Región: Alemania

Polizei- und Ordnungsrecht der Länder - Abschaffung des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG)

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
3.299 Apoyo 3.299 En. Alemania

No se aceptó la petición.

3.299 Apoyo 3.299 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 12:57

Pet 1-18-06-219-028673

Öffentliche Sicherheit


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder
der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland abzuschaffen bzw. die darin enthaltene
Liste gefährlicher Hunderassen zu streichen.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 3.302 Mitzeichnungen und
71 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf
alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass durch
zahlreiche Studien wissenschaftlich erwiesen sei, dass die Gefährlichkeit oder
Aggressivität eines Hundes nicht in der Herkunft oder Rasse, sondern in der Art der
Aufzucht, Erziehung und Sozialisation begründet sei.
Gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004
(1 BvR 1778/01) sei die Einstufung der im Gesetz zur Beschränkung des
Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs-
und -einfuhrbeschränkungsgesetz – HundVerbrEinfG) aufgeführten Hunderassen als
gefährlich zwar mit dem Grundgesetz vereinbar, jedoch müsse der Gesetzgeber die
weitere Entwicklung beobachten und prüfen, ob die der Norm zugrunde liegenden
Annahmen sich tatsächlich bestätigten. Diese Überprüfung habe nach Auffassung
der Petenten indes bis heute nicht in ausreichendem Maße stattgefunden.

Es gebe weder eine bundesweite Erhebung von Beißvorfällen noch eine
bundesweite Erhebung der Anzahl gemeldeter Hunde in Bezug auf ihre Rasse.
Die von den Ländern geführten Beißstatistiken seien nur bedingt brauchbar, um eine
wirkliche Gefährlichkeit bestimmter Rassen festzustellen, da gesicherte Zahlen über
die Häufigkeit bestimmter Hunderassen nicht vorlägen. Zudem würden in den
Beißstatistiken die Ursachen, warum es zu einem Vorfall gekommen sei, nicht
berücksichtigt.
Ausweislich der Beißstatistik der Länder würden sich die vier im HundVerbrEinfG
aufgeführten Hunderassen seit Jahren im Bereich von lediglich einem bis zwei
Prozent der Gesamtvorfälle der festgestellten Beißvorfälle pro Jahr bewegen.
Eine Rasseliste vermittle lediglich eine Scheinsicherheit: sie suggeriere, dass Hunde
nicht gelisteter Rassen ungefährlich seien, obwohl auch sie beißen könnten.
Mit einer weiteren Eingabe werden neben der Abschaffung der Rasselisten u. a. die
Einführung einer verpflichtenden Halterschulung, die Erteilung von Auflagen (z. B.
Anlein- oder Maulkorbtragepflicht) nur bei tatsächlich festgestelltem aggressivem
Verhalten des Hundes sowie ein Unterbinden der Anschaffung ungeeigneter Hunde
für bestimmte Personen gefordert. Personen, die bestehende Auflagen nicht erfüllen
könnten, dürften überhaupt keinen Hund – gleich welcher Rasse – besitzen. Zudem
wird der Entwurf einer bundesweiten Hunde-Verordnung über die Einführung der
Halterkunde zum Zwecke der Gefahrenabwehr und Prävention vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst grundsätzlich darauf hin, dass die Länder vor
der Verabschiedung des HundVerbrEinfG im Jahre 2001 angesichts der damaligen
zunehmenden Bedrohung der Bevölkerung durch gefährliche Hunde bereits
Vorschriften des Ordnungsrechts geschaffen hatten, um so den Schutz der
Menschen vor diesen Gefahren zu erhöhen. Diese Regelungen machen die
Gefährlichkeit, also die übersteigerte Aggressivität von Hunden, vor allem an deren
Rasse fest. Die Bundesregierung unterstützte diese länderrechtlichen Regelungen im
Rahmen ihrer Kompetenzen durch das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde.

Der Ausschuss hebt hervor, dass Anknüpfungspunkt für den Normgeber nicht die
festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes ist,
sondern vielmehr das genetische Potential sowie körperliche Merkmale, die beim
Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunderassen zu einer Gefahr
werden lassen können. Die genetische Disposition ist jedoch nicht die alleinige
Ursache für Aggressionen und damit einhergehende Gefahren; vielmehr können
mehrere Faktoren, insbesondere auch nicht genetisch bedingte Einflüsse und
darunter vor allem diejenigen, die dem Hundehalter zuzurechnen sind, Hunde
gefährlich machen. Allerdings ist unzweifelhaft, dass die Rassezugehörigkeit, die
zugrunde liegende Zucht und nicht zuletzt die körperliche Konstitution nicht
unbeträchtliche Gefahrenpotentiale darstellen können. Es bestehen
Wechselbeziehungen zwischen den Ursachengruppen. Einer weitergehenden durch
den Normgeber vorzunehmenden Güterabwägung bedurfte es nach Auffassung des
Ausschusses nicht, weil Umstände, die eine abstrakte Gefahr begründen, im Bereich
der Gefahrenabwehr nicht erst wissenschaftlich abschließend erforscht sein müssen,
um sie durch rechtliche Regelungen bekämpfen zu können. Es widerspricht der
Funktion der Gefahrenabwehrregelung, wenn eine aufwendige wissenschaftliche
Erforschung der von Hunden ausgehenden Gefahren und ihren Ursachen verlangt
würde, obwohl bereits ausreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Haltung
bestimmter Hunderassen und Kreuzungen gefahrenbegründend ist und der
Gesetzgeber an diese Gründe anknüpft. Auf die vier im HundVerbrEinfG
aufgeführten Hunderassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire Bullterrier und Bullterrier hatten sich die Innenministerien und
Senatsverwaltungen für Inneres der Länder im Jahre 2000 verständigt.
Da es bundesweit keine einheitliche Beißstatistik gibt, hat die Bundesregierung die
Länder, die Bundespolizei und die Bundeszollverwaltung gebeten, ihre Erkenntnisse
zur Evaluierung des HundVerbrEinfG zu übermitteln. Hintergrund für diese Abfrage
waren die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 16. und 29. März 2004.
Vorbehaltlich einer noch notwendigen intensiven Auswertung aller Stellungnahmen
sind nach ersten Erkenntnissen keine Hinweise ersichtlich, die eine Änderung der
bestehenden Einfuhrverbote der vier o. g. Hunderassen erforderlich erscheinen
lassen.
In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss auch auf die Antwort der
Bundesregierung auf die schriftlichen Fragen einer Abgeordneten

(Drucksache 18/6997) aufmerksam, die im Internet unter www.bundestag.de
eingesehen werden kann.
Ferner merkt der Ausschuss an, dass die Bundesregierung auch zukünftig das
Beißverhalten der verschiedenen Hunderassen beobachten und die bestehenden
Regelungen ggf. neu bewerten wird. Hierbei ist die Bundesregierung insbesondere
auf Informationen aus den Ländern angewiesen.
Im Hinblick auf die bei diesen vier Hunderassen festgestellten Beißvorfälle weist der
Ausschuss darauf hin, dass unabhängig von der Erziehung/Hundehaltung durch den
Menschen unzweifelhaft nicht die festgestellte Beißhäufigkeit von alleiniger
Bedeutung für deren Gefährlichkeit ist (u. a. fällt der Deutsche Schäferhund nach den
Statistiken der Länder unter die Hunderassen mit den meisten Beißvorfällen),
sondern beispielsweise auch die anatomische Beschaffenheit des Ober- und
Unterkiefers mit einer enormen Beißkraft sowie die Art zu beißen durch Festbeißen,
Reißen und Zerren ausschlaggebend ist. Diese Voraussetzungen in Verbindung mit
der körperlichen Konstitution, also auch der ausgeprägten muskulösen Körpermasse,
der Widerstandskraft, der hohen Schmerzschwelle, der übersteigerten Aggressivität
etc., können bei einem Beißangriff beim Menschen zu schwersten Verletzungen bis
hin zu Todesfällen führen. Als Beispiel wird auf den Fall des V. Kaya verwiesen, der
am 26. Juni 2000 tödliche Bisswunden durch zwei Mischlinge der Rassen Bullterrier,
Pitbull-Terrier und American Staffordshire-Terrier erlitt. Teile des Gesichts wurden
später in deren Mägen gefunden. Es kann davon ausgegangen werden, dass
Hunderassen wie z. B. Zwerghunde aufgrund des Fehlens der beschriebenen
Voraussetzungen keine vergleichbaren tödlichen Angriffe gegen den Menschen
durchführen können.
Vor diesem Hintergrund teilt der Petitionsausschuss die Auffassung der
Bundesregierung, dass die bundesgesetzlichen Regelungen mit den vier im
HundVerbrEinfG aufgeführten Hunderassen auch weiterhin notwendig sind und
derzeit keiner Überarbeitung bedürfen.
Weiterhin stellt der Ausschuss fest, dass sich die mit einer weiteren Petition darüber
hinaus vorgeschlagenen Regelungen, wie die Erteilung von Auflagen (z. B. Anlein-
oder Maulkorbtragepflicht) bei festgestelltem aggressivem Verhalten oder die
Verhinderung der Anschaffung oder des Haltens von für bestimmte Personen
ungeeigneten Hunden, keiner Sachmaterie zuordnen lassen, für die der Bund die
ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebungskompetenz besitzt. Daher kann
der Bund keine bundesweit einheitlichen Regelungen treffen. Entsprechende

Regelungen, beispielsweise Haltungsbeschränkungen in Form einer verpflichtenden
Halterschulung, können mithin nur von den Ländern als Teil des Rechts der
Gefahrenabwehr getroffen werden.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag der
Petitionsausschuss im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf
Bundesebene zu erkennen und die mit der Petition erhobenen Forderungen nicht zu
unterstützen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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