Bölge : Almanya

Pflegeversicherung - Zahlung von Mindestlohn für pflegende Angehörige

Dilekçe halka açık değil
Dilekçe yönlendirildi
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
102 Destekleyici 102 İçinde Almanya

Dilekçe reddedildi

102 Destekleyici 102 İçinde Almanya

Dilekçe reddedildi

  1. Başladı 2016
  2. Koleksiyon tamamlandı
  3. Gönderilen
  4. Diyalog
  5. Tamamlanmış

Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Deutschen Bundestags.

03.04.2019 04:23

Pet 2-18-15-829-037019 Pflegeversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird ein Mindestlohn für pflegende Angehörige gefordert, um damit
ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt entsprechend der Meldung zur
Rentenversicherung zu zahlen.

Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 112 Mitzeichnungen sowie
13 Diskussionsbeiträge ein. Weiterhin gingen 210 unterstützende Unterschriften auf
dem Postweg ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Die Petentin fordert, dass die Pflegekassen für pflegende Angehörige einen
Mindestlohn bezahlen sollen. Sie verweist - zutreffend - darauf, dass für die
Beitragszahlungen der Pflegekasse zur Rentenversicherung für die Pflegetätigkeit in
ihrem Fall eine Beitragsbemessungsgrundlage von 1.932 Euro monatlich (in 2015)
zugrunde gelegt wurde, das Pflegegeld aber niedriger festgelegt ist. Sie kritisiert
darüber hinaus, dass die Pflegeversicherung nicht für die Krankenversicherung von
pflegenden Angehörigen aufkommt.

Mit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahre 1995 wurde erstmals
die Möglichkeit geschaffen, das Risiko Pflegebedürftigkeit durch eine solidarisch
finanzierte Versicherung abzusichern. Vor Einführung der Pflegeversicherung waren
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen dazu gezwungen, ausschließlich eigenes
Einkommen und Vermögen zur Sicherstellung einer adäquaten Pflege einzusetzen
oder aber bei Bedürftigkeit Leistungen der Sozialhilfeträger in Anspruch zu nehmen.

Durch die häusliche Pflege ihres Sohnes gehört die Petentin zu dem großen
Personenkreis der Angehörigen, die mit hohem Einsatz und persönlicher
Opferbereitschaft einen pflegebedürftigen Familienangehörigen zu Hause pflegen
und betreuen. Diese Angehörigen stellen immer wieder eigene Wünsche und
Bedürfnisse zurück. Um dem gerecht zu werden, wurde die Situation der
Pflegebedürftigen und der sie Pflegenden mit der Einführung der gesetzlichen
Pflegeversicherung und durch verschiedene gesetzgeberische Maßnahmen in der
Folgezeit kontinuierlich verbessert.

Die Leistungen der Pflegeversicherung können und sollen die familiäre,
nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung nicht
ersetzen, sondern ergänzen. Dies ist gesetzlich ausdrücklich geregelt (§ 4 Abs. 2
Elftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB XI) und trägt der nach der Rechts- und
Gesellschaftsordnung grundsätzlich bestehenden Einstandspflicht des
Familienverbandes Rechnung. Deshalb konnte der Gesetzgeber davon ausgehen,
dass die Pflege durch Familienangehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen sich
von der erwerbsmäßigen Pflege insbesondere auch durch eine andere
Motivationslage unterscheidet.

Wie hoch die Ausgaben der Pflegekassen nach Einführung eines Mindestlohns
ausfallen würden, würde von der Ausgestaltung im Einzelnen abhängen: Unterstellt,
ein Bezieher von Pflegegeld würde an 7 Tagen in der Woche insgesamt 40 Stunden
pro Woche für die Pflege aufwenden, ergeben sich für alle Pflegegeldbezieher der
sozialen Pflegeversicherung jährlich Mehrausgaben von rund 17 Mrd. Euro (dabei
sind die gleichzeitig entstehenden Einsparungen beim Pflegegeld bereits
berücksichtigt; nicht berücksichtigt sind weitere Mehrausgaben, wenn man im Sinne
einer Gleichbehandlung einen anteiligen Mindestlohn für die Bezieher von
Kombinationsleistungen, die im SGB XI möglich sind, vorsehen würde).
Der Anspruch auf das Pflegegeld ist vom Gesetzgeber bewusst nicht als Anspruch
der pflegenden Angehörigen ausgestaltet worden (wie dies bei dem geforderten
Mindestlohn der Fall wäre), vielmehr steht das Pflegegeld dem Pflegebedürftigen
selbst zu. Soweit möglich, soll der Pflegebedürftige selbst seine Pflege (auch unter
Einsatz des Pflegegeldes) gestalten können und frei darüber entscheiden können,
wem er das Pflegegeld für die Pflegetätigkeit gibt oder ob er es für sonstige Zwecke
zur Sicherstellung der Pflege ausgibt. Ein Nachweis über die Verwendung des
Pflegegeldes gegenüber der Pflegekasse ist nicht erforderlich. Das Pflegegeld dient
in erster Linie dazu, dass die Pflegebedürftigen den pflegenden Angehörigen eine
finanzielle Anerkennung für ihre Tätigkeit zukommen lassen können. Bei einer
direkten Leistung von den Pflegekassen an die pflegenden Angehörigen würden die
Pflegebedürftigen in vielen Fällen Steuerungsmöglichkeiten und einen Teil ihrer
bisherigen Selbstbestimmung einbüßen.

Ein wichtiges Ziel bei der Einführung der Pflegeversicherung war, die soziale
Sicherung der pflegenden Angehörigen und der sonstigen ehrenamtlichen
Pflegepersonen zu verbessern. Im Vordergrund standen dabei Verbesserungen bei
der Alterssicherung der Pflegepersonen durch die Zahlung von
Rentenversicherungsbeiträgen während der Pflegetätigkeit, die Einbeziehung der
pflegenden Personen in den Unfallversicherungsschutz sowie der Förderung der
Pflegepersonen nach Beendigung ihrer Pflegetätigkeit bei der beruflichen
Weiterbildung nach dem damaligen Arbeitsförderungsgesetz (jetzt Drittes Buch
Sozialgesetzbuch - SGB III).

Mit dem Pflegezeitgesetz ist seit 2008 für abhängig Beschäftigte ein Anspruch auf
längstens 6 Monate unbezahlte Freistellung von der Arbeit (Pflegezeit) eingeführt
worden, bei der der Beitrag für die Krankenversicherung bis zur Höhe des
Mindestbeitrags für diesen Zeitraum ggf. von der Pflegeversicherung erstattet
werden kann.

Zum 1. Januar 2017 traten weitere Verbesserungen bei der Renten- und
Arbeitslosenversicherung für pflegende Angehörige in Kraft:

Danach zahlt die Pflegeversicherung Rentenbeiträge für alle Pflegepersonen, die
einen Pflegebedürftigen im Pflegegrad 2 bis 5 mindestens zehn Stunden
wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, zu Hause pflegen. Die
Rentenbeiträge steigen dabei mit zunehmender Pflegebedürftigkeit: Wer einen
Angehörigen mit außerordentlich hohem Unterstützungsbedarf (Pflegegrad 5) pflegt,
erhält um 25 Prozent höhere Rentenbeiträge als bisher. Außerdem werden mehr
Menschen unterstützt, denn auch Angehörige, die einen ausschließlich
demenzkranken Pflegebedürftigen betreuen, werden über die Rentenversicherung
abgesichert.

Auch der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung wurde verbessert:
Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige
Angehörige zu kümmern, bezahlt die Pflegeversicherung die Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Die
Pflegepersonen haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der
aktiven Arbeitsförderung, falls ein nahtloser Einstieg in eine Beschäftigung nach
Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt. Gleiches gilt für Personen, die für die Pflege
den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen.

Weitere Verbesserungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, wie die von der
Petentin angesprochene (generelle) Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge
der Pflegeperson, sind bei Einführung der Pflegeversicherung ausführlich diskutiert,
jedoch vom Gesetzgeber nicht umgesetzt worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
Pflegepersonen zum größten Teil die Voraussetzungen für eine beitragsfreie
Familienversicherung erfüllen. Andere Pflegepersonen, die schon vor der Pflege in
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert waren, sind dazu berechtigt
(bzw. auch verpflichtet), sich in der GKV freiwillig weiter zu versichern. Dabei gilt eine
einkommensgestaffelte Beitragserhebung. Wer nur über geringe Mittel verfügt, der
entrichtet auch nur niedrige Beiträge. Das Pflegegeld, das die Pflegeperson als
Anerkennung für die Pflegetätigkeit von dem Pflegebedürftigen weitergereicht
bekommt, ist nicht beitragspflichtig, kann aber auch für die Zahlung von freiwilligen
Beiträgen zur Krankenversicherung verwendet werden.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der abweichende Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung - dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales - als Material zu überweisen, den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit eine
finanzielle Entlastung pflegender Angehöriger angesprochen ist, und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


Sivil katılımı güçlendirmek için yardımcı olun. Bağımsız kalırken endişelerinizi duyurmak istiyoruz.

Şimdi Bağış yap