Postwertzeichen - Änderung des Postgesetzes (PostG)

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
111 Ondersteunend 111 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

111 Ondersteunend 111 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2015
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

29-08-2017 16:19

Pet 1-18-09-9012-026186

Postwertzeichen


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.11.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des Postgesetzes dahingehend begehrt, dass bei
der Entgeltregulierung die Aspekte der Teilhabe am öffentlichen Leben, der
Kommunikation und der Daseinsvorsorge berücksichtigt werden. Zudem wird eine
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Portoerhöhungen der Deutschen Post AG
gefordert.
Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 129 Mitzeichnungen und
19 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Behandlung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf
jeden einzelnen Gesichtspunkt eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auch im
Zeitalter der elektronischen Kommunikation Verbindlichkeit und Authentizität oftmals
nur in der postalischen Schriftform erreicht werden könne. Behörden, Ämter und
Institutionen verlangten zu Recht auch weiterhin in vielen Fällen das Einhalten des
Postweges für die Gewährleistung von Datenschutz und Sicherheit im Austausch von
Informationen. Zur sozialen, politischen und wirtschaftlichen Teilhabe gehöre die
Möglichkeit, per Post kommunizieren zu können. Vor diesem Hintergrund müsse der
Staat dafür sorgen, dass der Zugang zu diesem Element der Daseinsvorsorge allen
Bürgerinnen und Bürger offenstehe.
Der Gesetzgeber habe im Hinblick auf marktbeherrschende Anbieter von
Dienstleistungen der Daseinsvorsorge die Aufgabe, Machtpositionen Einhalt zu
gebieten und in der Ausgestaltung von Preisen dort Grenzen zu setzen, wo die

Bürgerinnen und Bürger auf die öffentliche Infrastruktur angewiesen seien. Zwar
sehe die aktuelle Fassung des Postgesetzes (PostG) eine Regulierung durch die
zuständige Behörde vor. Das Gesetz gebe der Aufsicht jedoch lediglich „Maßstäbe
zur Entgeltgenehmigung“ (§ 20 PostG) an die Hand, ohne – wie in anderen
Bereichen – entsprechende „Bremsen“ oder „Koppelungen“ zu formulieren.
Auch wenn die in den letzten Jahren wiederholt vorgenommenen Anhebungen des
Briefportos auf eine Phase langer Preisstabilität zurückzuführen seien, bedeuteten
sie für die Verbraucherinnen und Verbraucher in kürzester Zeit Kostensteigerungen
im zweistelligen Prozentbereich, die gerade für bedürftige Menschen mit geringen
Einkommen eine besondere Härte darstellten.
In einer weiteren Petition wird darüber hinaus die Arbeit der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)
beanstandet. Die Genehmigung von Entgelterhöhungen dürfe nicht zu einem
formalen „Durchwinken“ degradiert werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss hat grundsätzlich Verständnis für das Anliegen der Petenten.
Die vorgetragene Kritik an der Erhöhung des Briefportos zum 1. Januar 2016 ist für
den Ausschuss nachvollziehbar.
Der Ausschuss weist zunächst darauf hin, dass die Deutsche Post AG nach dem
Postgesetz als marktbeherrschendes Unternehmen der Entgeltregulierung (vorherige
Genehmigungspflicht) für bestimmte Briefdienstleistungen im Privatkundenbereich
(Einlieferungsmenge bis 50 Stück) unterliegt.
Anträge auf Entgelterhöhungen werden durch die Bundesnetzagentur als
Regulierungsbehörde in einem stark vorstrukturierten Verfahren und eng definierten
Rahmen auf Basis des Postgesetzes sowie der Post-Entgeltregulierungsverordnung
geprüft und beschieden. Anders als von den Petenten vermutet, bestehen
diesbezüglich detaillierte Regelungen unter Anwendung betriebswirtschaftlicher
Kostenrechnungsmethoden. Auch finden Preissetzungen der Deutschen Post AG
regulierungs- und wettbewerbsrechtliche Grenzen.

In dem sogenannten Maßgrößenverfahren („Price-Cap“) ermittelt die
Bundesnetzagentur, in welchem Rahmen sich Preisänderungen bei bestimmten
Produkten der Deutschen Post AG bewegen dürfen. Hierzu wird ein Warenkorb mit
genehmigungspflichtigen Dienstleistungen gebildet. Für diese Dienstleistungen wird
ein Preisniveau ermittelt. Dieses Preisniveau darf die Deutsche Post AG in Höhe der
Inflationsrate, abzüglich eines Produktivitätsfortschrittes, nach oben oder unten
anpassen. Zu berücksichtigen sind die Kosten einer effizienten
Leistungsbereitstellung und sogenannte „Lasten“ (z. B. Einhaltung wesentlicher
Arbeitsbedingungen, flächendeckende UniversaIdiensterbringung,
Versorgungslasten aus „Bundespostzeiten“). Die genehmigten Entgelte dürfen keine
missbräuchlichen Auf- oder Abschläge enthalten.
Die neue Maßgrößenentscheidung der Bundesnetzagentur ist Grundlage für die
Festlegung der Entgelte in den Jahren 2016 bis 2018. Wettbewerber,
Verbraucherschutzorganisationen und andere interessierte Kreise hatten bis zum
11. November 2015 die Möglichkeit zur Kommentierung der geplanten Entscheidung.
Nach erfolgter Konsultation wurde die Maßgrößenentscheidung am 23. November
2015 bekanntgegeben. Am 24. November 2015 hat die Deutsche Post AG den
Antrag auf Genehmigung von Entgelten für lizenzpflichtige Postdienstleistungen nach
§ 19 PostG im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens gestellt. Am 4. Dezember 2015
hat die Bundesnetzagentur die neuen Briefentgelte für die Jahre 2016 bis 2018
genehmigt. Die Entscheidung ist auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur unter
www.bundesnetzagentur.de/BK515042 veröffentlicht.
Die wichtigste Änderung betrifft den Standardbrief, dessen Porto von 0,62 Euro auf
0,70 Euro erhöht wird. Außerdem steigt das Porto für den sogenannten Maxibrief von
2,40 Euro auf 2,60 Euro sowie für Einschreiben innerhalb Deutschlands und ins
Ausland von 2,15 Euro auf 2,50 Euro.
Der Ausschuss hebt jedoch hervor, dass die Genehmigung der Bundesnetzagentur
auf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 befristet ist und
die Entgelte nach der vierten Preishöhung in Folge nunmehr in den nächsten drei
Jahren stabil bleiben werden, so dass insoweit Planungssicherheit geschaffen
wurde.
In diesem Zusammenhang nimmt der Ausschuss allerdings mit Missbilligung zur
Kenntnis, dass die Deutsche Post AG nach Bekanntwerden des Maßgrößen-
Entscheidungsentwurfs die ab 1. Januar 2016 geplanten Preisanpassungen bereits

unter Vorbehalt als Kundeninformation veröffentlicht und vor der Genehmigung der
Bundesnetzagentur sogar bereits Briefmarken mit dem neuen Porto gedruckt hatte.
Diese Kommunikationspolitik der Deutschen Post AG wird sowohl seitens des
Petitionsausschusses als auch der Bundesregierung sehr kritisch betrachtet. Wenn
bereits vor einer grundsätzlichen Entscheidung der Bundesnetzagentur zum
zukünftigen Entgeltverfahren und einem erst dann möglichen Antrag (vorbehaltliche)
Preisanpassungen bekanntgegeben werden sowie 70-Cent-Briefmarken in den
Medien erscheinen, kann dies den Bürgerinnen und Bürgern den Eindruck vermitteln,
als würde die Bundesnetzagentur Entgeltanträge der Deutschen Post AG in deren
Sinne lediglich „durchwinken“. Das ist jedoch nicht der Fall.
Der Petitionsausschuss hätte es begrüßt, wenn die Bundesnetzagentur dieses
unangebrachte Verhalten der Deutschen Post AG im Rahmen der
Genehmigungsentscheidung deutlich zur Sprache gebracht hätte.
Ergänzend merkt der Ausschuss an, dass die von der Deutschen Post AG geplante
Erhöhung des Briefportos zum 1. Januar 2016 sowie das Auftreten der Deutschen
Post AG auch Gegenstand der Beratungen des Ausschusses für Wirtschaft und
Energie am 4. November 2015 waren und bei den Abgeordneten dort ebenfalls auf
Kritik gestoßen sind.
Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass Hintergrund des von der
Bundesnetzagentur festgelegten Preisänderungsspielraums eine Gesetzesänderung
bei den regulierten Entgelten war. Die von der Bundesregierung beschlossene Erste
Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung vom 29. Mai 2015
(BGBl. I S. 892) soll den flächendeckenden Universaldienst weiterhin auf eine
sichere finanzielle Grundlage stellen. Ziel der am 6. Juni 2015 in Kraft getretenen
Novelle ist es, den strukturellen Veränderungen auf dem Briefmarkt und den
Herausforderungen der Digitalisierung Rechnung zu tragen. Als ergänzendes
Kriterium wird nunmehr für die Gewinnbemessung im Rahmen der Preisgestaltung
auf die Umsatzrentabilität abgestellt (umsatzbezogener Gewinnanteil). Zudem
werden als Vergleichsmaßstab die Gewinnmargen auf den Briefmärkten anderer
europäischer Länder herangezogen.
Im privaten Briefkundenbereich erbringt bisher faktisch die Deutsche Post AG die
flächendeckende Versorgung nach den Kriterien der Post-
Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV). Mit der geänderten Rechtsgrundlage
werden dem regulierten Unternehmen Deutsche Post AG höhere Gewinne

zugestanden, um auf den mit der Digitalisierung einhergehenden
Sendungsmengenrückgang und die zunehmenden Auslastungsrisiken bei der
Briefpost reagieren zu können. Die Preiserhöhung soll letztlich dazu dienen, auch in
Zukunft das Briefnetz aufrechtzuerhalten und eine flächendeckende Versorgung zu
erschwinglichen Preisen zu gewährleisten.
Der Preisveränderungsspielraum für die Jahre 2016 bis 2018 ergibt sich aus der
Differenz der erwarteten Inflationsrate und der Produktivitätsfortschrittsrate. Letztere
beträgt für die 3 Jahre insgesamt minus 5,8 Prozent (zuvor 0,2 Prozent pro Jahr) und
ist darauf zurückzuführen, dass das in der Prüfung festgestellte Kostenniveau
einschließlich des Gewinnsatzes das aktuelle Entgeltniveau übersteigt.
Der Ausschuss merkt an, dass in anderen europäischen Ländern bereits nicht
unerhebliche Sendungsmengenrückgänge zu verzeichnen sind; in Deutschland wird
dies perspektivisch auch nicht aufzuhalten sein. Die Digitalisierung wird von der
Bundesregierung aktiv vorangetrieben und führt zu großen Vorteilen für Wirtschaft
sowie Verbraucherinnen und Verbraucher, für die Briefpost jedoch aufgrund
unvermeidbarer Substitutionseffekte auch zu Nachteilen.
Der Ausschuss stimmt den Petenten zu, dass die Stärkung des Universaldienstes
über die Entgeltregulierung zweifelsohne eine finanzielle Belastung für die privaten
Verbraucherinnen und Verbraucher darstellt. Er weist jedoch darauf hin, dass sich
diese in einem moderaten Rahmen bewegt und anderen Möglichkeiten – wie etwa
einer steuerbasierten Finanzierung – vorzuziehen ist. Auch nach der
Entgelterhöhung auf 0,70 Euro befindet sich der Preis für den Standardbrief im
europäischen Vergleich auf einem mittleren Niveau (z. B. Dänemark: 1,34 Euro,
Finnland: 1,10 Euro, Italien: 0,80 Euro, UK: 0,78 Euro, Frankreich: 0,76 Euro).
Bezogen auf alle regulierten „Price-Cap-Produkte“ ergibt sich eine durchschnittliche
Preiserhöhung um 7 Prozent, für den sogenannten Standardbrief eine Preiserhöhung
um 13 Prozent. Preise für bestimmte Produkte bleiben unverändert (wie z. B. für die
Postkarte 0,45 Euro).
Ferner hebt der Ausschuss hervor, dass auch im Postmarkt die regulierungs- und
wettbewerbsrechtlichen Regelungen eingehalten werden müssen (Postgesetz und
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Potentiell höhere Einnahmen im
Briefsektor dürfen nicht zu wettbewerbswidrigen Preisstrategien in anderen
Segmenten missbraucht werden. Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt haben
hierzu nach dem unverändert geltenden Rechtsrahmen die notwendigen Befugnisse.

Abschließend stellt der Ausschuss fest, dass sich die mit der Petition angeregte
Normierung des Postwesens im Zusammenhang mit der Daseinsvorsorge bereits in
Artikel 87f Grundgesetz wiederfindet. Danach hat der Bund eine flächendeckend
angemessene und ausreichende Versorgung mit Postdienstleistungen zu
gewährleisten (Universaldienst). Die Konkretisierung erfolgt u. a. im Postgesetz und
der PUDLV. In der PUDLV sind die Infrastrukturvorgaben und Qualitätsmerkmale im
Einzelnen definiert. Die Bundesnetzagentur stellt den Universaldienst über die
Regelungen der §§ 12 - 17 PostG sicher.
Nach § 11 Absatz 2 PostG ist die Festlegung der Universaldienstleistungen der
technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. Der
Universaldienst ist somit grundsätzlich dynamisch, schränkt jedoch keine
Kommunikationsform ein.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf
zu erkennen. Die mit der Petition begehrte Änderung des Postgesetzes ist
entbehrlich, da die Daseinsvorsorge bereits verfassungsrechtlich und
einfachgesetzlich gewährleistet wird. Zudem hat die Prüfung des Ausschusses
ergeben, dass die von der Bundesnetzagentur genehmigten Portoerhöhungen der
Deutschen Post AG rechtmäßig sind.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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