Regione: Vokietija

Pflichtteilsrecht - Abschaffung des Pflichtteils im Erbrecht

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
49 Palaikantis 49 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

49 Palaikantis 49 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

  1. Pradėta 2017
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

2019-01-16 03:25

Pet 4-18-07-4044-044231 Pflichtteilsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass der Pflichtteil im Erbrecht abgeschafft wird.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der
Verstorbene zu Lebzeiten entscheiden könne, wer seine Hinterlassenschaften erhalte,
da es sich um sein ursprüngliches Eigentum handele. Kinder, zu denen seit
Jahrzehnten kein Kontakt mehr bestünde, seien erbberechtigt. Es sei keine Seltenheit,
dass sich Kinder von ihren Eltern abwendeten, aber nach deren Tod umgehend ihr
Erbe einforderten.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 49 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 30 Diskussionsbeiträge ein.

Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die Erbrechtsgarantie aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) gibt den
Bürgern das Recht, grundsätzlich frei zu bestimmen, wer ihr Vermögen nach ihrem
Tod erhalten soll. Die nächsten Angehörigen können deshalb durch Testament enterbt
werden. Es ist jedoch seit jeher als ungerecht empfunden worden, wenn in einem
Erbfall der überlebende Ehepartner, die Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.) oder die
Eltern, wenn diese ohne die testamentarische Verfügung gesetzliche Erben geworden
wären, gar nichts erhalten. Wegen ihrer engen persönlichen Bindung gilt
Entsprechendes für den überlebenden Partner einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft. Deshalb sichert der Gesetzgeber diesem eng begrenzten
Personenkreis den sogenannten Pflichtteil zu. Die Pflichtteilsberechtigten werden
jedoch nicht Erbe, sie haben gegen den oder die testamentarisch eingesetzten Erben
lediglich einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des
gesetzlichen Erbteils (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB).

Hat der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einen Miterben aus dem Kreis
der Pflichtteilsberechtigten zwar nicht vollständig enterbt, aber auf einen Erbteil
gesetzt, der geringer als der ihm zustehende Pflichtteil nach § 2303 BGB ist, steht
diesem Erben nach § 2305 BGB ein Zusatzpflichtteil zu. Das heißt, er kann zusätzlich
zu seinem ihm in der letztwilligen Verfügung zugesprochenen Erbteil noch einen
Ausgleich in Geld in Höhe des Differenzbetrags zum Pflichtteil von den übrigen
Miterben fordern.

Mit dem Pflichtteilsrecht für die Abkömmlinge soll sichergestellt werden, dass
zumindest ein Teil des Vermögens, das der Erblasser seinerseits ererbt oder
erwirtschaftet hat, wertmäßig an die nachfolgenden Generationen weiter gegeben
wird. Das Pflichtteilsrecht erscheint dabei auch als ein Ausgleich für die
Unterhaltsverpflichtung der Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser, da
Kinder auch ohne tatsächliche familiäre Bindung ihren in Not geratenen Eltern bei
Bedürftigkeit grundsätzlich Unterhalt zahlen müssen (§§ 1601 ff. BGB). Gerade in
Fällen der Pflegebedürftigkeit ist dies von besonderer praktischer Bedeutung.
Unterhaltspflicht und Pflichtteilsrecht sind damit zwei Seiten der Familiensolidarität
zwischen den Generationen.

Den Pflichtteil kann der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten daher auch nur in
Ausnahmefällen entziehen. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nach § 2333 BGB nur
dann möglich, wenn der Enterbte

 sich einer schwerwiegenden Straftat gegen den Erblasser, seinen Ehegatten oder
Lebenspartner, einen Abkömmling oder einer anderen ähnlich nahestehenden
Person schuldig gemacht hat oder
 die gegenüber dem Erblasser bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig
verletzt oder

 wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des
Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.

Die geltende Rechtslage hat auch verfassungsrechtliche Gründe: Das
Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die grundsätzlich unentziehbare und
bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung von Kindern am Erbe ihrer
Eltern durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs.
1 des Grundgesetzes (GG) geschützt ist (Beschluss vom am 19. April 2005, Az: 1 BvR
1644/00, 1 BvR 188/03).

Artikel 14 sowie Artikel 2 Absatz 1 GG garantieren jedem Bürger, dass er zu Lebzeiten
über sein Vermögen grundsätzlich frei verfügen kann. Er ist nicht dazu verpflichtet,
sein Vermögen für seine Erben oder Pflichtteilsberechtigte zu erhalten; es steht ihm
frei, sein Vermögen zu verschwenden oder zu verschenken.

Diese beiden Grundprinzipien – d. h. die Mindestteilhabe der Pflichtteilsberechtigten
am Vermögen des Erblassers einerseits und dessen Verfügungsfreiheit andererseits
– können in Konflikt geraten, wenn der Erblasser durch lebzeitige Schenkungen
faktisch den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten verringert oder gar aushöhlt. Für
diesen Fall trifft § 2325 BGB eine Regelung, die auf den Ausgleich der
widerstreitenden Interessen abzielt. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung
gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag
verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem
Nachlass hinzugerechnet wird.

Die Anrechnung von Schenkungen gilt jedoch nicht unbeschränkt. Nach
§ 2325 Abs. 3 BGB wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall
voll, innerhalb jedes weiteren Jahres um je ein Zehntel weniger und nach zehn Jahren
überhaupt nicht mehr berücksichtigt. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung,
dass der Erblasser vermutlich umso weniger in Beeinträchtigungsabsicht gehandelt
hat, je länger er die Folgen seiner Vermögensminderung selbst zu tragen hatte. Nach
Ablauf von zehn Jahren können die Pflichtteilsberechtigten im Hinblick auf den
verschenkten Gegenstand keine Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr geltend
machen.
Die geltende Rechtslage berücksichtigt nach Auffassung des Petitionsausschusses
damit sowohl die Interessen der Pflichtteilsberechtigten als auch die der Erblasser und
der Erben. Die Regelungen zum Pflichtteilsrecht dienen dazu, Benachteiligungen
einzelner Erben durch Erblasser zu verringern, ohne deren Recht, über ihr Vermögen
frei zu verfügen, über Gebühr einzuschränken.

Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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