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Posteingang - Flächengebundene Abgabe für die Versiegelung von Landschaften vorsehen

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
38 Ondersteunend 38 in Duitsland

Handtekeningeninzameling voltooid

38 Ondersteunend 38 in Duitsland

Handtekeningeninzameling voltooid

  1. Begonnen 2016
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Gesprek met ontvanger
  5. Beslissing

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

14-08-2018 04:32

Pet 2-18-06-230-033333 Raumordnung und Bauplanung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat – als Material zu überweisen soweit es um die Erhebung einer
Versiegelungsabgabe geht,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition wird angesichts der schweren Auswirkungen von
Überschwemmungen und deren Folgeerscheinungen gefordert, die Versiegelung von
Landschaften mit einer flächengebundenen Abgabe zu versehen, welche an von
Überschwemmungen Betroffene ausbezahlt werden soll.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, derzeit werde
vermehrt über eine Pflicht-Elementar-Schadensversicherung für Jedermann
diskutiert. Damit würden jedoch die Folgen einer völlig überzogenen Politik des
zunehmenden Flächenverbrauchs denjenigen aufgebürdet, die als Verursacher
ausschieden. Auch habe sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die Gewährung von
Versicherungsleistungen insbesondere an die Ärmsten der Betroffenen nur sehr
schleppend bis gar nicht erfolge.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 38 Mitzeichnungen gestützt und es gingen 24 Diskussionsbeiträge
ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss hält das vorgetragene Anliegen für diskussionswürdig,
soweit es um eine Versiegelungsabgabe geht.

Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass Flächenversiegelung
oder Bodenversiegelung das Bedecken des natürlichen Bodens durch Bauwerke des
Menschen bezeichnet. Von Flächenversiegelung wird deshalb gesprochen, weil in
den Boden von oben kein Niederschlag mehr eindringen kann und demzufolge
zahlreiche der dort normalerweise ablaufenden Prozesse gestoppt werden. Zur
Versiegelung werden auch nicht sichtbare Bauwerke unter der Erdoberfläche
gezählt, wie z. B. Leitungen, Kanäle, Fundamente sowie stark verdichtete Böden. Die
Bodenversiegelung wirkt sich sehr problematisch auf den natürlichen
Wasserhaushalt aus, weil der Boden nicht mehr als Puffer dient. Der oberflächliche
Wasserabfluss wird gesteigert und die Grundwasserstände verringert. Dadurch
könnten Trinkwassermangel, vermehrte Dürreschäden und stärkere Hochwasser
entstehen. Überdies kann die Grundwasserbelastung und Stoffkonzentration steigen,
da bei punktueller Versickerung des Niederschlags weniger Nähr- und Schadstoffe
im Boden gefiltert werden können. "Unterirdische Versiegelungen" wie etwa
Tunnelbauten oder besonders tiefe Keller können das Strömungsverhalten des
Grundwassers besonders in Hanglagen negativ beeinflussen. Werden freie Flächen
in großem Umfang versiegelt, etwa durch den Bau von Straßen, asphaltierten Wegen
und Plätzen, Häusern, Gewerbeanlagen und Industrieanlagen, auch im Rahmen von
Nachverdichtungen, kann deutlich weniger Regenwasser versickern. In Städten und
umliegenden Siedlungsräumen sind oftmals große Anteile des Bodens versiegelt.
Dabei adsorbieren Versiegelungen - da überwiegend dunkle Flächen entstehen - viel
Wärme; so kann es an heißen Tagen zu einer starken Wärmeentwicklung in der
Stadt kommen. Schätzungen zufolge sind etwa 50% der Siedlungs- und
Verkehrsflächen in der Bundesrepublik Deutschland versiegelt.

Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses macht aus Sicht des
Bodenschutzes eine Versiegelungsabgabe – wie vom Petenten gefordert – durchaus
Sinn, wenn damit allerdings Maßnahmen finanziert werden, die zu einem Ausgleich
der Funktionsverluste des Bodens führen. Solch einen Ausgleich fordern auch die
UN-Nachhaltigkeitsziele, dass nämlich Verschlechterungen des Landzustandes
durch Verbesserungen auszugleichen sind. Nach Kenntnis des Petitionsausschusses
zeichnen sich in Deutschland für eine Versiegelungsabgabe in der Diskussion mit
den Bundesländern jedoch bislang keine ausreichenden Mehrheiten ab. Eine wie
vom Petenten vorgeschlagene Verteilung der auf diesem Wege zu erzielenden
finanziellen Mittel an die von Überschwemmungen Betroffenen hält der
Petitionsausschuss hingegen für nicht zielführend.

Soweit der Petent die Elementar-Schadensversicherung anspricht, weist der
Petitionsausschuss darauf hin, dass die diesbezügliche Diskussion nach wie vor sehr
aktuell ist. Eine Pflichtversicherungslösung gestaltet sich aufgrund regionaler und
landesspezifischer Unterschiede jedoch als schwierig, da niemand unangemessen
benachteiligt werden darf. Hierbei spielen vor allem verfassungsrechtliche Hürden,
daneben aber auch administrative Schwierigkeiten sowie Akzeptanzprobleme in der
Bevölkerung eine große Rolle. Die Diskussion ist noch nicht abgeschlossen. Derzeit
zeichnet sich jedoch ab, dass zunächst angestrebt werden soll, die Rate freiwilliger
Abschlüsse einer Elementar-Schadensversicherung zu erhöhen.

Der Petitionsausschuss begrüßt das Engagement des Petenten für ein vernünftiges
Hochwasserrisikomanagement. Hochwasserschutzmaßnahmen sind zwar nach dem
Grundgesetz Ländersache. Nach den katastrophalen Ereignissen der letzten Jahre
ist der Hochwasserschutz auch für den Bund ein wichtiges Handlungsfeld. Mit dem
nationalen Hochwasserschutzprogramm haben Bund und Länder Ende 2014
gemeinsam eine Liste mit prioritären überregional wirkenden
Hochwasserschutzmaßnahmen erarbeitet (Deichrückverlegungen, Flutpolder,
Beseitigung von Schwachstellen an vorhandenen Deichen). An der Förderung von
Maßnahmen des Programmes, die den Flüssen mehr Raum geben, ist der Bund mit
einem erheblichen Anteil auch finanziell beteiligt. Zur Vorsorge gehört jedoch auch –
wie oben beschrieben – die Betrachtung der Versiegelung von Böden.

Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass, um die Hochwasserproblematik etwas
weiter in den Griff zu bekommen, in dem kürzlich verabschiedeten
Hochwasserschutzgesetz II die Rechtsgrundlage für die Länder geschaffen wird, in
Abhängigkeit von den jeweiligen hydrologischen und hypographischen
Gegebenheiten sogenannte Hochwasserentstehungsgebiete durch
Rechtsverordnung festzusetzen. Eine solche Festsetzung kann z.B. in
Mittelgebirgslagen dazu beitragen, dass die Auswirkungen von Starkregen
vermindert werden. In solchen Gebieten kann eine zu starke Versiegelung oder der
Umbruch von Grünland in Ackerland untersagt werden.

Abschließend ergänzt der Petitionsausschuss, dass derzeit im Hinblick auf eine
Reform der Abwasserabgabe im Abwasserabgabengesetz auch über Änderungen
bei Einleitungen von Niederschlagswasser, das über die öffentliche Kanalisation
eingeleitet wird, nachgedacht wird. Bisher ist vorgesehen, dass die Höhe der Abgabe
sich nach der Zahl der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner richtet
(§ 7 Abs. 1 Abwasserabgabengesetz). Stattdessen könnte für die Höhe der
Abwasserabgabe auch das Maß der versiegelten Flächen entscheidend sein. Diese
Änderung könnte mit zu einer Begrenzung der Versiegelung von Flächen beitragen.
Die Einnahmen aus der Abwasserabgabe dienen der Erhaltung und der
Verbesserung der Gewässergüte. Die Änderung könnte allerdings nur im Rahmen
einer Gesamtreform der Abwasserabgabe durchgeführt werden. Dem Vernehmen
nach sind auch hierzu die Diskussionen noch nicht abgeschlossen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten und der aktuellen Diskussion hinsichtlich einer
Versiegelungsabgabe empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – als
Material zu überweisen, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung (PDF)


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