleistet.

Keine Ungleichbehandlung nach deutschem Recht

Nach nationalem (deutschem) Recht ist das Pflegegeld in andere Länder u.a. der EU
nach § 34 Abs. 1a SGB XI sowohl für Beamte als auch für andere Personen zu
exportieren, die Pflegesachleistungen nicht. Das deutsche Recht sieht hier keine
unterschiedliche Behandlung von Beamten und anderen Personen vor.
Die vom Petenten kritisierten Unterschiede zwischen Arbeitnehmern/Rentnern und
Beamten/Versorgungsempfängern ergeben sich aus dem EU-Recht (und der
konkretisierenden Rechtsprechung dazu).

Besonderheiten bei Beihilfeberechtigten

Die Freizügigkeitsverordnung der EU hatte schon immer besonders Arbeitnehmer im
Blickfeld, die in anderen Ländern der EU beschäftigt sind; vor allem hier bedurfte es
der Regelungen zur sozialen Flankierung der Freizügigkeit. Deutsche Beamte sind
demgegenüber typischerweise bei Stellen innerhalb Deutschlands beschäftigt, hier
wird rein faktisch nicht die gleiche Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der
Mitgliedstaaten der EU gelebt. Würden Beamte eine andere Beschäftigung in einem
anderen Land der EU aufnehmen, dann hätten sie nicht mehr den Status als
deutsche Beamte. Ein Wechsel deutscher Beamter in den Staatsdienst eines
anderen Mitgliedstaates kommt nicht oder jedenfalls nur so selten vor, dass hierfür
keine entsprechenden Regelungen zum sozialen Schutz der Betroffenen vorgesehen
sind. Eine Gleichstellung von Beamten mit Arbeitnehmern in der
Freizügigkeitsverordnung gibt es daher aus guten Gründen nicht.

Das BSG leitet für Beihilfeberechtigte, die nicht dem Schutz der
Freizügigkeitsverordnung unterliegen und die somit keine Sachleistungsaushilfe am
Aufenthaltsort erhalten können, unmittelbar aus dem EU-Vertrag Ansprüche
gegenüber der privaten Pflegeversicherung ab. Das BSG sah in seiner o.g.
Entscheidung ausdrücklich keinen Anlass dazu, den EuGH anzurufen, denn die
entscheidungserheblichen Fragen seien durch den EuGH bereits beantwortet. Es
sind keine Widersprüche zwischen BSG und EuGH erkennbar, die Urteile betreffen
unterschiedliche Personengruppen.

Die von dem Petenten kritisierte "Ungleichbehandlung" nach europäischem Recht ist
durch höchstrichterliche Entscheidungen (einerseits BSG und andererseits EuGH)
bestätigt worden. Eine Korrektur der Rechtslage nach europäischem Recht durch die
vom Petenten geforderte Einführung eines Sachleistungsexports im nationalen Recht
kommt aus den o.g. Gründen, die gegen einen Sachleistungsexport sprechen, nicht
in Betracht.

Zur Herstellung von Gleichbehandlung fordert der Petent eine Leistungsausweitung,
es wäre indes ebenso denkbar, die Gleichbehandlung auf die Weise zu erreichen,
das Leistungsniveau für die vergleichsweise kleinere Gruppe der beihilfeberechtigten
privat Pflegeversicherten nach unten auf das Niveau anzupassen, was allen anderen
zusteht (Anpassung an die Mehrheit statt an die Minderheit). Es ist dem nationalen
(deutschen) Gesetzgeber aber nicht möglich, die Rechte der beihilfeberechtigten
privat Pflegeversicherten, die sich auf der Grundlage der BSG-Entscheidung
unmittelbar aus dem EU-Recht ergeben, zu verändern (und im Übrigen wäre der
Wegfall von Vorteilen auch keine Gleichbehandlung, weil beihilfeberechtigte privat
Versicherte keine Ansprüche auf Sachleistungsaushilfe haben).

Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Begründung (PDF)


Pomóż nam wzmocnić uczestnictwo obywateli. Chcemy, aby twoja petycja przyciągnęła uwagę i pozostała niezależna.

Wesprzyj teraz