Pflegeversicherung -Leistungen- - Verbesserung der Wahlfreiheit von sogenannten Pflegehilfsmitteln

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
232 Ondersteunend 232 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

232 Ondersteunend 232 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2013
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:11

Pet 2-18-15-8291-001869

Pflegeversicherung - Leistungen -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, eine Begrenzung der von der Pflegekasse
bewilligbaren Pflegehilfsmittel nach "Anlage 4 zum Vertrag über die Versorgung der
Versicherten mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln gemäß § 78 Abs. 1 in
Verbindung mit § 40 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch" aufzuheben.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 232 Mitzeichnungen sowie 2 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Im Recht der Pflegeversicherung Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) besteht für
häuslich versorgte Pflegebedürftige sowie Personen, die in ihrer Alltagskompetenz
auf Dauer erheblich eingeschränkt sind und die einen Bedarf an Grundpflege und
hauswirtschaftlicher Versorgung haben, der (noch) nicht das Ausmaß der
Pflegestufe I erreicht, auch ein Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln.
Hierbei wird unterschieden zwischen Pflegehilfsmitteln, die (vorübergehend) beim
Pflegebedürftigen verbleiben sollen (insbesondere technische Pflegehilfsmittel,
Pflegebetten u.ä.) und Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (wie
Einmalhandschuhe, saugende Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel u.ä.). Ferner
gibt es Zuschüsse zu Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder

gemeinsamen Wohnumfelds, die auch die Installation technischer Hilfen im Haushalt
mit umfassen.
Während Pflegehilfsmittel, die (vorübergehend) beim Pflegebedürftigen verbleiben
sollen, von der Pflegekasse als sächliche Hilfen - abgesehen von einer gesetzlichen
Zuzahlung des Pflegebedürftigen von 10 v.H. der Kosten des Hilfsmittels, maximal
25 Euro pro Pflegehilfsmittel - voll finanziert und dem Antragsteller zur Benutzung
- vorrangig leihweise - überlassen werden, ist der Anspruch auf bestimmte
Pflegehilfsmittel betragsmäßig begrenzt. Bis zu 31 Euro monatlich kann der
Pflegebedürftige für den Bezug von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln,
die er individuell benötigt, einsetzen; diese Leistung kann auch in Form einer
Kostenerstattung erbracht werden.
Nach § 78 Abs. 2 SGB XI erstellt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen als
Anlage zu dem Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
nach § 139 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ein systematisch strukturiertes
Pflegehilfsmittelverzeichnis. In diesem Verzeichnis sind aktuell auch die von dem
Petenten benannten Hilfsmittel aufgeführt. Im Verzeichnis benannte Hilfsmittel
werden durch die Pflegekassen typischerweise als Pflegehilfsmittel bewilligt. Das
Verzeichnis ist indes nicht abschließend. Nach § 40 Abs. 1 SGB XI besteht ein
Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln jeweils insofern, als die Hilfsmittel zur
Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen
beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
Dementsprechend kann der Pflegebedürftige Hilfsmittel, die den in § 40 Abs. 1
SGB XI genannten Zwecken dienen, auch dann beantragen, wenn diese nicht im
Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind. Die Pflegekasse überprüft die
Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln dann unter
Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung.
Indes übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten nicht, soweit die Hilfsmittel
wegen Krankheit oder Behinderung von der GKV oder von anderen zuständigen
Leistungsträgern zu leisten sind. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung
des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die
Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen.
Bei den von dem Petenten konkret angeführten Mitteln, für die er eine Freigabe des
Budgets in Höhe von bis zu 31 Euro pro Monat fordert, handelt es sich überwiegend
um (nicht verschreibungspflichtige) Arzneimittel, Verbandsmaterialien u.ä. sowie um

Nahrungsergänzungsmittel wie Vitamine und Mineralien. Diese Präparate weisen
keinen spezifischen Bezug zur Versorgung Pflegebedürftiger auf und fallen daher
nicht in die Finanzierungszuständigkeit der Pflegeversicherung. Soweit Arzneimittel
oder Nahrungsergänzungsmittel erkrankungsbedingt eingenommen werden müssen,
fallen sie in den Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherung und unterliegen der
hier vorgenommenen Abgrenzung zwischen der Leistungspflicht der GKV und der
Eigenverantwortung des Versicherten. Soweit es sich um allgemeine, nicht
medizinisch indizierte Mittel zur Nahrungsergänzung, Hautpflege o.a. handelt, sind
diese eher der allgemeinen Lebensführung bzw. ebenfalls der Eigenverantwortung
des Pflegebedürftigen zuzurechnen. Eine Kostenübernahme im Rahmen der
Versorgung mit von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln durch die
Pflegeversicherung kann nur in Hinblick auf den konkreten Bedarf Pflegebedürftiger
erfolgen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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