Region: Niemcy

Pflegeversicherung - Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Altenpflege

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
4 987 4 987 w Niemcy

Petycja została zakończona

4 987 4 987 w Niemcy

Petycja została zakończona

  1. Rozpoczęty 2012
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:09

Pet 2-17-15-829-043341Pflegeversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.01.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
1. Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu
überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
soweit es sich im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes um den neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren speziell für
demenziell erkrankte Menschen, psychisch erkrankte Menschen und Menschen
mit Behinderung handelt,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Begründung
Mit der Petition werden die Personalvorgaben in den Landesrahmenverträgen nach
§ 75 Elftes Buch Sozialgesetzbuch als unzureichend kritisiert. Ferner wird die
Offenlegung der Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnungen aller
Pflegeheime und ambulanten Dienste gefordert. Die Bedürfnisse von Menschen mit
Demenz sollen im Pflegebedürftigkeitsbegriff des Elften Buchs Sozialgesetzbuch
ganzheitlich berücksichtigt werden. Pflegende Angehörige müssen durch den
Ausbau ambulanter und bedarfsgerechter Infrastruktur unterstützt werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrages der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 4.987 Mitzeichnungen sowie
169 Diskussionsbeiträge ein. Ferner erreichten den Petitionsausschuss weitere
103.159 unterstützende Unterschriften.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um

Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Die Petition wurde in der öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses am
11.03.2013 beraten.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen der Bundesregierung sowie der öffentlichen Sitzung des
Petitionsausschusses wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss betont, dass der stetigen Verbesserung der
Rahmenbedingungen in der sozialen Pflegeversicherung, auch unter
Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, eine wesentliche Bedeutung
zukommt.
Der Petitionsausschuss stellt in diesem Zusammenhang grundlegend fest, dass die
Ausgestaltung der Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und
leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle Ausstattung der
Pflegeeinrichtungen in den Landesrahmenverträgen nach § 75 Elftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XI) den Bedarf im Ergebnis der Verhandlungen der
Vereinbarungspartner widerspiegelt. Häufig werden dabei sogenannte Bandbreiten
bzw. Korridore, die nach den Pflegestufen gestaffelt sind, vereinbart, welche in den
jeweiligen Landesrahmenverträgen unterschiedlich sind.
Durch § 84 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB XI haben die Vertragsparteien, d. h. der einzelne
Träger der stationären Pflegeeinrichtung und die beteiligten Kostenträger
(Pflegekassen und Sozialhilfeträger) den Auftrag, mit der Pflegesatzvereinbarung
prospektiv den individuellen Personalbedarf der Pflegeeinrichtung vertraglich konkret
zu vereinbaren. Mit dieser, die einzelne stationäre Pflegeeinrichtung speziell
betreffenden Regelung kann auch von den oben ausgeführten, allgemein gültigen
"Maßstäben und Grundsätzen" in den Landesrahmenvereinbarungen abgewichen
werden. Insofern ist für die Frage der Personalausstattung bei stationärer Pflege die
individuelle Situation der einzelnen stationären Pflegeeinrichtung ausschlaggebend.
Um den heterogenen Bedürfnissen der verschiedenen Pflegeeinrichtungen in der
Breite Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber keine starren Personalschlüssel
vorgegeben. So können die unterschiedlichen Personalbedarfe besser berücksichtigt
werden. Diese können sich u. a. aus unterschiedlichen Bewohnerstrukturen der
Heime ergeben, wie z. B. aufgrund der Anzahl an gerontopsychiatrisch veränderten
Menschen oder Personen mit einer Suchtproblematik, die einen höheren Arbeits-

bzw. Personalaufwand erfordern. In einigen Bundesländern wurden nach Aussage
der Bundesregierung gegenüber dem Petitionsausschuss in den jeweiligen
Landesrahmenverträgen nach § 75 SGB XI daher inzwischen weitere
Personalschlüssel, z. B. für Personen mit einer Demenzerkrankung (u. a. Baden-
Württemberg) oder auch für Wachkomapatienten (Berlin), vereinbart.
Darüber hinaus können stationäre Pflegeeinrichtungen zusätzliche von der
Pflegeversicherung finanzierte Betreuungskräfte anstellen, die das Angebot an
Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige mit eingeschränkter
Alltagskompetenz ergänzen (§ 87b SGB XI – Vergütungszuschläge für
Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf). Die
Betreuungsrelation wurde durch das Gesetz zur Neuausrichtung der
Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungsgesetz – PNG) vom 23.10.2012 auf 1:24
verbessert (§ 87b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI).
Der Träger der Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen
Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen – auch
unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankheitstagen. Er hat bei
Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird.
Neben der Einhaltung der vereinbarten Personalschlüssel in den
Landesrahmenverträgen nach § 75 SGB XI ist die sogenannte Fachkraftquote zu
beachten. Betreuende Tätigkeiten dürfen nach § 5 Heimpersonalverordnung nur
durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften
wahrgenommen werden. Hiernach muss mindestens einer bzw. bei mehr als vier
pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine
Fachkraft sein (mind. 50%). Durch die Erste Stufe der Föderalismusreform im Jahr
2006 ist die Zuständigkeit für den ordnungsrechtlichen Teil des Heimrechts auf die
Länder übergegangen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Grundgesetz). Die Bundesländer haben
von dieser Kompetenz weitgehend Gebrauch gemacht und hierzu eigene
Landesgesetze verabschiedet, welche anstelle des Heimgesetzes und der
Regelungen der Heimpersonalverordnung getreten sind.
Der Petitionsausschuss verweist beispielhaft auf die sächsischen Regelungen
(Wohnort der Petentin) zur personellen Ausstattung in vollstationären
Pflegeeinrichtungen:

"Vorgaben zu Personalrelationen sind im Rahmenvertrag vollstationärer Pflege
enthalten. Dort heißt es in § 21 Abs. 7: Bis zur verbindlichen Einführung eines
Verfahrens gemäß Abs. 6 werden gemäß § 75 Abs. 3 SGB XI unter
Berücksichtigung der besonderen Pflege- und Betreuungsbedarfe
Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen,
demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und andere Leiden des Nervensystems
folgende Personalrichtwerte in Bandbreiten vereinbart
Personal Pflege & Betreuung Stufe I: 1: 4,50 bis 1 : 3,30
Personal Pflege & Betreuung Stufe II: 1: 2,90 bis 1: 2,30
Personal Pflege & Betreuung Stufe III: 1: 1,90 bis 1 :1,60
Sozialdienst: 1: 60 bis 1 : 50
Die Personalrichtwerte dürfen in begründeten Fällen im Rahmen der
einrichtungsindividuellen Vereinbarung unterschritten werden, sofern die
fachgerechte Pflege und Betreuung der Pflegebedürftigen nicht gefährdet wird.
Weiterhin können sie überschritten werden, wenn dies zur fachgerechten Pflege
und Betreuung der Pflegebedürftigen erforderlich ist
Der Rahmenvertrag wurde in der Fassung der Schiedsstellenentscheidungen
vom 21.11.2003 und 27.03.2007 zum 23.12.2009 in Kraft gesetzt."
Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass Sachsen weitere Fördermaßnahmen zur
Entlastung der Pflegedienste anbietet, wie z. B. Alltagsbegleiter für Hochbetagte.
Weitere Maßnahmen werden derzeit entwickelt, wie z. B. "Nachbarschaftshelfer" zur
Betreuung von demenziell Erkrankten oder der Etablierung von
Seniorengenossenschaften.
Regelmäßig wird bei der Personalausstattung auch über eine angemessene und
leistungsgerechte Vergütung der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Höhe der
Pflegesätze diskutiert. Mit dem PNG sind die Voraussetzungen für eine
leistungsgerechte Bezahlung verbessert worden. Klargestellt wurde, dass es einer
Pflegeeinrichtung bei wirtschaftlicher Betriebsführung möglich sein muss, ihre
Aufwendungen (Personal- und Sachkosten) zu finanzieren und ihren
Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 84 Abs. 2 SGB XI). Zu diesen Aufwendungen kann
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, auf die in der
Gesetzesbegründung Bezug genommen wurde, auch die Zahlung von Tariflöhnen an
die Pflegekräfte gehören.

Die Bundesregierung hat nach Aussage gegenüber dem Petitionsausschuss
zahlreiche Initiativen entfaltet, um insbesondere den künftig wachsenden Bedarf an
Fachkräften in der Altenpflege zu sichern und die Arbeitsbedingungen der
Pflegekräfte zu verbessern. So wurde 2011 die "Ausbildungs- und
Qualifizierungsoffensive Altenpflege" initiiert. Ziel dieser Initiative ist es, die Aus- und
Weiterbildung der Altenpflege zu stärken und die Attraktivität des
Beschäftigungsfeldes zu steigern, z. B. durch verbesserte Gesundheitsförderung,
einen ausgewogeneren Personalmix, leistungsgerechte Vergütung und eine
gemeinsame Kampagne zur verstärkten Wertschätzung dieses Berufsfeldes in der
Gesellschaft. Partner der Offensive sind neben den beteiligten Bundesministerien die
korrespondierenden vier Fachministerkonferenzen der Länder (Arbeits- und
Sozialministerkonferenz, Gesundheitsministerkonferenz, Kultusministerkonferenz
sowie Jugend- und Familienministerkonferenz), die Wohlfahrtsverbände, die
Verbände der privaten Einrichtungsträger, die Berufs- und Fachverbände der
Altenpflege, die Kostenträger, die Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände, die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege, die Gewerkschaft ver.di und die Bundesagentur für Arbeit. Sie alle
haben am 13.12.2012 den Vereinbarungstext der Offensive unterzeichnet. Damit
wurde der Startschuss für die Umsetzung der im Rahmen der Offensive vereinbarten
Maßnahmen gesetzt, die sich auf einen Zeitraum von drei Jahren bis zum
31.12.2015 erstrecken soll. Diese und weitere Initiativen, wie z. B. der "Runde Tisch
zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Gesundheitswesen", die Bund-
Länder-Arbeitsgruppe zur "Weiterentwicklung der Pflegeberufe" oder die Entwicklung
einer Demografiestrategie, sind zielgerichtete Maßnahmen, um dem demografischen
Wandel und der damit einhergehenden Folgen zu begegnen und gleichzeitig die
Attraktivität des Berufsbildes zu stärken.
Im Übrigen weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV vom
22.11.1995, BGBl. I S. 1528) alle Anbieter von Pflegedienstleistungen verpflichtet,
ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu führen
(§ 3 PBV). Dabei wird u. a. das Ziel verfolgt, eine ordnungsgemäße Verwendung der
Beitragsmittel zu gewährleisten, die von der Pflegeversicherung für die ambulante,
teilstationäre und vollstationäre Pflege an die Pflegeeinrichtungen gezahlt werden.
Die damit verbundenen Vorgaben enthalten umfangreiche Angaben, die durch
entsprechende Formblätter vorgegeben sind (PBV). Im Ergebnis werden mit diesen

Sonderregelungen nach Aussage der Bundesregierung auch Angaben verlangt, die
der einer Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Handelsbilanzrecht entsprechen.
Daneben bestehen die allgemeinen handelsrechtlichen Vorgaben zur Aufstellung
und Offenlegung von Jahresabschlüssen i. S. d. § 242 i. V. m. § 264 des
Handelsgesetzbuches (HGB). Unternehmen in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft (z. B. einer GmbH) oder einer Kapitalgesellschaft & Co. i. S. d.
§ 264a HGB müssen einen Jahresabschluss aufstellen und nach § 325 HGB beim
Betreiber des Bundesanzeigers offenlegen oder zumindest hinterlegen. Dabei ist die
Offenlegung auch der Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich, wenn es sich um
Gesellschaften handelt, die mindestens "mittelgroß" i. S. d. § 267 Abs. 2 HGB sind.
Nur für die Gliederung enthält § 8 PBV ein Wahlrecht. Die als Kapitalgesellschaft
organisierten Pflegeeinrichtungen können auf die allgemeinen
handelsbilanzrechtlichen Vorgaben für die Gliederung verzichten, wenn sie nur die in
der PBV vorgegebene Gliederung verwenden, um so eine einheitliche Darstellung zu
ermöglichen.
Für Pflegeeinrichtungen, die in einer anderen Rechtsform organisiert sind, kann sich
eine allgemeine Offenlegungspflicht nach dem Publizitätsgesetz (PublG) ergeben.
Darunter fallen Unternehmen, die die einschlägigen Schwellenwerte (§ 1 PubIG)
überschreiten.
Die Bundesregierung sieht darüber hinaus keine weitere Notwendigkeit,
umfassendere Offenlegungspflichten für Pflegeeinrichtungen einzuführen. Aus
sozialrechtlicher Sicht werden durch die umfangreichen Vorgaben in der PBV ein
hinreichender Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung öffentlicher
Fördermittel der Länder und insbesondere durch die Möglichkeit von
Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 79 SGB XI eine ausreichende Kontrolle der
Verwendung der in den Pflegeeinrichtungen verwandten Mittel sichergestellt.
Zur Frage der pflegerischen Versorgung und Betreuung demenziell erkrankter
Menschen verweist der Petitionsausschuss auf die Maßnahmen des PNG. Seit dem
01.01.2013 erhalten insbesondere demenziell erkrankte Menschen höhere
Leistungen. Im Vorgriff auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff bieten ambulante
Pflegedienste neben der Grundpflege (z. B. Waschen und Anziehen) und der
hauswirtschaftlichen Versorgung (z. B. Aufräumen, Staubsaugen, Bettenmachen
oder das Zubereiten von Mahlzeiten) auch Betreuungsleistungen an. Darunter
können verschiedene Hilfen bei der Alltagsgestaltung fallen, z. B. Spazierengehen

oder Vorlesen. Das ist insbesondere für die an Demenz erkrankten Menschen und
ihre Angehörigen eine große Erleichterung.
Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten neben den heute
schon beziehbaren 100 bzw. 200 Euro für zusätzliche Betreuungsleistungen in der
sog. Pflegestufe 0 erstmals Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. In den
Pflegestufen I und Il wird der bisherige Betrag aufgestockt.
Darüber hinaus wird in einem Modellvorhaben geprüft, ob neben den heutigen
ambulanten Pflegediensten auch Betreuungsdienste zugelassen werden können, die
sich über ihr Leistungsangebot im Schwerpunkt auf demenzkranke Menschen
spezialisieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen ist mit der Durchführung
des Modellvorhabens beauftragt und legt die Einzelheiten dazu im Rahmen der
Ausschreibung fest.
Hinsichtlich der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sowie eines
neuen Begutachtungsverfahrens wurde der Zwischenbericht des Expertenbeirates
dem BMG im Juni 2013 übergeben. Dieser Bericht bildet eine wichtige Grundlage für
die gesetzliche Umsetzung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sowie eines
neuen Begutachtungsverfahrens. Die gesetzliche Umsetzung soll in der
18. Legislaturperiode stattfinden und wird weiter vorbereitet.
Zur Forderung, dass auch die pflegenden Angehörigen durch den Ausbau
ambulanter und bedarfsgerechter Infrastruktur unterstützt werden sollen, ist darauf
hinzuweisen, dass neben den o. g. Pflegesachleistungen ambulanter Pflegedienste
die Tagespflege eine weitere Unterstützungsmöglichkeit bietet. Diese wird in der
Regel von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörige tagsüber
berufstätig sind. Die Pflegebedürftigen werden meist morgens abgeholt und
nachmittags zurück nach Hause gebracht. Die Tagespflege findet in Pflegeheimen
oder in einer Tagesstätte statt. Pflegebedürftige erhalten dort ihre Mahlzeiten,
befinden sich in Gesellschaft und werden körperlich und geistig aktiviert. Mit dem
PNG ist die Situation dort verbessert worden, indem der von der Pflegeversicherung
finanzierte mögliche Einsatz von zusätzlichen Betreuungskräften nach § 87b SGB XI
auch auf teilstationäre Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ausgedehnt
worden ist. Die Umsetzung erfolgt, wie im vollstationären Bereich, durch die
Vereinbarungspartner vor Ort.
Darüber hinaus zahlt die Pflegekasse eine notwendige Ersatzpflege (sog.
Verhinderungspflege), wenn pflegende Angehörige wegen Urlaubs oder einer

Erkrankung ihre Angehörigen nicht pflegen können. Dieser Anspruch besteht für
maximal vier Wochen im Jahr. Das Pflegegeld wird während der
Verhinderungspflege zur Hälfte weitergezahlt.
Zudem wurden mit dem PNG für Pflegebedürftige mit ihren Angehörigen größere
Wahlmöglichkeiten bei der Gestaltung und Zusammenstellung des von ihnen
gewünschten Leistungsangebotes geschaffen. Neben den heutigen
verrichtungsbezogenen Leistungskomplexen können sie sich auch für ein
bestimmtes Zeitvolumen entscheiden und zusammen mit den zugelassenen
Pflegediensten vereinbaren, welche Leistungen in diesem Zeitkontingent erbracht
werden. Dies hilft den Pflegebedürftigen und wird auch die Situation der Pflegekräfte
verbessern, wenn sie nicht unter hohem Zeitdruck ihre Hilfeleistungen erbringen
müssen.
Eine weitere Verbesserung durch das PNG betrifft die Anrechnung der
rentenrechtlich wirksamen Zeiten bei der Pflege von mehr als einem Angehörigen.
Bislang erforderte eine rentenversicherungsrechtliche Absicherung einer nicht
erwerbsmäßigen Pflegeperson einen Pflegeaufwand von mindestens 14 Stunden pro
Woche. Durch das PNG muss diese Zeit nicht mehr für die Versorgung eines
einzigen Pflegebedürftigen aufgewendet werden, sondern die Zeiten, die für die
Pflege von zwei oder mehr Pflegebedürftigen benötigt werden, können
zusammengerechnet werden. Damit werden pflegerische Härtefälle ausgeglichen
und eine bessere Absicherung der Pflegenden erreicht.
Zur Forderung, gemeinnützige Seniorennetzwerke und das Ehrenamt stärker zu
fördern, ist darauf hinzuweisen, dass mit dem PNG auch das bürgerschaftliche
Engagement in der Pflege weiter gestärkt wurde. Ehrenamtlich aktive Bürgerinnen
und Bürger sowie Selbsthilfegruppen und -organisationen werden in die
Versorgungsnetze vor Ort eingebunden. Das betrifft z. B. niedrigschwellige
Versorgungsangebote auf kommunaler Ebene, wie Betreuungsgruppen für
demenziell erkrankte Menschen, die Entlastung von Pflegepersonen durch die
stundenweise Übernahme der Betreuung und Versorgung des Pflegebedürftigen zu
Hause, oder auch die Zusammenarbeit engagierter Bürgerinnen und Bürger oder
Angehöriger von Selbsthilfegruppen mit den Pflegestützpunkten zur Beratung von
Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen. An einer ehrenamtlichen Tätigkeit
interessierte Bürgerinnen und Bürger, die zugelassene Pflegeeinrichtungen bei der
allgemeinen Pflege und insbesondere bei der Betreuung von Pflegebedürftigen oder
z. B. an Demenz erkrankten Menschen, die sich allein im Alltag nicht mehr gut

zurechtfinden, unterstützen möchten, können sich hierfür durch Schulungen, die die
Pflegeeinrichtungen organisieren, qualifizieren lassen. Zudem können sie kostenlos
an den Pflegekursen der Pflegekassen teilnehmen. Zugelassene Pflegeeinrichtungen
können ferner für ehrenamtliche Unterstützung als ergänzendes Engagement bei
allgemeinen Pflegeleistungen eine Aufwandsentschädigung zahlen. Durch das PNG
wird zudem der Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -
kontaktstellen künftig noch stärker finanziell gefördert. Die Pflegekassen sind
verpflichtet, hierfür zusätzliche Mittel in Höhe von zehn Cent pro Versicherten und
Jahr zur Verfügung zu stellen; das sind pro Jahr insgesamt ca. acht Millionen Euro.
Die bisherigen Fördermittel zur Stärkung des Ehrenamtes in Höhe von 50 Millionen
Euro jährlich stehen daneben weiterhin zur Verfügung.
Die Bundesregierung hat zwischenzeitlich mit dem "Ersten Gesetz zur Stärkung der
pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes
Pflegestärkungsgesetz - PSG I") die Reform der Pflegeversicherung in dieser
Legislaturperiode eingeleitet (Entwurf eines "Fünften Gesetzes zur Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige,
Pflegevorsorgefonds [Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz - 5. SGB XI-ÄndG"]),
Deutscher Bundestag Drucksache 18/1798 vom 23.06.2014. Das Gesetz stellt die
erste Stufe der Pflegereform dar. Es enthält Leistungsverbesserungen, die
insbesondere die häusliche Pflege stärken und bereitet die Einführung des neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffs vor. Diese wird in einer zweiten Reformstufe ebenfalls in
dieser Legislaturperiode erfolgen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition
der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu
überweisen, den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
soweit es sich im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes um den neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren speziell für
demenziell erkrankte Menschen, psychisch erkrankte Menschen und Menschen mit
Behinderung handelt, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Der abweichende Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für
Gesundheit - zur Erwägung zu überweisen, den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, den Landesvolksvertretungen zuzuleiten,
soweit die Personalvorgaben in den Landesrahmenverträgen nach § 75 SGB XI als
unzureichend kritisiert werden, die Bedürfnisse von Menschen mit Demenz im

Pflegebedürftigkeitsbegriff des SGB XI ganzheitlich berücksichtigt werden sollen und
pflegende Angehörige durch den Ausbau ambulanter und bedarfsgerechter
Infrastruktur unterstützt werden sollten, und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


Pomóż nam wzmocnić uczestnictwo obywateli. Chcemy, aby twoja petycja przyciągnęła uwagę i pozostała niezależna.

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