Pflegeversicherung -Leistungen- - Kurzzeitpflege

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
267 Ondersteunend 267 in Duitsland

De petitie is afgesloten

267 Ondersteunend 267 in Duitsland

De petitie is afgesloten

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

29-08-2017 16:55

Pet 2-17-15-8291-039329Pflegeversicherung - Leistungen -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
1. Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu
überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
2. das Petitionsverfahren im Einzelfall abzuschließen.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Kurzzeitpflege bis 6 Monate
gesetzlich neu geregelt wird.
Mit der Petition wird gefordert, dass Menschen, für die nach einer
Krankenhausentlassung vorübergehend ein Aufenthalt in einer
Kurzzeitpflegeeinrichtung erforderlich ist, Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
erhalten sollen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 267 Mitzeichnungen sowie
34 Diskussionsbeiträge ein. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich
auf der Grundlage einer Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist grundsätzlich darauf hin, dass Leistungen der
Pflegeversicherung - sofern es sich nicht um die Leistungen für Menschen mit
erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 45b Elftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XI) handelt - mindestens erhebliche Pflegebedürftigkeit
(Pflegestufe I) voraussetzen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich
für mindestens 6 Monate, vorliegen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt,

können grundsätzlich keine Leistungen von der Pflegeversicherung gewährt werden.
Der Petitionsausschuss gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass es nicht
Aufgabe der als Teilleistungssystemkonzipierten Pflegeversicherung ist, Personen
Leistungen zu gewähren, die nicht pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind. Dies
kann weder bei ambulanter noch bei stationärer Pflege in Betracht kommen.
Die Pflegeversicherung stellt eine soziale Grundsicherung dar, die Eigenleistungen
der Versicherten für ihre Betreuung und Versorgung bzw. für eine vorsorgliche
zusätzliche freiwillige Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit und sonstiger
Hilfsbedürftigkeit nicht entbehrlich machen. Bei der Pflegeversicherung handelt es
sich um ein Versicherungssystem, das durch Beiträge der Solidargemeinschaft
finanziert wird und bei dem die Belastungen der Beitragszahler in zumutbaren
Grenzen gehalten werden müssen.
Der Übergang von der stationären Krankenhausversorgung in eine weitergehende
medizinische, rehabilitative oder pflegerische Versorgung stellt eine besonders
kritische Phase der Behandlungs- und Versorgungskette für die betroffenen
Patientinnen und Patienten dar. Deshalb ist mit dem "Gesetz zur Stärkung des
Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung" 2007 ein Leistungsanspruch
des Versicherten auf ein Versorgungsmanagement eingeführt worden, mit dem alle
Leistungserbringer, d.h. Vertragsärzte, Krankenhäuser, Rehabilitations- und
Pflegeeinrichtungen verpflichtet werden, für eine sachgerechte Anschlussversorgung
der Versicherten zu sorgen (§ 11 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - ).
Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurde 2008 eine Ergänzung
vorgenommen, dass in das Versorgungsmanagement auch Pflegeeinrichtungen
einzubeziehen sind und dabei eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und
Pflegeberaterinnen nach § 7a SGB XI zu gewährleisten ist.
Um den Anspruch auf ein Entlassmanagementnoch effektiver zu gestalten, ist durch
das GKV-Versorgungsstrukturgesetz, das zum 01.01.2012 in Kraft getreten ist,
geregelt, dass das Entlassmanagement Teil des Anspruchs auf
Krankenhausbehandlung ist (§ 39 Abs. 1 SGB V). Die Durchführung erfolgt durch
hierfür qualifiziertes Personal, insbesondere Pflegefachkräfte, die koordinierend mit
den behandelnden Krankenhausärzten, den stationär Pflegenden, dem sozialen
Dienst, den Angehörigen und den Vertragsärzten oder den aufnehmenden
Einrichtungen zusammenwirken.

Ziel des Entlassmanagements ist es, die Kontinuität der Versorgung zu
gewährleisten, die Kommunikation zwischen den beteiligten ambulanten oder
stationären Versorgungsbereichen zu verbessern sowie die Entlastung von Patienten
und ihren Angehörigen zu ermöglichen. Die Krankenkassen, gegen die sich der
Anspruch auf Krankenhausbehandlung richtet, sind verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass die Erbringung der Leistung sichergestellt ist.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass darüber hinaus das Recht der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) folgende Leistungen vorsieht:
In der GKV haben Versicherte neben der ärztlichen Behandlung einen Anspruch auf
Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V. Versicherte
erhalten dabei in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder an einem sonst geeigneten Ort,
insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten eine häusliche
Krankenpflege, soweit eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar
ist, oder wenn sie durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird
(Krankenhausvermeidungspflege). Dieser Anspruch auf häusliche Krankenpflege
umfasst die erforderlichen Leistungen der Behandlungs- und Grundpflege sowie der
hauswirtschaftlichen Versorgung.
Darüber hinaus erhalten Versicherte nach § 37 Abs. 2 SGB V in ihrem Haushalt,
ihrer Familie oder an einem sonst geeigneten Ort, insbesondere in betreuten
Wohnformen, Schulen und Kindergärten als häusliche Krankenpflege
Behandlungspflege, wenn dies zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung
erforderlich ist (Sicherungspflege). Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherte
wegen Krankheit der ärztlichen Heilbehandlung bedarf und die häusliche
Krankenpflege Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplanes ist. Zudem kann die
Krankenkasse in ihrer Satzung bestimmen, dass zusätzlich zur Behandlungspflege
als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
erbracht wird (§ 37 Abs. 2 Satz 4 SGB V), sofern Versicherte nicht pflegebedürftig im
Sinne des SGB XI sind (§ 37 Abs. 2 Satz 6 SGB V). Der Anspruch sowohl bei der
Krankenhausvermeidungspflege als auch bei der Sicherungspflege besteht jedoch
nur dann, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem
erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann (§ 37 Abs. 3 SGB V).
Soweit keine ärztliche Behandlung und keine diese unterstützende
Behandlungspflege erforderlich ist, besteht kein Leistungsanspruch auf häusliche
Krankenpflege gegenüber der GKV, weil es sich um Leistungen handeln würde, die

nicht der Krankenbehandlung dienen und deshalb nicht dem Aufgabenbereich der
GKV zugerechnet werden können.
Daneben erbringen Krankenkassen Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V, wenn
Versicherten wegen einer Krankenhausbehandlung, einer ambulanten oder
stationären medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung, einer Mutter-
/Vater-Kind-Maßnahme oder der Leistung häuslicher Krankenpflege die
Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung dafür ist, dass im
Haushalt ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das
behindert auf Hilfe angewiesen ist, und keine andere im Haushalt lebende Person
den Haushalt weiterführen kann.
Durch das o.g. GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde neu geregelt, dass die
Krankenkassen regelmäßig Satzungsregelungen für den Fall vorzusehen haben,
dass Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich
ist (§ 38 Abs. 2 SGB V). Es geht insoweit um Haushaltsleistungen als
Mehrleistungen auch in anderen als den genannten Fällen. Die Krankenkassen
können nunmehr eine Höchstdauer der Leistung festlegen und von den
Voraussetzungen für das Kind, insbesondere der Altersgrenze, abweichen. Damit
sollen Versicherte besser unterstützt werden, die ihren Haushalt aus
Krankheitsgründen nicht weiterführen können, aber keinen Anspruch auf
Haushaltshilfe nach den Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 SGB V haben. Außerdem
wurden insgesamt die Angebotsmöglichkeiten der Krankenkassen für
Satzungsleistungen in § 11 Abs. 6 SGB V erweitert. Die Krankenkassen können
nach dieser Regelung zusätzliche Leistungen u. a. im Bereich der häuslichen
Krankenpflege und der Haushaltshilfe anbieten, um entsprechende Bedarfe ihrer
Versicherten durch Satzungsleistungen abzudecken.
Vor dem Hintergrund des Dargestellten empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition
der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu
überweisen, sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
und das Petitionsverfahren im Einzelfall abzuschließen.

Begründung (PDF)


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