Pflegeversicherung - Verankerung der Pflegestufe 0 im SGB XI

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
210 Unterstützende 210 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

210 Unterstützende 210 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:12

Pet 2-17-15-829-052351Pflegeversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - als
Material zu überweisen.
Begründung
Mit der Petition wird das Anliegen verfolgt, dass Angehörige auch für die Pflege von
Pflegebedürftigen in der sogenannten Pflegestufe 0 einen Anspruch auf Freistellung
von der Arbeitsleistung nach § 3 Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz -
PflegeZG) erhalten.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bundes-
tages eingestellt. Es gingen 210 Mitzeichnungen sowie 31 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Mit dem PflegeZG wurde ein besonderer Rechtsanspruchauf längere Freistellung
von der Arbeitsleistung zur Pflege eines nahen Angehörigen (Pflegezeit) gesetzlich
verankert (§ 3 PflegeZG). Beschäftigte, die in häuslicher Umgebung einen pflege-
bedürftigen Angehörigen pflegen wollen, haben Anspruch auf Freistellung von der
Arbeitsleistung für längstens sechs Monate.
Das PflegeZG knüpft an den Pflegebedürftigkeitsbegriff des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch (SGB XI) an. Pflegebedürftig im Sinne des PflegeZG (§ 7 Abs. 4 Satz 1)
sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14, 15 des SGB XI erfüllen.
Danach ist pflegebedürftig, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für
mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf.

Diese Voraussetzungen erfüllen alle Personen, bei denen mindestens Pflegestufe 1
festgestellt ist.
Der Expertenbeirat zur konkreten Ausgestaltung eines neuenPflegebedürftig-
keitsbegriffs hat in seinem Abschlussbericht vom Juni 2013 vorgeschlagen, neben
der Einführung eines neuen Pflegebedüftigkeitsbegriffs und eines neuen Verfahrens
zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit auch die bisherigen Pflegestufen 0, 1, 2
und 3 durch fünfPflegebedarfsgradeabzulösen. Der Bericht soll Grundlage für eine
gesetzliche Regelung des Deutschen Bundestages in der 18. Wahlperiode sein (vgl.
auch §§ 123 ff. SGB XI). Diese hat auch Auswirkungen auf das Pflegezeitgesetz,
dessen Anpassung ebenfalls zu prüfen sein wird.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition
der Bundesregierung - dem BMG - als Material zu überweisen.Begründung (pdf)


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