Region: Tyskland

Pflegeversicherung - Neutrale Institution zur Kontrolle der Pflegeheime

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
401 Stödjande 401 i Tyskland

Petitionen har nekats

401 Stödjande 401 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2013
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2015-11-18 16:09

Pet 2-17-15-829-052422

Pflegeversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Pflegeheime von einer neutralen,
von den Kranken- und Pflegekassen unabhängigen Einrichtung bzw. Institution
geprüft und bewertet werden. Diese Aufgabe solle zukünftig nicht mehr der
Medizinische Dienst der Krankenversicherung übernehmen. Ferner müsse der
Gesetzgeber eine Schlichtungsstelle einrichten, die Streitfragen zwischen
Pflegeheimen und den Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörigen in Bezug auf die
Qualität der Pflege klärt.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 401 Mitzeichnungen sowie
13 Diskussionsbeiträge ein. Darüber hinaus erreichten den Petitionsausschuss
weitere 976 unterstützende Unterschriften auf dem Postweg.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung
(PflegeWeiterentwicklungsgesetz) vom 28.05.2008 wurden in § 115 Abs. 1a SGB XI

die gesetzlichen Regelungen für mehr Transparenz über die Qualität in der Pflege
geschaffen. Die Entwicklung der Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der
Bewertungssystematik wurde darin den Vereinbarungspartnern (Spitzenverband
Bund der Pflegekassen, Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf
Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der
Sozialhilfe und die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände)
zugewiesen. Auf Grundlage der daraufhin im Dezember 2008 für den stationären und
im Januar 2009 für den ambulanten Bereich von den Vereinbarungspartnern
getroffenen Pflege - Transparenzvereinbarungen (PTV) werden seit dem 01.12.2009
die Transparenzberichte für jede stationäre und ambulante Pflegeeinrichtung
veröffentlicht.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Rahmen eines Urteils vom 16.05.2013,
B 3 P 5/12 R, zur Berechtigung zur Veröffentlichung von zukünftigen Pflege-
Transparenzberichten ausgeführt, dass "keine durchgreifenden Bedenken gegen den
Auftrag zur näheren Konkretisierung der Pflegetransparenzberichterstattung durch
die Spitzenverbände i.S. von § 115 Abs. 1a S. 6 SGB XI" bestehen und ferner
festgestellt: "Dass der Gesetzgeber in dieser Lage die Bewertungskriterien nicht
selbst festgelegt hat, sondern sich auf Grundziele, Zuständigkeit und Verfahren
beschränkt hat, ist nicht zu beanstanden." Damit wurde der eingeschlagene Weg zu
mehr Transparenz über die Qualität in der Pflege nach Aussage der
Bundesregierung als angemessene Lösung bestätigt.
Gleichwohl besteht die Notwendigkeit, dass fachlich von der zuständigen
Selbstverwaltung weiter an der Fortentwicklung der PTV gearbeitet werden muss.
Daher hat der Gesetzgeber auch festgelegt, dass sowohl die Richtlinien über die
Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität
(Qualitätsprüfungs-Richtlinien - QPR) als auch die PTV über die Kriterien der
Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik fortdauernd an den
medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt anzupassen (§ 114a Abs. 7 SGB XI) sind.
Die o.g. Vereinbarungspartner haben am 10.06.2013 das Schiedsverfahren zur
Anpassung der PTV stationär abgeschlossen. Darin sind für alle wesentlichen
umstrittenen Bereiche (Stichprobenbildung und -bewertung, Bewertungssystematik
und Kriterien der Veröffentlichung) Lösungen bzw. Neuregelungen gefunden worden.
Die auf dieser Grundlage durch den GKV-Spitzenverband erarbeiteten neuen QPR
traten zum 01.01.2014 in Kraft.

Bei der Erstellung der neuen QPR waren auch Veränderungen zu beachten, die der
Gesetzgeber im Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) vom 23.10.2012 mit Blick auf
die Beteiligung von Pflegebedürftigen (§ 118 SGB XI) und auf die Prüfverfahren
getroffen hat. So haben erstmals die auf Bundesebene maßgeblichen
Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe
pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach Maßgabe der Verordnung nach
§ 118 Abs. 2 SGB XI an der Weiterentwicklung der QPR beratend mitgewirkt.
In § 114a Abs. 3 wurde durch das PNG bestimmt, dass Informationen aus der
Inaugenscheinnahme des Pflegebedürftigen, den Pflegedokumentationen und den
Befragungen der Mitarbeiter der Einrichtungen und Dienste, der Heimbewohner
beziehungsweise der zu Hause versorgten Pflegebedürftigen sowie der
vertretungsberechtigten Personen in einem situationsgerechten angemessenen
Verhältnis zueinander gesetzt und beachtet werden sollen. Zweck der Erhebung von
Daten aus unterschiedlichen Quellen beziehungsweise verschiedenartiger
Informationen ist es, die jeweiligen Vorteile der verschiedenen Ergebnisse und
Quellen für einen möglichst breiten Erkenntnisgewinn zu nutzen. Damit kann
vermieden werden, dass eine Informationsquelle, wie etwa die Pflegedokumentation,
einseitig die Wahrnehmung der Pflegequalität vorgibt und das Ergebnis der
Qualitätsprüfung bestimmt.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung (MDK) bei den Qualitätsprüfungen kein Monopol mehr hat. Die
Landesverbände der Pflegekassen sind bereits seit 2011 verpflichtet, 10% der
Prüfaufträge an den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung
e.V. zu erteilen.
Im Mai 2013 wurden Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Qualitätssicherung
der Qualitätsprüfungen nach den §§ 114 ff. SGB XI (Qualitätssicherungs-Richtlinien
Qualitätsprüfung - QS-Ri QP) erlassen. Ziel der Richtlinien ist es, ein
bundeseinheitliches Verfahren zur Qualitätssicherung der Qualitätsprüfungen zu
regeln, das eine einheitliche qualitätsgesicherte Prüfungspraxis der Medizinischen
Dienste gewährleistet. Das Qualitätssicherungssystem soll insbesondere die
Vergleichbarkeit der Qualitätsprüfungen sicherstellen, mögliche Schwachstellen
identifizieren, Verbesserungspotentiale aufzeigen und die Transparenz der
Qualitätsprüfungen erhöhen.
Hinsichtlich der Schlichtungsmöglichkeiten nach dem SGB XI weist der
Petitionsausschuss darauf hin, dass die Landesverbände der Pflegekassen und die

Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen in jedem Bundesland gemeinsam
eine Schiedsstelle bilden. Die Schiedsstelle entscheidet nur in den ihr nach dem
SGB XI abschließend zugewiesenen Angelegenheiten (§ 76 Abs. 1 SGB XI). Eine
Schlichtungsmöglichkeit zu zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Pflegebedürftigen
und stationärer Pflegeeinrichtung ist durch die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI nicht
vorgesehen.
Für Bewohner von Pflegeeinrichtungen sowie deren Angehörige, die mit der Qualität
der Pflege in der jeweiligen Einrichtung unzufrieden sind, gibt es bereits nach
geltendem Recht mehrere Beschwerdewege. Betroffene können sich zunächst an
den Bewohnerbeirat bzw. an Fürsprecher wenden, wenn diese zur Wahrnehmung
der Interessen der Bewohner bestellt worden sind. Die Regelung der
Mitwirkungsrechte der Bewohner durch Bewohnerbeiräte obliegt seit der
Föderalismusreform 2006 den Bundesländern. Darüber hinaus steht es den
Betroffenen frei, sich mit ihren Beschwerden und Anregungen immer zunächst direkt
an die Heimleitung zu wenden.
Die Einhaltung der heimordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder, insbesondere
zu Sicherheit und Qualität, werden durch die Heimaufsichtsbehörden der Länder
regelmäßig überprüft. Verstöße gegen diese Vorgaben können Bewohner gegenüber
der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen, die dann ggf. eine
anlassbezogene Überprüfung durchführt und von ihren verschiedenen
ordnungsrechtlichen Befugnissen zur Mängelbeseitigung Gebrauch macht.
Für Verstöße gegen Vorgaben aus dem Bereich der Pflegeversicherung ist die
Pflegekasse des jeweiligen Versicherten zuständig. Für diese Falle hat der
Gesetzgeber keine Schiedslösungen vorgesehen, da die genannten Regelungen
verbindlich sind und ihre Einhaltung damit nicht Gegenstand von Schiedsverfahren
sein kann.
Kommt der Einrichtungsträger seinen vertraglich geschuldeten Leistungen zur Pflege
oder Betreuung nicht oder nur mangelhaft nach, sind die Vorschriften des Wohn- und
Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) maßgebend. Dieses Gesetz räumt den
Verbrauchern bestimmte Rechte bei einer Nicht- oder Schlechtleistung für den Fall
ein, dass ein Unternehmer mit einem volljährigen Verbraucher einen Vertrag über die
Überlassung von Wohnraum verbunden mit der Erbringung von Pflege- oder
Betreuungsleistungen abgeschlossen hat (vgl. §§ 1, 10 WBVG). Über Streitfragen
entscheiden die Zivilgerichte.

Ältere Menschen möchten so lange wie möglich selbstbestimmt leben, auch wenn
sie gesundheitlich eingeschränkt oder pflegebedürftig sind. Um die damit
verbundenen Herausforderungen besser zu bewältigen, bietet in Deutschland die
Pflege-Charta den Betroffenen, ihren Angehörigen, ehrenamtlich und beruflich
Pflegenden eine Hilfestellung. Sie informiert über die Rechte hilfe- und
pflegebedürftiger Menschen, indem sie diese verständlich und praxisnah erklärt. So
trägt sie nach Aussage der Bundesregierung dazu bei, dass sich die Betreuung und
Pflege älterer Menschen noch besser an deren Bedürfnissen und Wünschen
orientiert. In Art. 1 der Pflege-Charta wird z.B. festgehalten, dass jeder hilfe- und
pflegebedürftige Mensch das Recht auf Hilfe zur Selbsthilfe und auf Unterstützung
hat, um ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen zu
können. Hierzu zählen auch die Regelung finanzieller, behördlicher und
rechtsgeschäftlicher Angelegenheiten und die Berücksichtigung von
Vorausverfügungen.
Viele Unternehmen und Dienste haben die Pflege-Charta in ihr eigenes Leitbild
aufgenommen. Sie ist darüber hinaus in mehreren Bundes- und Landesgesetzen
verankert. Der Europäische Qualitätsrahmen für Langzeitpflege orientiert sich an der
in Deutschland erarbeiteten Pflege-Charta. (vgl. www.pflege-charta.de).
Der Petitonsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen und
verweist im Übrigen darauf, dass zusätzliche Änderungen der gesetzlichen
Regelungen der sozialen Pflegeversicherung, auch im Sinne des Petenten, im
Rahmen der neuen Legislaturperiode nicht ausgeschlossen sind.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen.
Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundessregierung
- dem Bundesministerium für Gesundheit - zur Erwägung zu überweisen und den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich
abgelehnt.
Der abweichende Antrag der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition
der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - zur Erwägung zu
überweisen, den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
soweit die Petition auf eine notwendige Reform der Qualitätssicherung in der Pflege
und die Aufgaben des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen aufmerksam

macht, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, wurde mehrheitlich
abgelehnt.Begründung (pdf)


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